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MsdmfferTageblatl Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochenblatt fÜs UNd ^MgegLNd Postscheckkonto Dresden 2640 ««schein! !L,Iich ml! Au»n«hm« »er Senn- und Festing« nochmMng« r llhr für den folgenden T«g. Bezug»rei« bei Selbstabholung monatlich Ml., durch unsere Austräger zusetragen ln der Statt monatlich Ml-, auf dem Land« Ml., durch dl« Post bezog« »lirt-Whrlich Ml. mlt Zustellungsgedühr. Alle Postanstalten und Potibote» sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen sederzoit Bestellungen entgegen. Im Fall« häherer Grwalt, Krieg »d«r sonstiger Letriebsstärungen hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung ter Zeitung »d«r Kürzung des Bezugspreises. Erscheint seit Inferstonspreis 1^0 Ml. für die « gespaltene Korpuszelle oder deren Raum, Reklamen, die r spaltige Korpuszelle z.ro Ml. Bei Wiederholung UN» Iahresauftrag enffprechender Preisnachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Test snur »SN Behärden) dle r gespaltene Korpuszeile 4.50 Ml. Rachwelsungs-Gebühr LV pfg. Anzeigenannahme bis vormittags 1» Uhr. Für dle Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir lein« Garantie. Zeder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage elngezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs goräi. dem Jahre 1S41 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger ««d Druckt«: Arthur Asch««»« i« Wilsdruff. VermttworMcher Schriftleiter: Her»««« Lässig, für de« Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide t« Wilsdruff. Rr. 282 Sonnabend den 3. Dezember 1921. 80. Jahrgang. Amtlicher Teil. Wahl der Vertrauensmänner u. Ersatz männer für die Angestelltenversicherung (W 145 tf. des Versicherungsgesetzes für Angestellte). Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Nngestellten-Verstcherung findet für den den Bezirk der Amtshauptmannschafl Meißen, einschließlich den die Städte Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff umfassenden Wahlkreis für die Arbeitgeber und für die Angestellten Sonntag den 15. Januar 1922 von vormittags 9 Uhr bis mittags 12 Uhr statt. Gewählt wird: W« <2»timmborirb umfassend den Amlsgerichtsbezilk Meißen mit Ans- slU vNiminvkgitli schlntz der Stadt Meißen und der Gemeinden Brock ¬ witz, Constappel, Gauernitz, Niederau, Sörnewitz und Weinböhla im Sitzungssaale der Amtshauptmannfchast Meitze«, Neumarkt 18, krr« 12 umfassend den Amtsgerichtsbezirk Lommatzsch mit Ein- M VUMMkgltli schlntz der Stadt Lommatzsch i« Sitzuugsfaale des Rathauses i« Lommatzsch, iLtimmborirb umfassend den AmtSgerichtSbezirk Nossen mit Einschlutz snt s2llmmv^gltu der Städte Noffen und Siebenlehn im Sitz««gssaale der Stadtverordnete« im Rathanse in Noffen, umfaffend den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff mit Ein- fNt VUmfflvkgUli schlntz der Stadt Wilsdruff und der Gemeinden Nieder wartha und Wildberg im Sitzungssaals der Stadtverordnete« im Rathanse in Wilsdruff, umfassend die Gemeinden Brockwitz, Coswig, Constappel, s"1 V^lllllMvkgUtt Gauernitz und Kititz im Sitzuugssaale des Gemeindeamtes i« Coswig und lÄv umfassend die Gemeinden Niederau, Sörnewitz und M vllmMkMK , Weinböhla im Ratskeller in Weinböhla. Der Wahlberechtigte darf fein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirke ansüben, in dem er wohnt. Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je Z«r Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten An gestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der Amtshauptmannschafl Meißen einschließlich der Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn wohnen. Wahlberechtigt ats Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt find — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausge schlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke der Amtshauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssig haben. Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch: 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 1 . infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2 infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist. Angestellte, die nach ß 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der BeitragS- leistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei dem beauftragten Wahlleiter, Regierungs rat Rötzler, Amtshauptmannschafl Meißen, einzureichen. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten ge trennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen find: sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer ausdrück licher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauens männer vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Voischlagsdste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unter scheidenden Merkmalen kenntlich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wäblervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags listen oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf deS elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten mitein ander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 24. Dezember 1921 mittags 12 Uhr nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarte als Ausweis, falls in derselben wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist, für die Arbeilgeber eine von der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) des Betriebssitzes ausge stellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Be scheinigung ausstellen z« lassen. Die Reichsvsrstcherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollern- damm Nr. 193/195 wird zuvor den Arbeitgebern zum amtlichen Nachweis der Anzahl der versicherten Angestellten auf Antrag eine dahingehende Bescheinigung ausstellen. Das Wahlrecht wird m Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmrettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt ent halten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Verviel fältigung herzuftellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderliche!! Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am 15. Januar 1922 bei dem Wahlleiter eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so Hal er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschließen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig. Es Kan« «ur für ««veränderte Vorschlagslisten gestimmt werde«; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig ist (ZH 1S7 bis 10S, 240, 339 des Rsichsstrafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist. es sel denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Meißen, am 1. Dezember 1S2I. 726X1b Die Amtshauptmaunschaft. Brotmarkenausgabe. »/L «<U L? /»i für die versorgungsberechtigte Zivilvevölkeiung von den Gemeindebehörden nach den bis herigen Vorschriften auszugeben. Die B'vlma.ken nebst weiteren Unterlagen werden den Gemeindebehörden durch die Druckerei Klinkicht L Sohn in Meißen zugehen, soweit sie nicht dort abgeholt werden. »s» Nr. 301 UL. Meißen, am 1. Dezember 1921 Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Maul- und Klauenseuche. Bruchholz in Röhrsdorf Nr. 36 und 2. des Gutsbesitzers Kurt Nitzsche in Sora Sir. 17 ist die Maul- und Klauenseuche anSgebrochE«. Als Sperrgebiet wird zu I. der Ortsteil Röhrsdorf vom Gehöft Pinkert bis zur Wegekreuzung Naustadt—Klipphausen, zu 2 der Ort Sma, als Beobachtuugsgebiet zu 1. der übrige Teil und die Flur der Gemeinde Röhrsdorf, zu 2. tue Flur Sora, Gemeinde und Gutsbezirk Klipphausen, sowie Gemeinde Lampersdorf und als Schutzzone zu 1. und 2. di« Gemeinden Naustadt, Ullendorf, Taubenheim, Seeligstadt, Schmiede walde, Limbach, Lotzen, Birkenhain, Sachsdorf, Kleinschönberg, Hartha, Pinkowitz und die Stadt Wilsdruff bestimmt. Meißen,am 1.Dezember1921. Nr. 1031/1033V. DieAmtshauptmannschafl. Grumbach. Bis 5. Dezember 1S21 ist das Lichtgeld, die Brandkasse und der 1. Termin Gemeindegrnndstener in den Vormittagsstunden an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Fristablauf erfolgt kostenpflichtige Zwangsdeitreibung. Grumbach, am 2. Dezember 1921. Der Gemeio-evorstand.