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WiKdmfferNM« rin- Mittwoch den 1». Mai 1S20 Amtlicher Teil Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfleischstelle wird hiermit zur allgemeinen für Rinder, ausgenommen Kälber 56.— Mk. Kälber 130.— Wilsdruff, am 17. Mai 1920. Der Siadtrat. 4185 Dresden, am l4. Mai 1920. weiße Dis Tagesordnung hängt im Veiwaltungsgebäude aus. 4I8S Wilsdruff, am 18. Mai 1S2S. Der Stadtverordaetenvorsteher. sau- Der Stadtrat. Wilsdruff, am 18. Mai 1920. 4180 1. reitrr ver sende »eint, die ckraft Mai »ruckt nden scheu kiert, »druff, r den pore ; tze- d ge ll an Zmil darf OSS Kenntnis gebracht. Dresden, am 15. Mai 1920. von ibach raße) st kauf. Ke«, 4isr M. M- DdiimrstW den 2ü. Mai 192Ü aachmitiass 8 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten l. Ms- 5. m ube. 556aVOI Wirtschastsministerium. ilien- 41S1 el, », Auf Grund des ß 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. November 1919 (RGBl. S. 1903) weiden für die Zeit vom 17. Mai bis 20. Juni 1920 einschließlich folgende Sätze als Gefamt-Häutezuschlag für den Zentner Lebendgktvicht festgesetzt: sei es in Rheinland-Westfalen, wettere Entschlüsse ermög lichen und nach außen hin rechtfertigen würden. Es besteht auch Grund zu der Annahme, daß gewisse militärische Kreise ihren Einfluß in diesem Sinne geltend machten. Aber die Politiker haben diesmal doch die Oberhand ge wonnen. Einmal dank dem freundlichen Zureden von Nitti und Lloyd George, die ihnen begreiflich machten, daß ihre Ziele sich auch auf nicht-militärischen Wegen würden erreichen lassen, was schließlich in der großen Welt einen besseren Eindruck hinterlassen müßte. Dann aber mochten sie sich auch aus eigener Beobachtung davon überzeugt haben, daß die ver tragswidrige Besetzung des Maingaues die Stimmung in Deutschland auf das äußerste gegen Frankreich eingenommen hatte. Von einer Besserung der Beziehungen zwischen beiden Ländern, von einer irgendwie gutwilligen Mit arbeit unseres Volkes an dem Wiederaufbau der im Kriege zerstörten Provinzen konnte solange gar keine Rede sein, wie Herr Millerand uns durch unzweifelhaft kriegerische Maßnahmen verhindern wollte, selbst das geringe Mab von 861 VOH.M Wirtschastsministerium. Landeslebensmittelamt. Prämien für AOeLn«- heimlicher Schlachtungen. Der Vorstand des Sächsischen Viehhandelsoerbandes gewährt in Abänderung seiner Bekanntmachung in der Sächsischen Staatszeitung vom 3. Oktober 1917 «Ken den jenigen Personen Geldbelohnungen, durch deren Bemühungen heimliche Schlachtungen io aufgedeckt werden, daß dis Beschuldigten bestraft werden können. Ein klagbarer An spruch auf Gewährung solcher Belohnungen besteht nicht. 757 a VI^III Wirtschastsministerium, Landeslebensmittelamt. Abzug der Franzosen. Immerhin, eine Tat. Marschall Foch zieht den Degen ein und läßt seine Truppen aus Frankfurt und Darmstadt, aus Hanau und Offenbach wieder abmarschieren. Ob gern oder ungern, er muß zugeben, daß in der neutralen Zone nicht mehr, sondern weniger deutsche Soldaten stehen, als die Entente im Höchstmaße zugelassen hat, und so bleibt den Franzosen, nach der gründlichen Aussprache mit ihren Ver bündeten an den schönen Gestaden der Riviera, nichts anderes übrig, als ihrer Wege zu gehen. Ihre schwarzen und gelbesi und weißen Truppenverbände werden zurückgenommen: das Feld wird wieder frei für neue Versuche, endlich einen irgendwie tragfähigen Grund zur Anbahnung eines wahren Friedenszustandes zu legen. Man braucht gar kein Hehl daraus zu machen, daß hier in Deutschland den Franzosen die feste Absicht unterschoben worden ist, in Frankfurt zu bleiben. Zum mindesten so lange zu bleiben, bis andere Ereignisse, sei es in Berlin. Nachdem die zur Erfüllung des Frisdmsvertragss vom Freistaat Sachsen ange forderten Schafe abgeliefert worden sind, wird das mit Verordnung vom 2. März dieses Jahres (vergl. Sächsische Staatszeitung Nr. 51) erlassene Scheerverbot für Schafe wieder avfaetzobeit- Ebenso wird gemäß § 5 'letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen vom 14. Januar 1920 (GVBl. S. 12 und Nr. 13 der Sächsischen StaatSzeitung) die Be schlagnahme der Schafe aufgehoben. Dresden, am 15. Mai 1920. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Die Botschafterkonierenz hat die Entscheidung über die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark getroffen. Das Ergebnis wird demnächst bekannt werden. * Die französisch-belgischen Besatzungstruppen aus dem Maingau sind nunniehr zurückgezogen worden. * Der Beirat des Verbandes der Ärzte Deutschlands be schloß im Streit mit den Krankenkassen den Eintritt des ver- tragelosen Zustandes am 25. Mai. Er ist aber nochmals zu Einigungsverbandlungcn bereit. * Das Schweizer Volk hat mit rund 413000 Stimmen gegen 320000 den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund voll zogen. * Die englische Arbeiterabordnung für Besprechungen mit der Sowjetregierung ist in Petersburg angekommen. * Wilsons Gesundheitszustand soll sich wieder verschlimmert haben. Hohe Staatsbeamte beginnen zu fürchten, daß ein völliger Zusammenbruch unmittelbar beoorsteht. Luxussteuer bei Privatverkäufen. Nach HZ 23, Abs. 1 Nr. 3 und 39 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 unterliegen auch Privatverkäufe bestimmter luxussteuerpflichtiger Gegenstände der erhöhten Umsatz-(Luxus-)Steuer. Ein Verzeichnis dieser Gegenstände ist unten ab gedruckt. Die Luxussteuer beträgt hier 15 vom Hundert. Sie ist duich VerstempelUNg des Empfangsbekenntnisses über die Zahlung zu entrichten. Der Lieferer (Verkäufer) ist verpflichtet, binnen zweier Wochen nach dem Empfang der Zahlung dem Empfänger (Käufer) ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen, das den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach semsr handelsüblichen Bezeichnung, den Betrag des Ent geltes, den Tag der Zahlung «nd de« Steuerbetrag enthalten mutz. Die erforderlichen St-mpelmacken sind bei den Postanstalten erhältlich. Die Verletzung der Quittungspflicht und, der Steuerpflicht zieht nach Z 43 des Umsatzsteuergesetzes eine Geldstrafe bis zum zwanzlgfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder Gefängnisstrafe nach sich. WM", haus- „Die (23.): mte". Tau". ;sein- >erg>, Berlin, den 11. Mai 1920. Neichsflrischstells, Verwaltnngsabteilnng. Der Vorsitzende: von Ostertag. Schafe mit vollwolligen, halblangen und kurzwolligen Fellen 118.— Schafe mit Blößen 105.— Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 33.— m 5 ie e- s. t. r- re i- Da die Ausgabe der Milchgutscheine auf eins neue Grundlage gestellt werden soll, werden die bereits für Monat Mai ausgegebenen Milchgutscheme hiermit für ««gültig erklärt. Sie sind bis Freitag den 21. Mai d. M. im Verwaltungs- gebäude, Zimmer 2, zurückzugeben. Die Ausgabe der neuen erfolgt Sonnabend den 22. d. M. nur noch gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den wöchent liche« Arbeitsverdienst des Antragstellers. Die in diesem Monat weiterhin zu ver wendenden Milchgutscheine sind nur gültig, wenn sie den Abdruck des RatssiegelS tragen. Verzeichnis. Zu 8 15 des Umsatzsteuergesetzes. Zu I Nr. 1. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, soweit es sich nicht um' die nach Z 21 Abs. 1 Nr. 1 erhöht steuerpflichtigen Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst handelt. Silberne Taschen uhren mit nur einem silbernen Deckel sind nicht erhöht steuerpflichtig; Nr. 2. Gegenstände aus unedlen Stoffen, die mit Platin, Gold oder Silber be legt (plattiert oder doubliert) oder platiniert, vergoldet oder versilbert sind, mit Ausnahme von Christbaumschmuck, Taschenuhren, ferner von Spazierstöcksn, Schirmen, Reitgerten und Peitschen aus oder in Verbindung mit Edelhölzern (vgl. Z 15, II Nr. 17 d. Ges.). Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500/1000 Silbergehalt; Nr. 3. Halbedelsteine, einschließlich der synthetischen, und Gegenstände in Ver bindung mit ihnen; Nr. 5. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Bernstein, Gagat (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt: Zu II Nr. 1. Schmucksachen aller Art, soweit sie nicht nach ß 21 Abs. I. Nr. 1 erhöht steuerpflichtig sind; Nr. 6. Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich- und Zupfinstrumente sowie Vor richtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vor träge (Klavierspielapparate, Sprechapparate, Phonographen, Orchestrions usw.) sowie deren Bestandteile und Zubehör; diese Gegenstände auch dann, wenn sie nicht zum Ge brauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind; Nr. 8. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit motorischer Kraft betrieben werden oder wenn sie nach ihrer Beschaffenheit für Ver- gnügungs- oder Sportzwecke bestimmt sind, sowie deren Bestandteile und Zubehör; Nr. 10. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme gewöhnlicher Hasen-, Kanin-, Katzen-, Hunde- und Schaffelle, sowie Bekleidungs- und Jnnen- einrichtungsgegenstände aus oder in Verbindung mit Pelzwsck, mit Ausnahme gewöhnlicher Hasen-, Kanin-, Katzen-, Hunde- und Schafpelze; Nr. 22. Teppiche, abgepaßt oder vom Stück, sofern die Decke aus Brokat, Samt, einschließlich von Velvet und Velours, Plüsch, Seide oder Wolle besteht. Der sogenannte Axminsterteppich und der sogenannte Tapestiyteppich sind nicht erhöht steuerpflichtig. Zu g 21 des Umsatzsteuergesetzes Zu Nr. 1. Edelmetalle sowie Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, wenn es sich nicht um eine bloße Belegung oder einen Ueberzug unedler Stoffe mit Edelmetallteilen handelt; Edelsteine, einschließlich der synthetischen, und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Ver bindung mit Edelsteinen und Perlen. Als unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500/1000 Silber. Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Ge brechen dienen, unterliegen der erhöhten-Steuer nicht; Zu Nr. 2. Originalwerke der Plastik, Malerei und Gfaphik; Radierungen, Holz schnitte und Kupferstiche gelten als Originalwerke; Künstlersteinzeichnungen bleiben von der erhöhten Steuer frei, sofern es nicht Vor zugsdrucke auf besserem Papier sind; Zu Nr. 3 Antiquitäten, einschließl ch alter Drucks, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden pflegen. Nr. 112» Znsertioneprels Pfg. für die «-gespaltene Korpuszell« oder deren Naum, Lokalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. 3, traut und tabellarischer Sah mit 50V Aufschlag. Lei Wiederholung und Zahresun. 'hin entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen tm amtlichen Teil snur von Behär» -st die Spaltzeile Sv Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs« und Offertengebühr ro be». Pfg. / Telephonische Zisteraten-Aufgabe schließt jedes Restamationsrechi aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beliagengebühr das Tausend. Mk., Ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Piatzvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsütze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung btnncn 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutio-Zetlen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als SrfüNungsori Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger tnnerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher: Amt WUsdrufs Nr. 6. faMie für das Faifst- Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff reutamt zu Tharaudt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28814 ! 79. Jahrg. GH 2 s haben im „Wilsdruffer Tage- Vs-INA VAI blatt", das einen weitver- zweigten u. kaufkräftigen Lefer- VVVVEVVA vvv kreis besitzt, große Wirkung. LLVS L für -UNlvvrUis A » Postanstatten vierteljährlich Mk. ohne ZusteNungsg-bühr. * . " Aste postanstaiien, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen - «NO U «12222110. jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger 8 irgendwelcher Stärlingen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Erscheint seit dem lahrt 1841. - Befärderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung ' »der Nachkeferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent In den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fasts die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- »erkaufsprei« der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persänlich zu «dressieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften blklben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4».