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MsdmfferTageblatt V« »WlUdnifttr T«,-»!«»- »rsch«lnl «glich, »II »er Senn, un» ZMage, -den»« t Uhr ftr »en f,Igen»en T«p. / Ä»zug«prel« »el SeI»ft«»p»Iunz »»n der Vruäe»! »ächmNIch pfg., menalllch Pf«., »I-rt»Ijä»rIIch Ml.; »urch unsere «uetrtjir »ugeiregen menelllch Pf«., »ierleljttrlich Ml.; »ei den deutschen pesianstoiten »tertellShrllch Ml. »hne Zustellun,«ße»t»r. Alle postanstatte«, pestdetr» sowie unsere Au«rll,er und »rschäst«steNe nehmen jedereelt iSesteNunaen entgegen, x Im Falle höherer «ewalt — Krieg »der s»nst!ger irgendwelcher Störungen der Setriede der Zeitungen, »er Lieferanten »der der SefSrderunggetnrtchtungen — ha« »er Snieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung »er Zeitung »»er auf Rt«jahiung »es Se,ug«»reise«. Ferner hat der Inserent in »rn »dengenannten Fällen »eine Ansprache, sah« »Is Zeitung verspätet, in geschränktem Umfange »»er »Ich! erscheint. / «in,el- »erlaufäpretä der Nummer 1» pfg. / Zuschriften sind nicht »ersSntich ,» »dressteren, sondern an den Bertag, die Schrtftieituug »»er »le »esckäft«fteät. / An,npme Zuschriften bleiben unberlülilchllat.»:r»ner Bertretung: Serltn 6».«. für die Amtshauptmaunschaft Meißen, Mr das n»i N,« sowie für das Forst- Amtsgericht «nd de« Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharandt. Bostsch.<k.»onlo: 2-^,^ N,. 2»«^. / F MM Inscrtion«»reis pfg. für die ogespaliene K»r»u«,eile oder deren Naum, k sI ^-knlpr-i« pfg.,R-ftam-n Pf-., alles mit Teuerungszuschlag. A. «raub I« 18 und tabellarischer «ah mit-0»^ Ausschlag. Del Wiederholung und I-Hresun. 'hen V vG/ VVV W- HD GP I PA A V s V V G V» 11 entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen Im amtlichen Teil inur p»n Sehäre -ft * , > > »ie Spaltzelle 60 Pfa. bez. pfg. / Nachweisung«« und Offertengebghr ro bep. und pfg- / Telephonische Inferaten-Aufgabe schließt jede« ReNam»ti»n«recht au«. / »o,,v Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vormittag«. / Beilagen,«bähr da« Taufend. Mk-, ————— ü>1»srsteint feil üenr 1————— ^ir di- postauflag- Zuschlag. / Für da« Erscheinen »-r Anreißen an bestimmte» ^agen und Plätzen wird ,-lne Gewähr geleistet. / «trifte Kahvorschrist 's. >» - — ff—^W»» , - Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze «nd Nett»»reise haben nur bei Bar- MA . . . / I m - / / »ahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längere« Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- /1 »MH I'/V . ,, / U E G- meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brutto-Zeisen« I I I I I PHK » riSN VllVV » I U I I I preise«. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Srfüllung«»rt AAA » I PMH rWssl G MG G R Wilsdruff verelnbart Ist, gilt e« als verelnbart durch Annahme »er Rechnung, fall« I — nicht »er Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 29l Mittwoch den 17. Dezember 1S1S 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Bekanntmachung UberckiekrriAtungelnesMieleimgungsamtes Mr Sie gemeinten Krumbach unü Nellelstlorf. I. Die Kreishauptmannschaft Dresden hat durch Verordnung vom 30. November 1919 — 1807 uVI — dem nach der nachstehenden Satzung errichteten Mieteinigungsamte der Gemeinden Grumbach und KeffelSdorf die Befugnisse aus 88 2—4 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 verliehen. II. Die unter 1 ungezogenen Paragraphen lauten: 8 2: Das Einigungtamt kann 1. auf Anrufen eines Mieters a) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über die Fort setzung des gekündigten Mißverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern, 2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, besten Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Emigungsamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen. Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 L ist ««verzüglich, nachdem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes Mißverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b)^ ist so frühzeitig z« stelle«, wie es von dem Mieter unter Berück sichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mißverhältnisses vereinbart haben. ß 3. Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, die Festsitzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrages durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde oder des Vermieters fest. § 4. Die Eilaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermißen (ß 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird durch die Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Emigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat. III. Zum Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes ist Herr Rechtsanwalt Alfred Hofmann in Wilsdruff ernannt worden. IV. Für das Verfahren vor dem Mißeinigungsamt gilt die Verordnung des Reichs kanzlers vom 23. September 1918. (RGBl. S. 1146—1149.) V. DaS Ministerium des Innern — Landeswohnungsamt — hat durch Verordnung vom 6. Dezember 1919 — IV. 1743a — für die Gemeinden Kesselsdorf und Grumbach die Bestimmungen im 88 5 und 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und in 88 2—5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel, beide vom 23. September 1918 in der Fassung vom 22. Juni 191S, mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die Gemeindeoorstände verpflichtet werden, Anordnungen nach Z 5 zu treffen. VI. Die unter V «»gezogenen Paragraphen lauten: Aus der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. Z 5: Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungtamt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker Mangel an M>et- räumen geltend, so kann di« Landeszentralbehörde die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder verpflichten, daß jeder Abschluß eines Mietvertrags über Wohnräume, Läden und Werkstätten der Gemeindebehörde vom Vermieter binnen einer Woche nach Abschluß des Vertrags anzuzeigen ist. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Angaben die Anzeige zu enthalten hat. Wird die Anordnung erlassen, so gelten für den Bezirk die Vorschriften der Abs. 2 und 3. Uebersteigt der vereinbarte Mietzins den Betrag, der für Wohnräume, Läden oder Werkstätten der gemieteten Art und Ausstattung unter Berücksichtigung der Nebenleistungen des Vermieters üblich und angemessen ist, so kann sowohl die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, als auch der Mieter bis zuin Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrags bei dem Einigungsamte beantragen, daß der Mietzins auf die angemessene Höhe herabgesetzt wird; etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil des Mietzinses, ebenso eine für den Nachweis der Mißräume gezahlte Belohnung, soweit sie dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar zufließt. Aus einem Mietvertrag«, der der Gemeindebehörde nicht angezeigt ist, können von dem Vermieter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Vertrag wird auch in An sehung der Ansprüche deS Vermieters wirksam, wenn weder die Gemeindebehörde noch der Mieter innerhalb der Frist (Abs. 2) eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses beantragt, wenn die Anträge auf Herabsetzung zurückgezogen werden, oder wenn das Einigungsamt über die Anträge entscheidet. 8 6: Die Landeszentralbehörde kann für den Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonder- starker Mangel an Mieträumen grltend macht, anordnen: I. daß die Vermieter von Wohnräumen, Läden und Werkstätten ein Mietver hältnis rechtSwirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamts kündigen können, insbesondere, wenn die Kündigung zum Zwecke der Miet- strigerung erfolgt; 2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietoerhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungs amts zu dem Ablauf erwirkt hat. DaS Einigungsamt kann bei der Entscheidung die Fortsetzung oder die Verlängerung des Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen. Die Vorschrift deS 8 2 Abs. 2 findet Anwendung. Besteht in dem Bezirke kein EinigungSamt, so bestimmt die Landeszentralbehörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholen ist. k. Aus der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. ß 2: Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zustimmung u) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, b) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werk stätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden, c) mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 8 3: Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte u) unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume un benutzt sind, d) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungs berechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 8 4: Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Wohnungsuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für den Verfügungs berechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mitvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle deS Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mißräume dem Wohnung suchenden weiterzuvermieten. 8 5: Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Ge meinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das Einigungs amt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustandekommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichtßen Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. . Nach Fortfall der der Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung (8 1) sind dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustandekommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wiederherzustellen. Satzung des Gemeindeverbandes der Gemeinden Grumbach «. Kesselsdorf zur Errichtung eines Mieteinigungsamtes. 8 r- Die Gemeinden Grumbach und Kesselsdorf bilden zur Errichtung eines MieteinigungS- amtes auf Grund der Verordnung det Bundesrates vom 23. September 1918 einen Ge meindeverband im Sinne des Gemeindeverbandsgesetzes vom 18. Juni 1910. 8 2. Das Einigungsamt wird mit den ihm durch Gesetz oder Verordnung sowie durch besondere Ermächtigung zugewiesenen Aufgaben betraut. § 3. Die Parteien dürfen sich vertreten lassen und mit einem Beistände erscheinen. Ver treter und Beistand kann auch ein Rechtsanwalt sein. An dem Rechte deS EinigungSamteS, das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien anzuordnen, wird durch diese Bestimmung nichts geändert. Vertreter oder Beistände, welche, ohne Rechtsanwalt zu sein, das mündliche Ver handeln vor Gericht oder daS Vertreten von Parteien geschäftsmäßig betreiben, können zurückgewiesen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Arbeitersekretäre und Gewerkschaftsbeamte sowie Vertreter der HauSbefitzervereine.