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^imolh. (S- ihl. — Vorm, demnission. — i. 2 Uhr Tauf- onderen Gabe» bergeben. Vorm. 9 Uhr :r Kirchenvor- r Jungfrauen' msstUNde und rhl. — Vorm- ^ergottesdienst jl. — Vorm- rLoZr srr/ Mer rsiis, 9. November Uhr >o«r SßWiks Oe«. 'Utsche imde rose > Nr. 9S m Wilsdruff '1er ' huricht, aff. l°,r müeLe, Wilsdruff, lore«. io<» lung abzU' Wilsdruff ruf llen. > bis 4 Mk' is 15 Mk., >is 50 Mk, 18 Mark, bis 21 Mk- um, >. an, lße. ml abzugiheir lEukl, 82. ro»> LMA ,Iseret^' j, Droger^ lsen. MMnfferÄlgMtt Nr. 277 Sonntag den 30. November ISIS 78. Jahrg Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 484^. InseUlonsprelä Pfg. für »le S-gespalten- Kowuäzell» »der deren Naum, Lokalpreis Pfg., Reklamen pfg., alles mii Teuerungäruschlag. 3. «rau» und labellarlscher Satz mit LoV Aufschlag. Sei Wiederholung und Iahresun. 'tzen entsprechender Nachlaß. Sekanntmachungen im amtlichen Teil <nur von SehSr. M die Spaltzeile so pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«, und Offertengebühr 20 he». pfg. / Telephonisch« Zi-seraten-Aufgabe schließt jedes Nellamationsrecht au«. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Seilagengebühr das Tausend Pik., > die Postauflage Zuschlag. / Für das Seschelnen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist '/, Aufschlag ohne Rabatt. / Vie Rabalisätze und Nettopreise haben nur bei Bar- »ahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Serechnung des Brutto-Zeilen» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff reutamt zu Tharandt. Nr V« .Wilsdruffer Tageblatt' «schont tägllch, mit Ausnahme der Sonn- und «sttag«, abends ü ilhr ftr den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung >»» der Druckerei wöchentlich Pfg., monatlich pfg., vierteljährlich Mk.; Ar» unsere Austräger zugetragen monatlich Pfg-, vierteljährlich Ml.; « den deutschen psstanstaiten vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. AK Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen Überzelt Bestellungen entgegen. / I" Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Aendwelcher Störungen »er Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der «förderungseinrichtungeu — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung «der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner wt der Inserent in den »beugenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange »der nicht erscheint. -- Einzel« »erkaufsprei« der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu Dressieren, sondern an den Verlag, die SchnstlelMng »der die Geschäftsstelle. / «uoaprn« Zuschriften bleiben unberöcksichtlat., Berliner »«rtretun,: Berlia SW.«. Ur die Amtshauptmannschaft Meißen, für das «>l«d,us> M.» famie für das Forst- Amtlicher Teil. Hausschlachtungen. Einer neueren Verordnung de« WirtschaftsminifteriumS zufolge iß bei der gespannten iage der Fleischversorgung in Sachsen mit einer Aufhebung der bisherigen« Vorschriften iber die Schweiueviertelabgube in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Nachstehend werden daher die hauptsächlichsten Bestimmungen über Hausschlachtungen i»r Nachachtung zusammenfafsend in Erinnerung gebracht: l. Hansfchlachtnnge« zum Zwecke der Selbstversorgung bedürfe« nach wie vor der Genehmignng de» Kommunalverbandes. 2. Gesuche um Genehmigung von Hausschlachtungen find mindeftens 1ü Tage vor der beabsichtigten Hausschlachtung beim Kommunalverband einzureichen. 3. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate, jüngere Kälber und Lämmer von ihrer Geburt an, gehalten hat. 4. Der Selbstversorger, der ein Schwein schlachten will, hat sich, wenn er mehrere Schweine hält, zur Abgabe eines mindeste«» gleich schwere« Schweines, andernfalls zur Abgabe eines Schweineviertels, das mindestens den vierten Teil des festgestelltcn Schlachtgewichts wiegen muß, beim Nachsuchen um die Genehmigung zu verpflichten. 5. Die gleich- Abgabe hat zu erfolgen, wenn es sich um Notschlachtnngen von Schweinen handelt und das bankwürdige Fleisch im eignen Haushalte ver wendet werden soll. 6. Zur Abgabe hat zu gelangen das linke Vorderviertel des Schweines bis zur achte« Nippe. Das Schweiueviertel ist im ganze« abzugeben. Die Ablösung des Speckes ist daher unzulässig. 7. Als Uebernahmepreis gilt zurzeit: a) bei Abgabe eines ganzen Schweines 250 Mk. für den Zentner Lebendgewicht, b) bei Abgabe eines vorschriftsmäßige« Schweineviertels 3.50 Mk. für jedes Pfund Schlachtgewicht. Die Genehmigung muß gemäß Vorschrift der Landesfleischstelle ver sagt werden, wenn a) das Tier zur Hausschlachtung nicht rechtzeitig bei der Ortsbehörde Voran gemeldet worden ist, b) der Selbstversorger mit Fleisch aus früheren Hausschlachtungen noch für längere Zeit versorgt ist, e) die Abgabe eines Schweineviertels oder eines gleich schweren Schweines aus srüheren Hausschlachtungei» «och «lcht erfolgt ist. Weiter ist nachstehendes zu beachten: I. Die Ortsbehörde« haben auf den Schlachtgesuchen anzugeben, ob die Vor anmeldung rechtzeitig erfolgt und — nach erfolgter genauer Feststellung — ob für die letzte Hausschlachtung ein gleich schweres Schwein bzw. ein Schweiueviertel abgegeben «vorden ist. Gesuche, die diese Angaben oder die Verpflichtung unter Punkt 4 nicht enthalten, «Verden künftig ohne weiteres zurückgegeben. II. Die bei Hausschlachtungen tätigen Fleischbeschauer haben jede vorgenommene Hausschlachtung sofort dem zuständigen Hauptschlächter mit Postkarte zu melden. (Post- lartenvordrucke können hier entnommen werden.) Der Genehmigungsschein zur Hausschlachtung ist vom Fleischbeschauer unmittelbar "ach erfolgter Schlachtung sowie nach Eintragung des Schlachttages und deS Lebend- und Schlachtgewichtes, das durch Wiege« genau festzustellen ist, an den Kommunaloer- band einzureichen. Weiter haben die Fleischbeschau«? dem Schlachtenden noch am Tage ber Schlachtung den Fleischbezugsschein und die noch in dessen Besitze befindlichen Äeischmarken abzufordern und an die Ortsbehörde des Wohnortes des Schlachtenden übzuliefern. Ferner werden die Fleischbeschauer angewiesen, unmittelbar bei der Schlachtung das abzulieferude Schweiueviertel ficherzusteken, bzw. für dessen sofortige Ab lieferung an de« zuständige« Hanptschlächter Sorge zu tragen. III. Die Hanptschlächter Haden wöchentlich der Amtshauptmannschaft mitzu teilen, von wem Schweineviertel abgegeben worden sind und welches Gewicht die ab gegebenen Viertel gehabt haben. IV. Um den Fleischbeschauern die Einziehung der Fleischbezugsscheine zu ermöglichen, wird den Fleischer« die Einbehaltung der Bezugsscheine ihrer Kunden untersagt. V. Die Vorsteher der Fleischversorgungsbezirke werden angewiesen, sich von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß Selbstversorger während der Zeit, in der sie mit Fleisch versorgt sind, in den Kundenlisten der betreffenden Fleischer gestrichen sind. Die Hinzuziehung der Hauptschlächter zu diesen Nachprüfungen wird empfohlen. Hierbei wahrgenommene Unregelmäßigkeiten find der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß nach der neuen Verordnung des Reichs- wiltschaftsministers vom 28. Oktober 1919 (RGBl. S. 1829) alle vorschriftswidrigen Schlachtungen jeder Art und entgegen den geltenden Bestimmungen vorgenommene Hausfchlachtungen außer mit Geldstrafe auch mit Gefäuguis zu bestrafen sind. Meißen, am 27. November 1919. Nr. 771 II I.. io«? Kommunalverband Meißen Laud. Fettversorgung. Zur Erfüllung der rückständigen Butterlieferung nach Dresden kann in der Woche vom 1. bis 7. Dezember 1919 uur Margarine an die Versorgungsberechtigten verteilt weiden. Sämtliche Butter ist durch die Ortssammelstellen an die Bezirkssammelstellen zu leiten. Auf den Abschnitt V der Landesfettkarte sind 13V Gramm Margarine und auf die Krankenbutterkarten 50 Gramm Margarine auszugeben. Der Preis für 500 Gramm Margarine beträgt 5 Mk. 10 Pfg. Meißen, am 28. November 1919. Nr. 75 11 O Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Viehzählung. Auf Grund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 11. November 1919 findet am 1. Dezember eine Viehzählung statt. Die Zählung erstreckt sich auf Pferde (ohne Militärpferde), Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh, zahme Kaninchen und auf die Arbeitsverwendung der Pferde. An die Zählung schließt sich eine schätzungsweise Ermittelung des Lebend gewichts der Rinder und Schweine an. Die Aufnahme erfolgt mittels Ortslisten nach dem Stande in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1919. Die Beteiligten wollen den mit der Nachprüfung Beauftragten des Stadtrats in zweckdienlicher Weise Auskunft erteilen. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe« macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wilsdruff, am 29. November 1919. nm Der Stadtrat. Verkauf von Vrenntorf L-L' >7' d7,""L>Kn Ziegelei von 9—12 Uhr statt. WUsdruff, am 29. Nov. 1919. IV7Z Der Stadtrat — Ortskohleustelle. Kriegserklärung Lettlands an Deutschland. Kleine Zeitung für eilige Leser. * In ihrer Aitwortnote verwahrt ^cb die Reichsreaiemno entschieden arge» die kanröstsche Auffassung über die Rück gabe der KriegSgefongene». * In der Reichsregierung ist bezüglich des Betriebsräte» vestbes eine neue Krisis einnetreten, dah ein TeV d-s Tesches Wit den bürgerlichen gegen die Stimmen der beiden sozialisti- ichen Parteien nmgeandert worden ist. * Die Reiterung warnt vor Inangriffnahme grSherer Nat- Ügndsarbeiten, da keine Reichsmittel mehr zur AerfSrung stehen. * Die Reichsrepieru«, ist mit der Oraonisotchn einer um sangreichen Hilfsaktion für Österreich beschSütgt. ' Die Meldung vou einer an«,blichen neuen Lerkrhrssperr? wird amtlich in Abrede aesteLt. ' Der in Berlin versammelte Deutsche Landwirtschaft»"* wählte zum Borsidenden einstimmig den früheren »reudischer. Landwirtschaftsminister v. Schorlemer-Lieser. - * Die lettische Regienwa bat in Berlin erklären lasten, datz ne sich als im Kriegsrustand mit Deutschland befindlich be trachtet. * Eine Hanasnote besagt, auf Beschluß FrarEreichs werden iür die Erfüllung der M«ffenftiststandsdMuiM«M Sich«, beiten v»n L«Mchd»»»d »«d«. Ausverkauf., In der hochgemuten Stimmt«« der ersten Kriegs - monate, wo wir aus der Fülle unseres Reichtums Hera. 8 unsere Frontsoldaten mit Bergen von Schokolade und WoEachen und anderen Dingen überschistteten, kam uns auch im Traume nicht der Gedanke, daß wir eines Tages für all unser Geld nichts mehr kämen könnte«. Fast be lustigt erlebte man dann Las allererste „Anstehend nach irgendwelchen Waren. »Lieschen steht nach Rücken fett!" stand einmal auf dem Entschuldigungszettel für ei» kleines Schulkind, und die ganze Klasse laOe, das ganze Städtchen lachte. Das Lachen ist unS im Laufe der Jahre und ins besondere in dem einen Kohlrübenwtnter vergangen. Wir, die wir im Felde standen, verzichtete« auf Liebesgaben, schickten statt Lessen heim, was wir draußen noch kaufen konnten. Zu Hause gingen die Vorräte deS Landes zu Ende. Nur ein« eiserne Organisation verschaffte der kämpfenden Truppe noch das ihrige, daß sie „Essen und Trinken, Kleider und Schuh" bekam. Nun ist der Krieg zu Ende gegangen, Lie ungeheuren Vorräte für seine noch jahrelange Fortführung find, soweit sie nicht an belgische, polnische und sonstige Schieber um einen Pappenstiel ÜH«KrÜE ward«», «chdor dl« „oestnsten »m« Auslande sind in Ler ersten Zeit, in der Lie deutsche Malk noch den Wert aus der Zeit des alten Reiches besaß, auch in Fülle Waren hinzugekommen, wir erlebten in diesem Sommer eine fühlbare Erleichterung. Nun ist auch die vorüber. Der Warenhunger wird wieder übermächtig, aber an unseren Lägern fälligen sich vor allem Ausländer, die ihr .gutes" Geld glänzend verwerten können und auf kaufen, was bei uns überhaupt noch zu kaufen ist. Nahezu jeder einzelne Deutsche kann heute dafür schon Beispiele aus eigener Erfahrung beibringen. Ich brauche einen neuen Ausgußeimer aus weißem Steingut für mein Schlafzimmer, weil der alte zerbrochen ist. In den Sondergeschäjten wie in den Warenhäusern finde ich keinen mehr. Das Geschirr verschwindet, das Leder, die Wäsche, die Kleider, die Möbel verschwinden, dazu un zählige andere Dinge. Was nicht verschwinden kann, das find unsere Häuser und Hotels, unsere Bergwerke und Fabriken, unsere Gäter und Wälder. Von diesen, den Wäldern, kann man aller dings auch nur noch mit Einschränkung von ihrem Be stände sprechen. Es wird auch da schon Raubbau betrieben: man entnimmt ihnen im Widerspruch zu jeder geregelten Forstwirtschaft übei mäßig Heizmaterial für uns und Grubenholz für das Ausland. Der Umiaug der Ab? balnwa ist s, erschreckend, daß mir, wenn »S so fochgeht. IV2S