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WufferTageblatt i 78. Jahrg Dienslag den 21. Oktober 1S1S sowie für das Forst- Tagen und Plätzen Wied leine Gewähr geleistet. Ausschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsähe und 7 ., Zahlung binnen 30 Tagen Gültigleit; längere« Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brufto-Zeilen- preises. ? Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. frecher, Amt Wilsdruff Nr. S. 244"! Wochenblatt für Wilsdruff und Ltmgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841. Insertionspreis Pfg. für die s-gespalten- Korpuszeile oder deren Raum, Lolalpreis Pfg., Rellamen Pfg., alles mit Teuerungszufchlag. Z> 'raub und tabellarischer Sah mit S(?r Aufschlag. Bei Wiederholung und Iahresun. 'hen entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil fnur von Behär. die Spaltzeilc so Pfg. bez. Pfg. / Rachweisungs« und Offertengebühr Al be». Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend. Ml., Ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der AnzeMN^ an ^beMmmten Nettopreise haben nur bei Bar- Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 2SSI0 ^Är^Efer Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und -^«»ends ü Uhr für den folgenden Taa. / Bezugspreis bei Selbstabholung wächentliw pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich. Ml.; Austräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Ml.; ! ^Mischen Postanstalten vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen ^orßtllungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der tUW'^ihtunaen — bat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung h, "'7'ung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner » — , ^nt in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls dir Hu H U . . - / in bestbränltem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- / s V der Nummer 10 pfg. / Zuschriften find nicht persönlich zu «»888 vch K hindern an den Dertog, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. VVVV »"'äiischftffoa bleiben unberücksichtigt. Berliner lvertretung: Berlin SW.4S. die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtlicher Teil. Die Bewirtschaftung ; der Kartoffelernte 1919. i, . ^uf Grund der Verordnungen des Reichskanzlers über die Kartoffslversorgung Juli 1918 (RGBl. S. 738 ff), des Reichsernährungsministers vom s^vlember 1919 (RGBl. S. 1511 ff ) und des Sächsischen Wlrtschaftsministe- vom 13. September 1919 wird für den Bezirk des Kommunalverbandes Meißen folgendes bestimmt: h,' Die gesamte Kartoffelernte 1919 wird ohne Rücksicht darauf, ob es sich isM- »der gartenmäßigen Anbau handelt, für die öffentliche Bewirtschaftung sicher et ^Ausgenommen sind lediglich die im Kleinanbau gezogenen Kartoffeln von Fläche bis zu 200 Quadratmetern; die so erbauten Kartoffeln verbleiben ohne An- auf sein Bezugsrecht dem Erzeuger, der aber verpflichtet ist, aus ihnen vor allem Saatgut für das nächste Jahr zurückzulegen. Den Kartoffelerzengern werden aus den stchergestellten Mengen nur srei- L) zur Beköstigung der Angehörigen ihrer Wirtschaft 1 Vs Pfund auf den Tag und den Kopf für die Zeit bis zum 13. August 1920; b) der Saatgutdedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Herbst- kartoffelandaufläche 1918; c) soweit die Erzeuger eigene Brennerei haben, zum Verbrennen soviel selbst- erbaute Kartoffeln, als einem Drittel des Brennrechtes bei einem Verbrauche von 18 Zentnern Kartoffeln für das Hektoliter reinen Alkohols entspricht; ä) ein Fünftel des Ernteertrages als Ansgleichrücklage. In diesem Fünftel sind inbegriffen die zum Verfüttern freigegedenen ungefunden oder die Mmvest- größe von 1 Zoll (2,72 cm) nicht erreichenden Knollen, die Verluste durch Fäulnis und Schwund, der Mehrverbrauch an Saatgut oder für Dsputat- verpflichtungen. hi Zur Wirtschaft der Erzeuger werden das Gesinde und etwaige Naturalberechtigte, s ondere Altenteiler, gerechnet. Landwirtschaftliche Arbeiter, die, ohne in der Wirt- e' zu wohnen, in ihr beschäftigt sind/ sind vom Arbeitgeber nach dem Erzeugerver- zu beliefern, ebenso ihre bei ihnen wohnenden Angehörigen, soweit sie nicht ^«en Betrieben arbeiten. Ih, Mit Genehmigung des Kommunalverbandes dürfen ungenießbare Kartoffeln (rillet werden, wenn anderwsite Verwendungsmöglichkeit nicht vorhanden ist und Ge- völlige Verderbens vorliegt, doch muß wegen Knappheit dec Kohlen diese Trocknung mindeste Maß beschränkt werden. f 4- Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, « fahren und zu pflegen, die Erntemenge zu verzeichnen und über sie jederzeit Rechen- iu geben. Den nachprüfenden Beamten und Vertrauensleuten des Kommunalver- v und der Landes- oder Reichsbehörden sowie den Mitgliedern der bei der Krris- E>bannschaft gebildeten Ueberwachungsausschüsse ist das Betreten der Aufbewahrungs- i gestatten, und es sind ihnen unaufgefordert sämtliche Vorräte zu zeigen. Es ^boten, Kartoffeln mit Rüben oder anderen Gegenständen zu verdecken. iß 5. Aeber jeden Kartoffelerzeuger wird eine Wirtschaftskarte und über die sh ts Lieferung jeder Gemeinde eine Ablieferuugsliste geführt. Die Gemeinde dafür, daß die von den Erzeugern des Ortes zu liefernden Mengen rechtzeitig werden. Die Kartoffelerzeuger dürfen die stchergestellten Kartoffeln nicht ver- beiseiteschaffen. yv 6 Der Abforderung des zuständige« Bezirksaufkäufers ist Fojge zu Nur der Nachweis von dem bereits erfolgten Verkaufe der Vorräte, der k/ Vorlegung der Landeskartoffelkartenabschnitte zu führen ist, kann von der /Wicht befreien. Im übrigen haben Kaufverträge gegenüber Abforderungen des ^unalverbandes keine Gültigkeit. ij Die Abgabe von Kartoffeln darf nur auf Landeskartoffelkarte oder (an jj^tsbehörde oder den Bezirksaufkäufer) gegen amtlichen Eiukaufsschein des ^Wmunaloerbandrs erfolgen. Die vorjährigen (grünen) Landeskartoffel- sind ungültig geworden, ihre Belieferung ist verboten. Nur die und Schnitte der Landeskartoffelkarte dürfen beliefert werden. De« O Abschnitt z« ffer», ist verboten. »1, übrigen find Verkauf, Abgabe, Einkauf, Handel und Ausfuhr / dem Orte der Erzeugung verboten. Vedarfsbeschelnigungen jeder Art, auch be von Behörden ausgestellt sind, berechtigen nicht zum Ankäufe von Kartoffeln Mo des Kommunalverbandes Meißen Land. ^asthauskartoffelmgrken zu beliefern ist den Erzeugern untersagt. Der Bahn- oder Schiffsversand von Kartoffeln darf nur auf von der Amts- ^tnwunschast abgestempelten Frachtbrief erfolgen. Für Wagenladungen werden ^ds r Amtshauptmannschaft Frachtbriefe mit dem Stempel der Landeskartoffelstelle Für jeden Zentner auszuführender Kartoffeln ist ein« Stempelgebühr von ^8, zu bezahlen. >!>,, Mr Lieferung und Abnahme der Kartoffeln gelten die von der Reichskartoffelstelle September 1919 herausgegebenen Bedingungen. (Abdruck durch den Kommunai- "b zum Preise von 25 Pfg. postfrei zu beziehen.) '»so belieferten Landeskartoffelkarteuabschnitte find von den Er- » ?uf der Rückseite mit ihrem Vor- und Zuname« zu versehe« "chentlich Sonnabend an die Ortsbehörde, von dieser aber 'Nens jeden Montag an die Amtshauptmanuschast einzureiche«. Zur Eindeckung der Versorgungsberechtigte« Bevölkerung des Kommunal- auf die Zeit vom 2. November 1919 big zum Einsetzen der nächstjährigen 'wd den Octsbehörden Landeskartoffclkarten übergeben worden. Von diesen Karten z °"rft die Abschnitte und L/L* zur Belieferung zugelassen. Personeff über 4 Jahre haben mit den auf diese beiden Abschnitts bezogenen Kartoffeln bis zum 28. März Kinder unter 4 Jahren bis zum 15. Mai 1920 zu reichen. Bei Verderb oder vorzeitigem Ver brauch der bezogenen Kartoffeln findet kein Ersatz statt. Solchen Personen, die nicht über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung von Zentnermengen verfügen, oder die sich durch frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen haben, kann die Aushändigung der Landeskartoffelkarten verweigert werden. Wer keine Gelegenheit hat, seine Kartoffeln im Ganzen zu beziehen, kann die Landes kartoffelkarte an die Ortsbehörde zurückgeben. An Stelle des zentnerweisen Bezuges tritt dann wochenweise Belieferung durch die OrtSbehörde. In der Zeit vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 erhalten Er wachsene wöchentlich 9 Pfund, Kinder unter 4 Jahren wöchentlich 7 Pfund, in der Zeit vom 15. Februar 1920 bis zum 17. Juli 1920 Erwachsene 7 Pfund, Kinder unter 4 Jahren 5 Pfund Kartoffeln. 11. Kleinere Wirtschaftsbcsitzer, dis mit den selbsterbauten Kartoffeln nicht ausreichen, haben ihre Ernte sogleich nach der Einbringung durch die Ortsbehörde nach prüfen zu taffen. Aus der Ernte dürfen sie das Saatgut für 1920 zurücklegen, den Rest nach dem Erzeugersatze verbrauchen. Die sich ergebende Fehlmenge wird seilens der Ortsbehörde nach dem Satze der Versorgungsberechligten ergänzt. 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach ß 18 der Verordnung des Reichskanzlers vom 18. Juli 1918 bestraft, der Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder eine von beiden Strafen androht. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Wer den Anordnungen über die Sicherstellung und Lieferung der stchergestellten Kartoffelmengen zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach Z 18 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Jrfli 1918 eintritt, gemäß Z 8 der Verordnung des Reichsernährungs ministers vom 4. September 1919 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Meißen, am 12. Oktober 1919. Nr. 1647 § 11 X sse , Die Amtshauptmanuschast. Verwendung des Mehrerlöse» aus den Häuten von Schlachtvieh. I. Verteilung des Mehrerlöses. Nach der Verordnung des Reichswirtschaflsministeriums über die Verwendung des Mehrerlöses aus Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 — Reichsgesetzblatt Leite 17s4ff. — sind die Mehrerlöse, die sich aus der Steigerung der Preise für rohe häute und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, sowie Pferden einschl. Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln) gegenüber den durch die Be kanntmachung vom 1. Mai 1919 (Reichsanzeiger Nr. (00) festgesetzten Höchstpreisen er geben, zu je i/z an den liefernden Landwirt, das Reich und den Kommunaloerband zu verteilen. H- Höhe des Mehrerlöses. Die Höhe des voraussichtlich zu erzielenden Mehrerlöses wird durch dir Reichsfleisch- st-ll- monatlich jedesmal bis zum (5. eines jeden Monats, unter Zugrundelegung der im vorhergehenden Monat erzielten Mehrerlöse für die Zeit bis zum (H. des nächsten Monats festgesetzt. Durch Bekanntmachung der Reichsfleischstelle vom 26. September (9(9 (Reichs- anzeiger N 221) find für die Zeit vom 15. September bis zum 14. Oktober 1919 folgende Sätze als Mehrerlös für de« Zentner Lebendgewicht festgesetzt worden: Rinder (ausgenommen Kälber) 54,00 Mk. Kälber 75,00 „ Schafe 60,00 „ Pferde, einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 21,00 , Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Viehhalter zu bezahlen ist, und der Anteil, der an das Reich abzuführen ist, für die Zeit vom 15. September bis zum (4. Oktober (9(9 einschließlich für den Zentner Lebendgewicht bei Rindern (ausgenommen Kälber) 18,00 Mk. Kälbern 25,00 „ Schafen 20 00 „ Pferden, einschl. Fohlen, Lsrln, Maul eseln und Maultieren 7,00 „ Nach der Bekauntmachung der Reichsfleischstelle vom 9 Oktober 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 235) bleiben diese Sätze für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. November 1919 einschl. bestehen, mit Ausnahme der Mehrerlöse für Pferde, einschließlich Fohlen, Lsel, Maultiere und Maulesel, dir von 21,00 Mk. auf 36,09 MK. erhöht worden sind. Ss betragen demnach di« einzelnen Drittel für Pferde einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel für die Zeit vom (5. Oktober bis zum (4. November (9(9 einschl. für den Zentner Lebendgewicht (2,00 Mk. III. Der Häutezuschlag für den Landwirt. Das dem liefernden Landwirt zukommende Drittel wird diesem, insoweit das Vieh durch den Vichhandelsoerband oder dessen Beauftragte abgenommen wird, durch den Viehhandelsverbandbezahlt; für die nach dem (5. September (9(9 abgenommenen Tiere wird es durch diese Stelle nachgezahlt werden. Für Tiere, die ohne Vermittlung des Viehhandelsverbandes durch Händler oder^Fleischer des Bezirks zur Verwendung zum Schlachten im eigenen Bezirk abgenommen werden, wird das Drittel dem Landwirt von dem kaufenden Viehhändler oder Fleischer bezahlt.