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zur leit och ich, )0N >er- md uch us- nen dir. 229 78. Jahrg Freitag den 3. Oktober 1919 frecher, Amt Wilsdruff Nr. 6. fÜk AvLff- Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentawt zu Tharandt. Postscheckkonto: Leipzig Nr. 28614 Inserkonsprels Pfg. für öle s-gespaftene Korpuszelle oder deren Naum, Lolalpreis pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z kraub und tabellarischer Sah mlt 50>/ klufschlag. Bel Wiederholung und Iahresun. 'hen entsprechender Nachlaß, löetanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behör» nf die Spaltzelle so pfg. bcz. pfg. / Rachweisung«. und Offcrtengebühr W bez. Pfg. / Telephonische Inferaten-Aufgabe schließt jedes Rellamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis r t Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Wl-, ßr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewäbr geleistet. / Strikte piahvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabatstätze und Restopreise haben nur bei Bar« zahiung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Bruko-Zeilen- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, giit es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fak« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und / ä MM s Uhr für den foigenden Tag. / Bezugspreis bei S-Ibüabhoiung ' » L x LL M »» H Ä L k S G tztz, ^W^'w-chentlich pfg, monatlich Pfg, vi-rt-hährlich Mk.; SHtlvL. LZ LV Ä L VjH?* RIW Austräger zugetragen monatlich pfg, vierteljährlich Ml.; vL/ V V V V" V VV VV I vG 9 V V Mr Mr P Dv 11 Postanstalten vierteljährlich Ml. ohne Zustestungsgebühr. * ' M-nstalien, Postboien sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen ttNg rlMaSÜLttd WMe"ungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger """ . s Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der . . Ij'l'icüeint seif dem 1 ^4-4'1 «eD-is-inrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung- r "" ,0,1 vcm !«d,,^!!»"ung der Zeitung oder auf Rückzablung des Bezugspreises. Ferner /» » — i Merent in den obengenannien Fästen keine Ansprüche, fasts die . . - / I in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- FZ «MH z i^lv,» i>" Rümmer to pfg. / Zuschriften sind nichi persönlich zu 8 8118 vH K i Indern an den Verlag, die Echristieitung oder die Geschäftsstelle. / VGVS t k, 'Zuschriften bleiben unberücksichtigt.Berkner Vertretung: Berlin SW.4S. * die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtlicher Teil bezwecken. 8 4 Vertrauensmänner. die 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromver sorgungsunternehmen ernennt jede Kohlenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs fälle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeits bezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschaftsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenen falls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlsnwirtschaftsstellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmcn bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunal behörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Uebernahme des Amtes bereitzuerklären hat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommifsar für die Kohlenoerteilung und der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. 3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommu nalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vor sitzende des Aufstchtsrates Vertreter des Staates bzw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellver treter nicht Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrates vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommifsar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz 2 genannten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe, 8 3. Belastungsausgletch. Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung a) mit den Kohlenwirtschaftsftellen und den Kommunalbehörden bei der Durch führung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken, b) die ihnen durch diese Bekannimachung oder durch die Ortsvorschriften (8 5) übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7. Dis bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. 8 5. Ortsvorschristen Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben sobald wie möglich im Einvernehmen mit den Kohlenwirtschaftsstellen Vorschriften über die Ein schränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu erlassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß 8 1 Abs. 6 dieser Be kanntmachung. Die bisher erlassenen Ortsvorschriften bleiben ohne weiteres in Kraft. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werdenden Aenderungen und Zusätze der Ortsvorschriften sind umgehend zu erlassen. 8 6. Anordnunge« i« dringenden Notfälle«. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunterpehmen infolge Mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tun lichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschaftsstellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. Kohlenwirtschastsstelle». Die Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen sind in Preußen dne früheren Abteilungen Elektrizität der Kriegsamtsstellen. In Bayern sind es die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, München und Nürnberg, in Sachsen das Landeskohlenamt, Ab teilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landsskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden dis Landeskohlsnstelle, Abteilung Elektrizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen usw. können andere, von den Landeszsntralbehörden mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. 8 8. Landeszentralbehörden. 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gsmeinde- vorstand anzusehen ist. 2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbande oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst vorbehalten. 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zu gewiesenen Aufgaben übertragen. 8 9. Aufpreis für den Mehrverbrauch. Verbraucher, die von einem Stromversorgungsunternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zugelaffene Menge Arbeitsministerium, Landeskohlenamt. Bekanntmachung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit u Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druck- h!' Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) und der 88 1, 3 b Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Mgswasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt: 8 1 Verbrauchsregelung. r I- Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem U-^Norgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Maß der Einschränkung ist von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande Mernden Elektrizitätswerks und der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grundlagen st °>e Einschränkung gibt der Reichskommissar für dis Kohlenverteilung den Kohlenwirt- ^siellen, Abteilung Elektrizität (8 7), und durch sie den Vertrauensmännern (H 4) ^ Richtlinien und besondere Anweisungen, er ergänzt und ändert die Richtlinien der Zitzen Kohlen- und Wirtschaftslage entsprechend. i«. Die Einsichtnahme in die Richtlinien steht den Verbrauchern bei den Kohlenwirt- ^'Mellen, Abteilung Elektrizität, und hei den Vertrauensmännern während der Diensi- M» fpxj, s» 2. Ais Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer ^unen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit, von einem Werke beziehen, um sie als l°mversorgungsunternehmen weiter zu verteilen. iy 8 Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlen- ' 4aftsstellen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betriebsstärte des liefernden i, »Mversorgungsunternehmens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Verbraucher ^lich oder telepraphisch mitzuteilen. ^r Zweifelsfällen, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet ^ichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität. Anträge auf Aenderung der Verbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann d^Hten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verbraucher gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Strom- oohme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzsn. § In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. H,, Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den ^räucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die glückliche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt b. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauchsregelung auf Grund dieser Be- "tmachung stattgefunden hat, bleibt bei Verbrauchern, dis beim Inkrafttreten dieser ^»ntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Henningen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zu- l^Sen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Be- ^achung gemacht worden sind. tzj, 6. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit M n troffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. Im Ein- kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffen. y, Die Kohlenwirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) sind im Einverständnis mit den ij^unalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmannes berechtigt, für den von ^Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend ^ Niedrigere Grenze festzusetzen oder mit Zustimmung des Reichskommisfars für die ^»Verteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 7. Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erschöpft und bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen Notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse mit, ^Produkten betriebene Kraftwerke usw.), kann der Reichskommissar für die Kohlen- (j.^ung ^f Antrag des Stromversorgungsunternehmens die Bestimmungen dieser Be- ^lnachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlen- ^chaftzstelle einzureichen. Vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilte, noch nicht kaufens Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit. 8 2 Neuauschlüsse «nd Erweiterungen. lis t- Neuanschlüffe sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund tz.Msrer Genehmigung ausgeführt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt 'den. / . 2. Zuständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsstelle, f^ung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauensmannes. Gesuche um Neuanschlüsse den Vertrauensmann zu richten. .8. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis i. Kilowatt Anschlußwsrt selbst zu genehmigen. Lichtanschlüsse in Räumen, die Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit ^legend unter Aufwendung marktfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten ?^^offs erzeugt, nur mit Zustimmung des Vertrauensmannes für Gas ausgeführt Zn Zweifelsfällen entscheidet der Reichskommifsar für die Kohlenverteilung. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars sür die Kohlenoerteilung, II, ^trizitäl, vom 9. September 1919, die auch für Sachsen Geltung hat, wird zur deinen Kenntnis gebracht. 1435 L Dresden, am 29. September 1919. r an m er,, mß 'Kas n 3- hres ,TrcnB tder "" tsrieB t» e n analen s Riesel' ppelm^ Blatts 919. ld, lar. , p statt N ich i dis kW. gerade