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irdi MOMrÄMa« Vnns^ Nr. 206 78. Jahrs Sonnabend den 6. September 1919 Amtlicher Teil Dresden, am 2. September 1919. iB Nr. 1309 XV Meißen, am 4. September 1919. Kommuualverband Meitze« Stadt und Land. S«Sö U- Wilsdruff, am 3. September 1919. Friedensdebatte in der französischen Kammer ue» ü!« 884 VI. Ic Wirtschastsministerinm, Landeslebensmittelamt. Jeder Zuckerhändler hat von seinem Lieferanten das von der Zuckerverteilungsstelle herausgegebene Merkblatt 1V/25 zu verlangen, worin die für den Zuckerhandel maßgebenden Bestimmungen zusammengefaßt sind. wieder auf. Er wartet nur noch auf das Fallen der Sperrichranken, die auch nach Aufhebung der Blockade um Deutschland noch aufgerichtet sind. Doch das Fallen der Sperrschranken allein genügt nicht, es muß auch der Haß gegen Deutschland zu Boden sinken. Jeder Einwanderer ist im neuen Land ein Fremder, der von den Einheimischen zunächst mit Miß. trauen betrachtet wird. Viele Jahre noch bleibt er ein Fremdling. Wie schwer werden es Einwanderer haben, die einem Volk angehören, das in der ganzen Welt als barbarisch verlästert und dem die Allrinschuld am den ent setzlichen Opfern des Weltkrieges zugeschoben wird! Der deutsche Auswanderer wird in der Fremde doppelt und dreifach an der Last der „Schuldtaten" seines Vaterlandes zu tragen haben, ohne daß dieses ihn schützen kann; denn er ist der Bürger eines niedergetretenen, unters Joch ge beugten Staates. Das wissen auch die Fremden, bei denen er Unterkommen sucht! Unsere Auswanderer werden Länder aufsuchen müssen, in denen sie mit möglichst wenig Haß und Verachtung ausgenommen werden. Sie werden am besten in gröberen Gruppen die Fremde aufsuchen, um dort sofort eigene deutsche Kolonien bilden zu können, in denen einer für alle und ave für einen stehen. Der Hauptstrom dürste sich nach Argentinien richten, in dem schon lange deutscher Fleiß nnd deutsche Arbeitskraft geschätzt werden. Früher waren die Vereinigten Staaten von Nord amerika die Zuflucht der auswandernden Deutschen. Das wird jetzt aufhören. Dem amerikanischen Senat liegt nämlich ein Einwanderungsgesetz vor, wonach alle Ein wanderer Pässe haben müssen, die von den amerikanischen HL« -- tgkllO Konlularbehörden ihres Heimatlandes visiert sind, bevor sie ihr Vaterland verlassen. Das Visum wird ihnen nur erteilt, wenn sie die Erklärung abgeben, daß sie ameri kanische Bürger werden wollen. Sie müssen dann sofort englisch lernen. Macht der Einwanderer nach einem Jahr von seinem Recht (das eine Pflicht ist), amerikanischer Staatsbürger zu werden, keinen Gebrauch, so kann er aus gewiesen werden. Einwanderer, die Amerika verlassen, bevor sie amerikanische Bürger geworden sind, werden künftig nicht mehr hineingelassen. Nach den spärlichen Berichten zu urteilen, die bis jetzt über den Entwurf vorliegen, scheint er nicht direkt gegen Deutschland gerichtet zu sein. Er kann sich auch gegen die Italiener wenden, die biS zum Kriegseintritt ihr gleichfalls armes Land verlieben und in grober Zahl nach Amerika gewandert waren und gewöhnlich nach einigen Jahren mit ihren Ersparnissen zurückkehrtcn. Indirekt aber richtet sich das Gesetz sehr stark gegen uns. Seine Tendenz ist: Beschränkung der Einwanderung. Man fürchtet den deutschen Kuli ebenso wie den italieni schen und japanischen Kuli. Es ist kennzeichnend, daß die amerikanischen Arbeilerverbände den Gesetzentwurf billigen, weil sie, wie die Newyorker Presse offen zugibt, sagen, die Konkurrenz und ein Sinken der Löhne fürchten. Das Einwanderungsgesetz richtet sich aber auch in anderer und wichtigerer Hinsicht gegen uns. Wenn Deutschland leider gezwungen ist, viele seiner Söhne ab zustoßen, weil sie draußen bessere Arbeiismöglichkeiten finden, so bleibt doch als Trost die Gewißheit, daß sie Deutsche bleiben, daß sie draußen für uns werben, daß die neuentstebenden deutschen Kolonien Konsumenten »«'s hres" er "" inincl , Tei-i Kleine Zeitung für eilige Leser. gesamte Arbeiterschaft im Elsaß droht angesichts der . vianten Ausweisung von deutschen Arbeitern durch die "wnjosen mit dem Generalstreik. b„ Als letzten Termin für Ablieferung von Früdgemüse gilt U. September. b, Köln haben Beratungen mit den Ententenertretern . sonnen, um die tägliche Rücklleförderung von 10VV0 Äe- '«n.enen,u ermöglichen. inii ^ner noch unbestätigten Meldung aus Warschau Oie Entente beabsichtigen, Oberschlesien ai-bald durch ihre uvven zwecks Abstimmung besetzen zu lasten. Ne russische Regierung hat sich an die estnische Re- ,,>eung mit Friedentzvorfchlägen auf Grundlage der An- ^nnung der Unabhängigkeit Estlands gewandt. n, Ale russischen Bolschewisten verbreiten die Nachricht, daß iruw wieder zurückerobett und Tobolsk genommen hätten. a"»- nid Wegen Reinigung bleiben sämtliche Geschäftsräume des städtischen Verwaltungs gebäudes MM ileii 8. md JiMaz dm S. diese; UM; Mchn. Dringliche und standesamtliche Angelegenheiten werden an beiden Tagen vormittags von 11—12 Uhr erledigt. Verbot des Haferausdruschs. Nach Z 5 der Verordnung des Herrn Reichsernährungsministers vom 1. September 1919 (RGBl S 1495) darf Hafer bis zum 15. Oktober 1919 nicht gedroschen werde«. . Der Kom nunalverband kann a«f Antrag im Einzelfalle aus dringende« Gründen Ausnahmen zulafsen. Derartig- Anträge sind schriftlich unter ein gehender Begründnng bei der Amtsha«ptmannschast Meitze« cinzureichen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig gedroschenen Vorräte erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Diese Vorschrift tritt mit dem 5. September 1919 in Kraft. Die in die Fremde gehen. n Ein ernstes und trauriges Problem für Deutschland Auswanderungsfrage. Deutschland ist arm ge- die Erwerbsmöglichkeiten für seine Angehörigen kin^ ssch vermindert, es kann nicht mehr alle seine kAdsr ernähren. Es muß damit rechnen, viele Tausende, lausende scheiden zu sehen, die ihr Lebensichifslein sremden Gestaden steuern, wo sie Arbeit, Verdienst ° «rot zu finden hoffen. Der deutsche Auswanderer "r nach 1871 säst völlig verschwunden. Jetzt taucht er rate" Ke , Nit , I-; tMt"- b6«s Der Stadtrat. r es Z-^ ge ^ende er re- Zuckerkartenreihe 13 und 14. Die Gültigkeit der Zuckelkarten für den laufenden Versorgungszeitraum (Reihe 13) "lischt mit dem 8. September 1919. Nach diesem Zeitpunkt darf auf Karten der Reihe 13 Zucker im Kleinverkauf nicht mehr abgegeben werden. Vom 9. September 1919 ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarlen der Reihe 14, "ie^auf 3 Pfund Zucker lauten und zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vom o Zeptember bis 31. Oktober 1919 bestimmt sind. Die Abholung des Zuckers auf den 3. Abschnitt der neuen Zuckerkarte, dessen Laufzeit am 15. Oktober beginnt, muß stdoch bis zum 20. Oktober beendet sein, da dem Kleinhändler der Verkauf von Zucker in der Zeit vom 21.—31. Oktober 1919 mit Rücksicht auf den Uebergang in das um I. November 1919 beginnende neue Wirtschaftsjahr untersagt werden wird. Bezugs- 'unm der Reihe 14, sowie die auf die Zeit vom 15. bis 31. Oktober 1919 ausgestellten Ergänzungskarten sind gleichfalls bis spätestens zum 20. Oktober 1919 einzulösen. Die neuen Karlen werden wiederum auf Wafierzeichenpapier (Rankenstreifen) Sidruckt, um Fälschungen und Nachdrucke zu verhüten. Nur die mit Wasserzeichen ver- 'chenen Karten sind gültig. Die Annahme falscher Karten kann den Ausschluß vom Zuckerhandel wegen Unzuverlässigkeit und Bestrafung nach sich ziehen. Die Bezugsausweise der Reihe 13 waren laut Bekanntmachung vom 17. Mai 1919 sTächs. Staatszeitung Nr. 111 vom 19. Mai 1919) von den Kleinhändlern bis zum -0. Juni 1919 an ihre Lieferanten einzusenden. Sollten trotz dieser Verordnung irrtüm- 'cherweise Bezugsausweise der Reihe 13 sich noch in den Händen der Händler befinden, so find sie nunmehr «nverzüglich auf dem üblichen Wege der Zuckerverteilungsstelle für schien zuzuführen. Die noch bei den Händlern befindlichen Bezugskarten und Ergänzungskarlen der Reihe 13 sind spätestens bis zu den nachstehend angegebenen Terminen abzu- "ifern, und zwar seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zum 28. September 1919, seitens der Zwischengroßhändler an die der Zuckerverteilungsstelle angehöi enden Großhändler bis zum 3. Oktober 1919, seitens der Großhändler an die Zuckeroerteilungsstelle bis zum 8. Oktober 1919. Zu den gleichen Terminen sind die von den Zucksrkarten der Reihe 14 abge- stennien Bezugsausweise an die genannten Stellen abzuliefern. Zuckerkarten (nicht Be- Mskarten und Ergänzungskarten) der Reihe 14 dürfen nur bis zum 20. September 1919 ^liefert werden, da für die spätere Zeit nur noch Ergänzungskarten zur Ausgabe gelangen. Die im Laufe des Versorgungszeitraumes ausgegebenen Zuckerbezugskarten (für ge werbliche Zwecke) und Ergänzungszuckerkarten der Reihe 14 sind fortlaufend nach Eingang, Sälchens aber 14 Tage nach Empfang an die Lieferanten weiterzugeben. Das Ministerium behält sich vor, gegen säumige Einlieferer mit geeigneten Maß nahmen vorzugehen. Erneut wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Zuckerkarten mit Namen, Wohnort bfs Inhabers und mit dem Stempel des Kleinhändlers zu versehen sind. Karten, die dle'en Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen nicht angenommen werden. Die Zucker- umeilungsstelle wird künftig derartige Karten nicht mehr einlösen. Jede Einsendung von Karten hat unter „Einschreiben" oder mittels Wertpakets zu "lolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Falle des Verlustes kein Er- wtz geleistet. Durchgelochte Karten gelten als entwertet und dürfen nicht mehr beliefert werden. Ergänzungskarten ohne Zeit- und Reihenangabe und ohne den Stempel des aus- Sibeßden Kommunalverbandes oder der sonstigen Ausgabestelle sind ungültig. Die An nahme solcher Karten ist unzulässig und strafbar. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharaudt. Postscheck.Konlo: Leipzig Nr. 28614 ^rnlpreHer: Amt Wilsdruff Nr. 6. sUMit fÜk das Aökff- WM!i er A.DWnchn Tageblatt- erschein! täglich, mit Ausnahme der Sonn- und ""Nds ü Uhr für den folgenden lag. / Bezugspreis bei Selbstabholung 7" "'vnickerei wöchsftstch p,g„ monailich pfg., vierteljährlich Ml.; «r» aosne Ausirüger zugeiragen monailich pfg., vierteljährlich Ml.; Au n » poftanstailen vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. ,e„ Postboten sowie unsere Auslräaer und Geschäftsstelle nehmen ,<L>^"'^"Sen entgegen. / Zm Zolle höherer GKoalt — Krieg oder sonstiger Ti» ^'r Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der ?'!»""!>»)rinrich«unacn - bat der Besteber leinen Anspruch auf Lieferung u/» der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner z.T" ->nserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls di! »^«^^pätei, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Kinzel» dir Rümmer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu p»... "^"d«n on den Verlag, die Echristleitung oder die Geschäftsstelle. > Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». üir -le Amtshauptmannschaft Meißen, für Sas Oelsaaten. Nach Z 4 der Verordnung des Reichswirtschafts-Ministeriums vom 16. August 1919 über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse (RGBl. S. 1439) sind die Besitzer von Raps, Rübsen, Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf, Ackersenf (Hederich, Ravifon) der inländischen Ernte verpflichtet, ihre Bestände am Ersten jeden Monats erstmalig am 20. August d. I. zur Anmeldung zu bringen. Als Besitzer im Sinne der Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte von dem Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. Außerdem sind die nach diesem Zeitpunkt geernteten Mengen und jede Zunahme der vorhandenen Mengen am 1. jeden Monats tzem Kommunaloerband Meißen-Land anzuzeigen. Wer die ihm obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, wird gemäß Z 16 der genannten Verordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mir einer von beiden Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob dis Vorräte dem Täter gehören oder nicht. Meißen, am 4. September 1919. Nr. 1294 a V. s«97 Die Amtshauptmannschast. 1 Znserstonsprei« pfg. für dle S-gespallene Korpuszellt oder deren Kaum, »»Tckb pH M VV HL sI chSS H Lolalprel« pfg., Vellamen pfg., alles ml! Teuerungszuschlgg. Z. «raub H «s 8 8 A V » Z 8 p 8 Mg Up 8 11 » M s-tz 8 » U 11 ID und iabellarlscher Satz mil soe/ Aufschlag. Bel Wiederholung und Fahresun. ltzen vH/ HD 's- G vH VV I vH I /Hl tz—- H HV- G vH 11 enlsprechcnder Nachlaß. Bekanntmachungen lm amtlichen Teil (nur von Behör. 4 . ' - - die Spaltzeile so pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs» und Offertengebühr 20 bez, U«v pfg. x Telephonische Znseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend. Mk., Ll>- p »ins sppp -1 Ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten r^riuseilll skll V r III ^5 uVI r Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrlst -/« Aufschlag ohne Rabatt. / Bie Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- meinsame Anzeigen versch. Znserenien bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rcchmingstage an, Widerspruch erhebt.