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Nr. 14S Mittwoch den 2. Inti ISIS 78. Jahrg Amtlicher Teil als Ministerium des Innern. Das Gleiche gilt für die amtlichen Vertretungen Dresden, am 15. Juni 1919. Meißen, am 30. Juni 1919. Nr. 106 a 11 0 Kommunalverband Meißen Stadt «ud Land. 447Z Die Tagesordnung hängt im Verwaltungs-Gebäude aus. 4478 Wilsdruff, am 1. Juli 1919 Der Stadtverordnetenvorsteher Kleine Amte Wen m MWOr Ngeklntt Nen Mz suchen der Landesstelle zu entsprechen, von Industrie, Handel und Gewerbe. IV. dem Ministerialdirektor im Sächsischen Wirtschafts- Übertragen. Zu seinem Stellvertreter wird der Dr. Florey ernannt. Der Vorsitz der Landesstelle wird Ministerium Geheimen Rat Dr. Klien Regierungsrac im gleichen Ministerium Zur Durchführung der Ziegelbewirtschaflung werden a) für Oftsachsen (Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen) der Oberbaurat Mittelbach bei dec Kreishauptmannschaft Dresden, Friesengasse 6, d) für Westsachsen (Kceishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau) der Baurat Dr.-Jng.Mackowsky beiderKreishaupImannschastLeipzig, Schillerstr. 6 II, Kommissare für Baustoffbewirtschaftung bestellt. Anträge auf Freigabe von Ziegeln sind von dem obengenannten Zeitpunkt ab nicht 498 V V. Wirtschaftsministerin«. Die Geschäftsstelle der Landesstelle befindet sich in Leipzig, Tröndlinring 3 (Fern sprecher Nr. 3834). mehr an die Kriegsamtstellen Dresden und Leipzig, sondern an diese Kommissare zu richten. Dresden, am 28. Juni 1919. Bekanntmachung wegen Uebernahme -er Ziegelbewirtschastung durch die Zivilbehörden. Die Ziegelbewirtschaftung (Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 15. Januar 1918 15330 L?8) geht vom Zusatzverteilung von Kunstspeisefett. Für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land erfolgt eine Sonderzuteilung von Kunstspeisefett. Die Lieferung an die Verbraucher erfolgt auf die Oelmarke für den Monat Juli in Höhe von 5V Gramm auf den Kopf der Butteroersorgungsberechligten. Selbst versorger in Milch und Butter sind von der Belieferung ausgeschossen. Der Preis für 50 Gramm beträgt 62 Pfg. Die Verteilung erfolgt nach Lebensmittelbezirken. Der Bedarf ist innerhalb 3 Tagen bei der Bezirkssammelstelle Meißen, Herrn Stadtrat Graubner, anzumelden. Die Belieferung der Gemeinden erfolgt sofort. Die Kosten der Geschäftsführung der Landesstelle werden von den beteiligten Staaten nach einem von der Landesstelle festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen. Zu den Kosten der Geschäftsführung können die beteiligten Wirtschaftskreise von der Landesstelle herangezogen werden. V1. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 19l9 in Kraft. Freistaat Sachsen. Wirtschaftsministerin«. Schwarz. Freistaat Sachsen-Weimar-Eisenach. Ministerin« des Innern. Baudert. Sachsen-Meiningen. Staatsministerin«. v. Türcke. Sachsen-Altenburg. Staatsministerin«. Wirtschaftliche Abteilung. Böhme. Der Staatsrat siir Anhalt. D e i st, stellv. Vorsitzender. Landesregierung von Reutz. von Brandenstein. Schwarzburg-Sondershausener Ministerium. Wirtschaftliche Abteilung. Bärwinkel. Bekanntmachung über di« Errichtung einer gemeinschaftlichen Landesstelle für Textilwirtschaft in Leipzig. Vom 25. Juni 1919. 1. Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums wird gemäß Z 5 der Verordnung vom 27. Juni 1918 über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangswirtschafr auf dem Textilgebiet (RGBl. S. 671) für den Freistaat Sachsen sowie für Sachsen-Weimar- Eisenach, Sachsrn-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt, den Volksstaat Reuß und Schwarz burg-Sondershausen eine gemeinschaftliche Landesstelle für Textilwirtschaft mit dem Sitz in Leipzig errichtet. 1. Juli 1919 ad vom Ministerium für Militärwesen (Kriegsamtstellen) auf das Ministerium des Innern — Landeswohnungsamt --- über. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre ^S4^l. Ainnerstaz den 3. Juli M9 abcuds 7 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten Verordnung über Meldepflicht bei Kälbertuberkulose vom 15. Juni 1919. I. Wird bei der Fleischbeschau eines Kalbes im Alter bis zu 3 Monaten Tuberkulose festgestellt, so Hal der die Fleischbeschau vornehmende Tierarzt oder nicht tierärztliche Be schauer dies dem für den Herkunftsort des Kalbes zuständigen Bezirkstierarzt durch Ueber- sendung eines Befundscheines als portopflichtige Dienstsache anzuzeigen. 2. Jedes Kalb, das außerhalb der Gemeinde seines Standortes geschlachtet werden soll, ist vor dem Fortschaffen von diesem Orte durch Ohrmarke, Ohrkerbung, Tätowierung, Bleimarke, Brand, Haarschnitt oder Farbe so zu kennzeichnen, daß seine Herkunft sicher verfolgt werden kann. Ueber jede Veräußerung eines Kalbes ist ein Schlußschein aus- zustellen und auf ihm die Kennzeichnung des Kalbes zu vermerken. Ein Doppelstück des Schlußscheins ist bei Weiteroeräußerung des Kalbes als Laufzetlel den folgenden Besitzern mit zu übergeben und dem die Fleischbeschau an dem geschlachteten Kalbe ausführenden Tierarzt oder nichttierärztlichen Beschauer vorzulegen. 3. Der Bezirkstierarzt hat den Bestand und insbesondere die Kuh, von der das tuberkulöse Kalb stammt, zu untersuchen und je nach dem Ausfall dieser Untersuchung das Erforderliche zu veranlassen. Ist der Rindviehbestand dem staatlichen Tuberkulose- Tilgungsverfahren (Verordnung vom 17. Juni 1919 — G.-V.-Bl. S. 114 —) an geschlossen, so hat der Bezirkstierarzt dem zuständigen veterinärmedizinischen Oberrale der Kreishauptmannschaft Anzeige zu machen. 4. Zuwiderhandlungen gegen Punkt 1 und 2 dieser Verordnung werden, sofern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 5. Diese Verordnung, die allen für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und allen nichttierärztlichen Fleischbeschauern von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen ist, tritt am 1. Juli 1919 in Kraft. 0« »MUdncher Tageblatt' erschein« «ägjjch, Mi« Ausnahme der Sann- und Festlage, abend« ä ilbe für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »o» der Druckerei wSchenilich pfg., monatlich pfg., vierteljährlich MI.; durch unser» Austräger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich MI.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich MI. ohne Zustellungsqebühr. Aste pvstanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jeder,et« Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Stärungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befärderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung «der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzablung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent In den obengenannten Jüsten leine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Kinzel oerlaufspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persänlich zn adressieren, sondern an den Verlag, die Echnstleltung oder die Geschäftsstelle. Anonyme Iuschrlsten bleiben unberückstchtlat. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4S. für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das s»int»rech-r: Ami Wilsdruff Nr. 6. fSMle fÜr das Fprst- Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff rentamt zu Tßaranbt. Postschrck-Konto: Loto-ig Nr. 28614 Insertionsprels pfg. für b«e »-gespaltene Korpuszelle oder deren Kaum, Lolalprcis pfg., Reklamen pfg., astes mit Teuerungszuschlag. I 'raub und «abellarlscher Satz mit Aufschlag. Bel Wiederholung und Iahresun 'ven entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil «nur von Behär. die Spaltzeile SO pfg. bez. pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr 20 be». pfg. / Telephonische IMeraien-Aufgabe schlteßt jedes ReNamattonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Ml., tr die postauflagc Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrift Aufschlag obne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigleit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- meinfame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zellen» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger tnnerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. II. Die Landesftelle hat auf Grund der Verordnung vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 671), der Verordnung der Reichsregierung vom I. Februar 1919 (RGBl. S. 174) und der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirlschaftsamtes vom gleichen Tage (RGBl. S. 175) an der Erfüllung der Aufgaben der Reichsstelle für Textilwirtschaft sowie der einzelnen Reichswirlschastsstellen milzuwirken. Insbesondere hat die Landesstelle im Rahmen dieser Verordnungen für ihren Geltungsbereich I. die Reichsstelle und die Reichswirtschaftsstellen bei der Durchführung ihrer Maß nahmen zu unterstützen und nötigenfalls eigene Anordnungen zu diesem Zwecke zu treffen; 2. den Verkehr der Reichsstelle und der Reichswirtschaftsstellen mit den staatlichen und kommunalen Behörden der beteiligten Staaten zu vermitteln; 3. die gemäß § 12 der Verordnung vom 27. Juni 1918 zu errichtenden Zweigwirt- schuftsftellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen; 4. in geeigneten Fällen die Interessen von Industrie und Handel auf dem Textil gebiet unter Beteiligung der amtlichen Vertretungen von Industrie, Handel und Gewerbe zu fördern. 111. Die staatlichen und kommunalen Behörden der beteiligten Staaten haben den Er- Grumbach und Kesselsdorf Stromlieferung. Zufolge Anordnung des Reichskommissars wird die elektrische Stromlieferung in den unterzeichneten Gemeinden jeden Dienstag und Mittwoch von vormittag 7 bis 12 Uhr und nachmittags I bis 6 Uhr gänzlich eingestellt. Grumbach und Kesselsdorf, am 30. Juni 1919. 4472 Die Gemeindevorstände.