Volltext Seite (XML)
für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Forst rentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Nr. 13« Dienstag den 17. Juni 1918 78. Jahrg Va< ^MUdnifter Tageblatt' erscheint tLglich, mit Ausnahme ber Sonn, und Festtag«, abends 0 Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wöchentlich Pfg., monatlich pjg., vierteljährlich Ml.; durch unsere AuStröger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich M!.; »ei den deutschen Postanstaiien vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungcn — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fasts die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, Vie Gchristleiiung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / B-rlln-r Vertretung: Berlin SW. 4«. Mop Insertionspreis Pfg. für die b-gespalten- Korpuszeile oder deren Raum, WZ* Lla7ÄWi°dL^«^ fD M» e V' V V V V Bv VV « vv V V V Mtze G x » entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behör» -st . » » die Spaltzeile SV Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr Ä> bez. uup Pfg. Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrecht au«. / , , ' Anzeigenannahme bis 11 llhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Mk., .> OksMeiNf ? elk ösm . tr die Postauflage Zuschlag. X Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten . I, I uVl c LOHt L. ^«gen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Girikte Platzvorschrist O tz - . a Aufschlag ohne Rabalt. / Ale Rabattsätze und Neltopreise haben nur bei Bar- dtzHß L, 7) - 1-4^ B«. . / / Zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichiliche Einziehung, ge> 8 A «L s Ä / L R Vmeinsa'me Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Bruttv-Zelleru 3 N » N 8 A i M 0 s I U D Preises./Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stistschweigend als Erfüstunasort " VVVG ? VkN MN A L A Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« ! nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Amtlicher Teil. Offentl. Versteigerung von Fahrzeugen». Geschirren des Reichsverwertungsamtes, Landesftelle Sachfen. Am Dienstag den 17. Juni vormittags 9 Uhr werden auf dem Gelände des Artl.- Dep. Dresden folgende Gegenstände gegen sofortige Bezahlung öffentlich an den Meist bietenden versteigert: Kastenwagen Tafelwagen Sielengeschirre Kumtgeschirre Reitzeuge. Der Zuschlag wird nur an solche Personen erteilt, die sich als Selbstverbraucher durch eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde ausweisen können. Wiederverkäufer haben keinen Zutritt zum Versteigerungsort. Versammlung der Interessenten vor dem Eingang zur Munitionsanstalt Königs brücker Straße (Straßenbahn-Haltestelle: Eisenbahnunterführung). Die Abfuhr der Fahrzeuge muß bis 21. Juni beendet sein. Kriegsanleihe wird zum Nennwert an Zahlungsstatt angenommen. Dresden, am 12. Juni 1919. 1986VL42? Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachse« Wohnungs-BauhSlzer-Verkauf des Reichsverwertungsamtes, Laadesstelle Sachsen. Für die unter dieser Ueberschrift in der Sächsischen Staatszeitung vom 2. Juni 1919 bekanntgemachre engere Submission, die Verwertung der auf den Sägewerken lagernden Heereshölzer betreffend, wird die Frist zur Einreichung von Angeboten vom 16. Juni bis zum 23. Juni «achm. 3 Uhr verlängert. Der Zuschlag erfolgt am 30. Juni. 1739 I) kl 2 Dresden, am 13. Juni 1919. Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachse«. Schlutzschein für Frühgemüse u. Frühobst. Mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird fürInlandS-Frühgemüse und Inlands-Frühobst die Bestimmung in Z 10 der Verordnung des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917, wonach bei jeder Veräußerung der im ß 10 genannten Frühgemüse- und Frühobstarten an Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Uebsrgabe an diese zum Zwecke der Veräußerung die Ausfertigung eines Schlutzscheines durch den Veräußerer angeordnet worden ist, hiermit aufgehoben. Es bleibt aber für den Veräußerer dis Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußscheinen indem in dem vorgenannten tz 10genannten Umfange für alles aus autzerdeutsche« Staaten eingeführte Gemüse und Obst weiter bestehen. Hiernach Unterliegen also auch weiterhin dem Schlnßscheinzwaug folgende AuslanLSgemuse- und -obstarten: a) Kohlrabi, Möhren, Karotten, Erbsen, Bohnen, Gurken, Salat, Rhabarber, Tomaten, Zwiebeln; b) alles Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben: a) alle Südfrüchte. Aus dem Auslande stammendes Gemüse und Obst, das ohne Schlußschein gehandelt wird, darf nur zu den für Inlandswaren geltenden Preisen, nicht aber zu den von Fall zu Fall von der Landesstelle für Gemüse und Obst festzusetzenden Preisen ver äußert werden, andernfalls die Rechtsnachteile aus der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Mai 1919 (746 V O I in Nummer 110 der Sachs. Staatszeitung vom 16. Mai 1919) drohen. Ueberdies wird die Nichtausstellung solcher Schlußscheine gemäß § 16 der vorgenannten Verordnung vom 3. 4. 17 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mir Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. / Dresden, am 12. Juni 1919. 808 o V 6 1 Wirtschaftsministerin«,, Landeslebensmittelamt. Verbotenes Ausstellen verschiedener Lebensmittel Nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums (Landcslebensmiitslamtes) vom 19. April 1919 — Sächsische Staatszeitung Nr. 92 — ist das öffentliche Ausstellen von 1 . Wei«, Spirituosen und ihren Attrappen, 2 . Fleisch, Wurst u. Fettware« und ihren Konserven, 3 . Wild und Geflügel und ihren Konserven, 4 Fischware«, 5 . getrocknete« Südfrüchte», 6 Obstkonserven und Marmelade», 7 Konditorware», Feingebäck, Keks «. Pfefferkuche», 8 Honig-, Zucker- u. Schokoladenwaren, 9 Käse und Molkereierzeugnifsen» soweit dafür keine Höchst- oder Richtpreise bestehen, verboten Unter Höchstpreisen im Sinne dieser Verordnung sind die Höchstpreise nach dem Gesetz betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516) nebst Nach trägen, unter Richtpreisen die in den verschiedenen kriegswirtschaftlichen Vorschriften des Reichs oder des Freistaates Sachsen bestimmten oder zugelaffeneu Richtpreise zu verstehen. Preise, die von der Ersatzmittelstelle, den Preisprüfungsstellen oder anderen Behörden oder Stellen auf Grund besonderer Preisberechnung genehmigt worden sind, besitzen nicht die Eigenschaft von Höchst- oder Richtpreisen im Sinne der erwähnten reichs- und landes rechtlichen Vorschriften und begründen daher keine Ausnahme vom Ausstellungsverbote, Das Ausstellungsverbot erstreckt sich auf die Auslagen in Schaufenstern und offenen Verkaufsständen aller Art. Als offene Verkaufsftände gelten insbesondere auch die Stände auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Straßenhändler), in Hausdurchgängen und in Markthallen. Die unter das Auslageoerbot fallenden Waren dürfen von außen durch die Schau fenster, Ladenfenster und Eingungstüren der Verkaufsläden nicht sichtbar sein. Zuwiderhandlungen werden nach ß 17 der erwähnten Reichskanzlerbekanntmachung mit Gefängnis bis zu L Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Meißen, am 13. Juni 1919. Nr. 1820 u, ä II k'. Der Komm»»alverba»d Meitze» Land durch die 42,1 Amtshanptmannschast Meitze». Bindegarn. Die Kriegswirtschaftsstelle der Amtshauptmannschaft Meißen ist in der Lage, wie in früheren Jahren dis Lieferung von Bindegarn für landwirtschaftliche Betriebe zu ver- mitteln. Bestellungen sind bis zum 2V. Juni 1919 bei der Amlshauptmannschaft—Kriegs- wirtschaftsstelle—schriftlich emzureichen. Eine Gewähr für di> Güte und Beschaffenheit des Garnes wird nicht übernommen. Eine Zurücknahme der auf Grund der Bestellungen zugewiesenen Menge wegen mangelnder Beschaffenheit erfolgt nicht. Meißen, am 14. Juni 1919. Nr. 190bH0- «rw Die Amlshauptmannschaft. Kirschenpachtungen betreffend. Es wird hiermit nochmals auf die Bekanntmachung des Wirtschaftsminifteriums (Landeslebensmittelamts) vom 31. Mai 1919 — Sächsischs Staatszeitung Nr. 121 und Amtsblätter — hingewiesen, wonach jeder Kirschenerzeuger verpflichtet ist, Kirschen- Verpachtungen schriftlich abzuschließen und ein drittes Stück des von ihm abgeschlossenen Kirschenpachtvertrages binnen 5 Tagen «ach dem Vertragsabschlntz an den Kommunalverband einzusenden. Der Pachtvertrag muß vor allen Dingen die Pacht summe enthalten, sowie das abgeschätzte voraussichtliche Ernteergebnis für das Jahr 1919. Ferner muß der Pachtvertrag die eigenhändigen Unterschriften der beiden Vertragsschließenden tragen. Gleichzeitig sind in einem Begleitschreiben des Kirschenerzeugers unter Benennung der Pächter die Pachtpreise anzugeben, die in den Jahren 1914, 1915, 1916, 1917 und 1918 für dieselbe Kirschenpachtung erzielt worden sind. Die Stadträte sowie die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des Bezirkes werden veranlaßt, für genaue und, pünktliche Durchführung vorstehender Anordnung besorgt zu sein. Meißen, am 14. Juni 1919. Nr. 2620b 11 lr. 4212 Der Kommuualverbaud Meitze» Land. Versand von Erdbeeren und Kirschen. Nach der Verordnung des Wictschaftsministeriums (LandesledensmirrAamt) vom 23. April 1919 — Sächs. Staatszeitung Nr. 92 und Amtsblätter — dürfen Erdbeere» und Kirschen nur auf Grund eines von der Landesftelle für Gemüse und Obst — Ge schäftsabteilung — abgestempelten Versandscheines versandt werden. Der Versandschein wird a) für Sendungen nach Orten anherhalb Sachsens von der Landesstrlle für Gemüse nnd Obst — Geschästsabteilung — in Dresden-N., Hofpual- straße 10b, unmittelbar, b) für Sendungen aus dem Bezirk der Amlshauptmannschaft Meißen nach Orten innerhalb Sachsens von dem Kommunalverband Meißen-Land (Amts- hanptmannschast Meitze«) ausgestellt. In den Gemeinden Weinböhla, Coswig, Nencoswig, Kötitz, Brockwitz, Sörnewitz und Niederau sind die Gemeindevorstände zur Ausstellung von Ver sandscheinen für Erdbeeren für Sendungen nach Orten innerhalb Sachsens ermächtigt, während Kirschenversandscheine auch in diesen Gemeinden lediglich die Amlshauptmannschaft Meißen erteilt. Im übrigen wird auf die oben erwähnte Verordnung vom 23. April 1919 hingewiesen. Meißen, am 13. Juni 1919. Nr. 1819 olll?. ir r Die Amlshauptmannschaft. > Berichtigung zur Bekanntmachung in Nr. 135: Letzte Aufforderung, Ablieferung von Säcken betr. Es ist nachzutragen: Kesselsdorf, Moritz Starke. 4214 Es wird höflichst gebeten, alle Inserate möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Uhr norm, aufzugebsn.