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Beilage zum Wilsdruffer Tageblatt, Amtsbl. Nr. 77. 79. Jahrgang. Sonntag den 4. April 1920 Amtlicher Teil. Abgabe aus Hausschlachtungen. I. Nachdem das Reichswirtschaftsministerium den Preis für Schweine, weiche auf Grund von Schweinehaitungs- und Mastoerträgen abgeliefert werden, weiterhin erhöht hat, wird § 8 der Bekanntmachung über Fieischseibstversorgung und Hausschlachtungen vom 1. Ok tober 1918 (Nr. 233 der Sächsischen Staatszeitung) in der Fassung vom 18. Dezember 1919 (Nr. 291 der Sächsischen Staatszeitung) wie folgt abgeändert: „8 8. Als Uebernahmepreis ist festzusetzen a) bei Abgabe eines ganzen Schweines SOO Mark für den Zentner Lebendgewicht, b) bei Abgabe eines Schweineviertels 7 Mark für jedes Pfund Schlachtgewicht." II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 4. April 1920 in Kraft. 603 VH UI. Dresden, am 30. März 1920 Wirtschaftsministerin«, Landeslebensmittelamt. Brolversorgung. Die stetige Steigerung der Löhne und allgemeinen Unkosten insbesondere, der Kohlen preise, bedingen eine abermalige Erhöhung der Mehl- und Broipreise. Nach Gehör des Ernährungsausschusses wird für das Gebiet des Kommunal verbandes Meißen Stadt und Land mit Wirkung vom 5. April 1920 folgendes bestimmt: I. Mehlpreise. 1. Der Höchstpreis, den die Bäcker und Mehlhändler für den är Mehl frei Bäcker Haus an die Mühle zu entrichten haben, beträgt ab 5. April 1920 61,00 Mk. für Roggenmehl, 66,70 „ „ Weizenmehl. 2. Von den Bäckern und Mehlhändlern ist vom 5. April 1920 ab für den är: Mehl gelegentlich der Ausstellung der Mehlbezugsscheine die zur Deckung der Ab lieferungsprämien für dis Landwirts bestimmte und an die Reichsgetreidestelle abzuführende Prämiengebühr in Höhe von 31,20 MK., die zur Deckung der verauslagten Drusch prämien erforderliche Lieferungszuschlagsgebühr in Höhe von 7,50 Mk. (bisher 8,00 Mk.) und die Mehlbezugsscheingebühr wie bisher in Höhe von 1,00 MK. an den Kommunal- verbomd zu entrichten. Wie bisher erhalten auch künftig diejenigen Bäcker, die einen Gesellen beschäftigen, auf 1 ck? Mehl I,SO Mk. Lieferungszuschlagsgebühr zurückoergütet und haben ferner die jenigen Bäcker, die keinen Gesellen beschäftigen, zum Ausgleich der Unkosten, die den Bäckern erwachsen, welche Gesellen eingestellt Haden, folgende Sondergebühr bei Aus stellung der Mehlbezugsscheine zu entrichten: u) 4,00 Mk. für den ckr Mehl, wenn sie nach dem letzten vierteljährlichen-Durch- schnitt eine Mehlmrnge von wöchentlich über 20 bis 25 Zentner verbacken oder umsetzen, 4>) 2,00 Mk. für den ckr Mehl, wenn sie nach dem letzten vieteljähilichen Durch schnitt eine Mehlmenge von wöchentlich über 15 bis einschließlich 20 Zentner verbacken oder umsetzen. 3 Die Mehlhöchstpreise, welche Bäcker und Mehlhändler fordern dürfen, betragen ab 5. April 1920: a) beim Bezüge von mindestens 2 ckr 108,00 MK. für de« ckr Rosgenmehl, 118,00 „ „ „ ckr Weizenmehl, d) beim Bezüge von weniger als 2 är, aber mehr als 20 112,00 MK. für da» KL Roggenmehl, 122,00 „ „ „ Kx Weizenmehl, e) beim Bezüge von weniger als 20 kx für Roggenmehl: für Weizenmehl 1,S5 Mk. für 1 1,35 Mk. für 1 0,90 „ „ 725 1,00 0,68 725 8 0,63 „ „ 500 § 500 8 0,38, „ „ 300 0,40 ,/ " 300 0,32 „ „ 250 0,34 // " 250 8 0,08 „ „ «0 s 0,0» // V «0 § Der Bezug von Mehl durch Versorgungsberechtigte und Selbstversorger von den Mühlen und Mühlenbäckereien bleibt auch weiterhin verboten. I!. Brotpreise. Die Brotpreise für Schwarzbrot betragen vom I April 1920 ab: 0,58 Mk. für 1 Pfund, 1,16 „ „ 2 „ 1,74 „ „3 „ 2,20 „ „ 3 „ 400 x. Der Höchstpreis für eine Semmel im Gewichte von 70 bis 75 8 be trägt ab 5. April 1920 15 Pfg. Bei dieser Gelegenheit wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Semmeln beim Verkauf mindestens 70 bis 75 s wiegen müsse« III. Der Preis für das Krankengebäck beträgt ab 5. April 1920 2,80 Mk. für I800 1,40 „ „ 900 IV. Weizenbrot. Die mit Bekanntmachung vom 26. April 1916 zugelassenen Weizenbrote dürfen ab 5. April 1920 nicht mehr gewerbsmäßig hergestellt werden, da infolge Einführung eines besonderen Krankengebäcks die Notwendigkeit zu deren Herstellung nicht mehr vorliegt. V. Vie noch in den Händen der Versorgungsberechtigten befindlichen und bis 5. Mai 1920 gültigen Brotmarken sind nach der Vorschrift unterVder Bekanntmachung vom 5.Februar 1920 zu beliefern. Die Selbstversorgerbrotmarken (Kleiebezugsscheine ausgenommen) sind, wie bisher, voll zu beliefern. VI. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser-Bekanntmachung werden auf Grund der ßß 61, 80, 81 der Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1919 bezw. auf Grund des Höchstprersgesitzes bestraft. Meißen, am I. April 1920. Nr. 332 HO s»4 Kommunalverband Meißen Stadt und Land. (Die Amtshauptmannschast.) Fettverteilung. In der Woche vom 5. bis 11. April 1920 werden im Kommunalverband Meißen Stadt und Lanv mit Ausnahme von Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn die Abschnitte R. der Landesfettkarte sowie dis Krankenbutterkarten mit 50 Gramm Butter beliefert; in Nossen, Lommatzsch, Wilsdruff und Siebenlehn kann auf die obengenannten Karten nur 50 Gramm Margarine zur Verteilung kommen. Der Preis für das Pfund Margarine beträgt 8,40 Mark. Meißen, am 1. April 1920. Nr. 392 HO. s vr Kommunalverband Meitze« Stadt und Land Auf Blatt 15 des Handelsregisters des hiesigen Gerichts, die Firma Ländlicher Spar- «nd Vorschubverein für Röhrsdorf und Umgegend betr., ist heute das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Richard Franz und die Wahl des Kaufmanns Alfred Pietzsch in Wilsdruff als Stellvertreter des Direktors eingetragen worden. Wilsdruff, am 30. März 1920. 3392 Amtsgericht. H.OeZ75/20 Auf Blatt 48 des hiesigen Handelsregisters, Vie Firma Paul Schmidt in Wils druff betr., ist beute an Stelle des ausgeschiedenen Inhabers Eduard Paul Schmidt der Kaufmann Walter Johannes Schmidt in Wilsdruff als Inhaber eingetragen worden. 7S/20. Wilsdruff, am 30. März 1920. 3333 Amtsgericht. Wiedereröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betr. D.e hiesige Fortbildungsschule wird Müntag den 12. April 1V20 nachm. 5 Uhr wieder eröffnet. Verpflichtet zu ihrem Besuche sind alle männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 19l8 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich sind. Anmeldung neueintretender Schüler hat Sonntag den 11. April d. I. vor mittags 11 — 12 Uhr im Amtszimmer des Schulleiters persönlich zu geschehen. Befreiungsnachwtise sind während der Anmeldefrist vorzulegen. Die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen Haden ihre Schuleutlassungsstheine bei der Aufnahme vorzulegen. Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherr« sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zum Besuche der Fortbildungs schule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung auf merksam zu mache«. 371 Wilsdruff, am 3. April 192«. Der Schulausschutz. haben im „Wilsdruffer Tage blatt", das einen weitver zweigten u. kaufkräftigen Leser kreis besitzt, große Wirkung. Oltertrolt 1920. Und es wirb doch Ostern werben lieber dieser Todeswilt. Und ein leuchtend Himmelszelt wird sich wölben über der Erden. Und es muß «in Frühling kommen Voll von einer Blütenpracht, Und der langen Todesnacht Folgt ein Morgen lichtentglommen Und düs schwere Felsgestein vor der kühlen Grabeskammer, Dunkler Rätsel Not und Jammer, Wird einst weggewälzet sein! Wahrheit und Gerechtigkeit Werden doch das Wort behalten, Und der tsölle Scheingewalten Werden noch ein Spott im Streit. Jubelt laut, des Herrn Gefährten! Seine Siegesfahn' wird wehn Ueber seinem Auferstehn! — Und es wird doch Ostern «erden! Gerhard Fuchs. Osterbetracktung. Von Pfarrer Weber, Limbach. 1. Kor. 5, 7—8: Wir haben auch ein Oster lamm, das ist Christus, für uns geopfert. Darum lasset uns Ostern halten nicht im alten Sauerteig, auch nicht im Sauerteig der Bosheit und Schalkheit, sondern in dem Süßteig der Lauterkeit und Wahrheit. Christ ist erstanden von der Marter alle, des sollen wir alle froh sein, Christ will unser Trost sein, Halleluja! So singt die Kirche wieder am lieben Osterfeste und gibt damit der Freude und dem Jubel Ausdruck, den jedes gläubige Christenherz empfindet über die Auferstehung Jesu Christi von den Toten. Aber das Singen allein tuts nicht, das Osterleben tuts. Das ist's, was unser Schrift- wort uns ans Herz legen will. Die Blldrede, in die der Apostel seine Mahnung kleidet, mag uns Christen des 20ten Jahrhunderts auf den ersten Blick fremdartig an muten, aber wer ihr nur einigermaßen sinnend nachgeht, wird sie bald verstehen. Sie knüpft an die israelitische Passahfeier an. Mit dem Schlachten und Essen des Passahlammes war nach dem Gesetz« Mosis auch die Entfernung jeglichen Sauerteiges aus dem Festhause und der Genuß nur süßen Brotes verbunden. Das sollte be deuten, daß nur dann von der Passahfeier die erhoffte Reinigung von den Sünden zu erwarten sei, wenn man auch alles sündige Wesen aus Werk und Wandel abtun wolle. So barg sich in den liturgischen Brauch Israels ein tiefer Sinn. Die Passahfeier ist abgetan. Für uns Christen ist Christus das rechte Osterlamm. Sein Blut hat unsere Sünde gesühnt, seine Auferstehung ist die alle Zweifel zerstreuende Beglaubigung und Bestätigung, daß der allbarmherzige Gott sein Sühnopfer angenommen hat. Wir haben Hinfort kein Opfer mehr nötig für unsere Sünde. Thristus hat dem Tode die Macht genommen und Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht. Nun leuchtet die Ostersonne über unser ganzes Leben und Sterben. Gelobt sei Gott. — Aber das soll nun auch in unserem ganzen Wesen und Wandel erkennbar sein. Wir düifen nicht Vstern halten im alten Sauerteig, d. h. nicht im alten sündigen Zustand, nicht in Unbußfertigkeit und Unglauben, nicht in stillschweigender Duldung von allerlei bösen Gewohn heiten, sondern im Süßteig der Lauterkeit und Wahrheit, d. h. mit einem Herzen voller Aufrichtigkeit, voll Glauben, voll heißen Verlangens, Gottes überschwengliche Gnade in uns aufzunehmen. Za, dann wird Ogern ein Fest wahrer Freude und immer neuaufkeimenden geistlichen Lebens werden, mehr noch, dann wird jeder Tag, den