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MdmfferTageblati v«« »WUdrufter Ts-edlalU erschein! iöaftch, Mit «»«nähme d« Soon- und Festtag«, abend« S Uhr für den folgenden Tag, / Bezu-«p»!« bei Selbstabholung »on »er vrmkerel wdchentNch Pf»,, monatlich Pf,., viertehLhrttch Ml.; »urch unser« Zlusträger zugetragen monatlich Pfg., vierteljsthrllch Ml.; »el de» deutschen Postanstalten vlerteliLhrllch Ml. ohne ZusteNung«gebühr. «lle Postanstalten, Postboten sowie unser- «»«trllger und SeschLstOsteNe nehmen »ederuit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger lrgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder drr Sefördenm-öeinrlchtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung deck Bezug-Preise«. Ferner hat der Inserent In den obengenannten ILllen keine Ansprüche, fall« die Zeitung verspöte«, in deschrönstem Umfange oder nicht erschein«. / «In,et- »erlauf«prri« der Nummer 10 Pfa. / Zuschriften sind nicht persönlich ,u «dressieren, sondern an den Verlag, dl« Schrtftleltung odrr dl« «esidöstostrNe. «nonpme Zuschriften bl«ib«n unberückstchftat.Brrlliltr V«rtr«tung: Berlin SW.«. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reutnmt zu K-Hnrnndt« Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28SI< »ck" /AM Insertioneprei« psg. für die d-gespolien- Korpu«z«iie oder deren Kaum, LZSÜM6NNMN kür V V p V vS G V I Tv G V V Mr G vv 11 entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur »on Bthör» ->i * . , * » die Spastzeile so pfa. bez. Pfg. / Nachweisung«-und Offertengebühr ro de». un!> rtmarasno psg. / Telephonische Znseraten-Aufgabe schiießt jede« Reklamation-recht au«. / ««e«v Anzeigenannahme bi- 11 Uhr vormiftag-. / Beilagengebühr da« Tausend Mk., Erscheint seit dem Jahre 1841. Aufschlag ohne Rabat!. / Die Rabaitsöhe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung blnnen Z0 Tagen Gültigkeit; längere« Ziel, gerichtliche alnziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung de- Brutto-Zeilen» preise«. / Sofern nichtschon früher au-drücklich oder stillschweigend al«Grfüllung-ori Wil-druff vereinbart ist, gilt e« al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« »lcht der Smpfönger innerh.» Tagen, vom Rechnung«tage an, Widerspruch erhebt. Mr die Amtshauptmannschaft Meißen, für das N,. sowie für das Forft- Nr 45 Dienstag den 24. Februar l92v 7». Jahrg. »MWMMIWWWWWWWdt Amtlicher Teil Handel mit Gold, Silber und Platin. Der ReichSwirtschaftSminister hat über den Handel mit Gold, Silber und Platin nachstehende Verordnung erlassen. Die Verordnung deS StaatSkommifsarS für Demobil machung über den Ankauf von Gold und Silber vom 31. Januar 1920 (Sächs. Staatl- zeitung Nr. 26 vom 2. Februar 1920) erledigt sich somit und wird daher aufgehoben. Dresden, am 16. Februar 1820. 661 v Der Ttaatskommifsar für Demobilmachnng. Dehne. Verordnung über den Handel mit Gold, Silber und Platin. Vom 7. Februar 1920. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auslösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (ReichS-Gesetzbl. S. 438) angeordnet was folgt: 8 1- Deutsche Reichssilbermünzen der Markwährung, einschließlich der außer Kurs gesetzten, dürfen zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise nur an die deutsche ReichSvank oder die von ihr ermächtigten Stellen veräußert und nur aus den Beständen der Reichs bank oder dieser Stellen erworben werden. Wer es unternimmt, dem Verbote des Abs. 1 zuwider Silbermünzen zu erwerben, zu veräußern oder derartige Erwerbs- oder VeräußerungSgeschäfte zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich anbietet, wird, sofern nicht nach anderen Vorschriften «ine schwerer« Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu eitt- hunderttauscnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Münzen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unter schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Der gleichen Strafe unterliegt, wer in der Absicht, das Verbot im Abs. 2 zu um gehen, die Münzen umarbeitet oder verändert oder umarbriten oder verändern läßt. 8 2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit riner dieser Strafen wird, sofern nicht nach den Vorschriften dieser Ver ordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerer« Strafe verwirkt ist, bestraft, wer im Umherziehen oder von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Eisenbahnen oder auf Bahnhöfen I. Feingold, Feinsilber, Platin und ihre Legierungen von jeglichem Gehalt, ins besondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold und Blattsilber, Schaum- gold und Schaumsilber, Bruch oder Abfälle, ferner Goldmünzen, Silbermünzen, Waren, Schmucksachen oder Taschenuhren aus Gold, Silber oder Platin entgeltlich erwirbt oder veräußert; 2. mündlich, in Schriftform oder in sonstiger Weise sich zum entgeltlichen Erwerb oder zur entgeltlichen Veräußerung der in Nr. 1 bezeichneten Gegenstände oder zur Ver mittelung derartiger Geschäfte anbietet oder zu ihrer entgeltlichen Veräußerung oder zur Vermittelung derartiger Geschäfte auffocdert. Die übliche Kenntlichmachung eines stehenden Gewerbebetriebes an dem Gebäude in dem sich der Geschäftsraum befindet, wird durch das Verbot nicht berührt. Für Anzeigen in periodischen Druckschriften bewendet es bei den Vorschriften des Z 3. In den Fällen deS Abs. 1 Nr. 1 kann neben der Strafe auf die Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Für anerkannte Mustermessen kann die zuständig« Landcszentralbehörde Ausnahmen gestatten. wird dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle deS Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht »ach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4- Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1920. Der ReichSwirtschaftSminister Schmidt. Ablieferung des Pflichthafers Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat angeordnet, daß bis ZUM 1 März d.I. insgesamt 75°/» und bis zum 1. April die restliche« 25°/o der dem Kommuualver- band auferlegten Haferpflichtmeuge an die Reichsgetreidefielle abgeliefert werden müssen. An die Landwirte des hiesigen Bezirks ergeht daher die Aufforderung, ihren Pflicht hafer — falls dies bisher noch nicht geschehen sein sollte — nunmehr sobald als irgend möglich restlos an einen für den hiesigen Bezirk zugelassenen Getreideaufkäufer usw. abzuliefern. Dies liegt — wie nochmals betont wild — nicht zuletzt auch im eigenen Interesse eines jeden Haferanbaucrs, da alsdann das zur Zeit bestehende Ausfuhr- und T'ansportvrrbot für freien Hafer aufgehoben werden kamt. Der Kommunaloerband hebt ferner noch hervor, daß er von der Reichsgttreivestelle gleichzeitig angewiesen worden ist, gegen diejenigen Hafererzeuger, die bis sitzt noch nicht die Hälfte ihrer Haferpffichtmsnge ohne stichhaltigen Entschuldignngsgrund abgeliefert haben, unnachsichtlich gemäß den Bestimmungen der Reichsgetreideordnung (ev. Ent eignung, Eihebung des Zweifachen des sitz gen Marktpreises für die nicht erfüllten Hafer mengen) vorzugehen. Meißen, am 21. Februar 1920. Nr. 106 r«» Kommunalvexbaud Meißen Stadt und Land. Fettverteilung. Auf den Abschnitt O der Landssfettkarte sowie auf die Kcankenbutterkarten werden auf die Zeit vom 23 bis 29. Februar 1920 50 8 Butter ausgegcben. Außerdem wilden für jeden Versorgungsberechtigten »nd Selbstversorger des Kommunalverbandes Meißen Land auf Rohe n Abschnitt 5 der Ausiands- fetlkarte 50 x Auslandsmargarine und 50 x Oel verteilt. Der Preis für 50 x Auslandswargarine beträgt 90 Pfg, für 50 x Oel l Mk. 23 Pfg. Meißen, am 2l. Februar 1920. Nr. 21 l 11 O. Kommunaloerband Meißen Land. Wohnungsnotstandsgemeinden. I. Das Ministerium des Innern hat für die Stadt Siebenlehn und für die Gemeinden Kesselsdorf, Grumbach, Nieschütz, Deutschenbora» Ober gruna, Helbigsdorf, Miltitz, Roitzschen «nd Robschütz die Be stimmungen in KZ 5 und 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und in K§ 2—5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wöhnungsmangel, beide vom 23. September 1918 in der Fassung vom 22. Juni 1919 mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die Gememdebchörden der oben genannten Gemeinde« verpflichtet waren, Anordnungen nach K 5 der Verordnung zum Schutze der Mieter zu treffen. II. Die Stadt Siebenlehn und die Gemeinde» Kssselsdorf, Grumbach, Nieschütz, Demschenbora, Obergruna, Helbigsdorf, Miltitz, Roitzschen und Robschütz sind nunmehr Wohn««gs»»tstaudsgemeinden der Liste 1 Meißen, am 20. Februar 1920. 164 II v. Die Amtshauptmanuschast. 8 s. Anzeigen, in denen Gold oder Silber ohne nähere Bezeichnung oder Gold- oder Silbermünzen angeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten auf- gefordert wird oder in denen di« Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände an geboten oder gesucht wird, sind in periodischen Druckschriften verboten. Anzeigen, in denen die sonstigen im K 2 Nr. 1 genannten Gegenstände angeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird oder in denen die Vermittlung von Geschäften über solche Gegenstände angeboten »der gesucht Die neue Reichsbeamten-Besoldung. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Der Entwurf für die neue ReichSbcamtenbesoldu g slno dem Reichskabinett zu. * Der Übergang der Eisenbahnen an bas Reich soll mög lichst schon am 1. April d. Js. vor sich sehen. * Die Lübecker Fischerei wurde als lebenswichtiger Betrieb erklärt. * Vor dem Berliner Schwurgericht begann die Verhand lung wegen des Attentats auf den Reichsfinanzminister Erz berger. ' Eine drahtlose Mitteilung aus Moskau besagt, Archangelsk sei von den Bolschewisten genommen, die weihen Truppen hätten die Stadt aufgegeben und seien aus die Sette der Sewjetregieruna getreten. Versöhnung mit Moskau. Die Teilung der Welt in eine herrschende Entente und eine beherrschte, auszusaugende, tributpflichtige oder befehdete germanisch-slawische Gruppe ist in Paris auf dem Papier vollzogen worden, und fast anderthalb Jahre hat die Entente versucht, die völkische, wirtschaftlich und geographisch bedingte Machtstellung von über 350 Millionen Menschen für die Weltpolitik und Weltwirtschaft außer acht zu lasten. In einer Zeit, da die Folgen des Krieges in den Siegerstaaten diese einer wirtschaftlichen Verelendung unterwarfen, die sich nur im Grad, nicht im Wesen, von der Mittel- und Ost europas unterschied. Diese Vergeudung der Energien der Nationen mußte vor allem nach dem Ausscheiden Amerikas aus dem Verband seiner trüberen Verbündeten, nach der Einführung des stillen Krieges der Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen das wirtschaftliche Übergewicht Britanniens und der wucherischen Zurückhaltung amerikani scher Rohstoffe und Lebensmittel in naturgesetzlicher Härte ersetzt werden durch eine Ententepolitik, die auf Zusammen fassung der europäischen Kräfte, auf der Zusammen arbeit und Produktionsanreicherung aller europäischen Nationen hinausläuft. In der bitteren und späten Erkenntnis, daß die Entente nicht in ihrer Machtfülle selbst herrlich thronen kann, sich nicht von den Verflechtungen mit dem größten Teil Europas loszureißen vermag, ansonsten sie abstirbt, liegt der Urgrund des sähen Kulissenwechsels der britischen und italienischen Politik, dem sich die widerhaarige französische anschließen muß. Die Konzessionen an Deutsch land und der von Llond Georges „Westminster Gazette" (die