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MOmfferTageblatt Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff rentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Nr. SSSl» 0« .WiUdruffrr Ta,«blatt' ««schein! «Wich, ml! Ausnahme der Sonn. und Feftlaße, abends ü ich« für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei WSchenttlch pf,„ monattich Pf«., viertehckhrlich Mk.,- durch unsere Austräger zuaetragen monatlich pfg., vierteljährlich Mb; »el den deutschen PostanstaN-n »ierteljährlich Ml. ohne ZusteNungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle häherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befkrderungseinrichiungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, In beschränktem ilmfange oder nicht erscheint. / Einzel» »erlaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften stnd nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Verlag, Vie Schnstlettung oder die Gestbästsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt.Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». für die Amtshauptmarmschaft Meißen, für das F.rnlpr.ch.n «ml Wilsdruff Nr. 3. sANNe fÜk hüs DEff» s s Insertionepreis Pfg. für die «»gespalten« Korpuszette oder deren Kaum, Ä A Lolaipreis Pfg.,Rellamen Psg., allesmtt Teuerungszuschlag. Z. «raub IDA 8» 2 3» 8^ «8 AH Z L» A u A 8 ö « 8» und tabellarischer Sah mit Zl//Ausschlag. Bei Wiederholung und Zahresun.'den je We VV v' V «SV VV ? HlV T V«»-- V V «V V vü I » entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil <nur von Behär» ->i * » die Spattzeile «0 Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«» und Offertengebühr ro be». ißN«» Pfg. Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrecht aus. / »perile Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittag«. / Bettagengebühr da« Tausend. Mk., . the-Lvk-int dsrn Satire lr die Postaufiage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmte« «Lr;u)e>llz uuru Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Plahvorschrist /. Ausschlag ohne Rabatt. / Die Rabatffähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh.» Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. M 23 Donnerstag Sen 29. Januar 1S2V 79. Jahrg. Amtlicher Teil. Musterung der Stuten und Zuchtstuten im Bezirke der Amtshauptmannschaft Meißen. Das Wirtschaftsminiftrrium hat durch Verordnung vom 15. Januar 1920 — ab- gedruckt in sämtlichen Amtsblättern — eine Musterung sämtlicher Stuten und Zucht- stutrn, die N/? Jahr und älter sind, angeordnet. Auf Grund dieser Verordnung wird folgendes bestimmt: I. Die Musterung wird in der Zeit vom 31. Januar bis 10. Februar 1920 durch einen Besichtigungsausschuh, bestehend aus den Herren Bezirkstierarzt Rrg.- Veterinärrat Haubold in Meißen, Oekonomierat Dietrich in Meißen, Ritterguts pachter Donath in Wendischbora, Rittergutspachter Lehmann in Taubenheim und Rittergutsbesitzer Oehmichen in Barnitz, sowie Reg.-Amtmann Dr. Falck als Ver treter der Amtshauptmannschaft, in den Orten Meißen rechts und links der Elbe, Nofsen, Lommatzsch, Wilsdruff, Kotitz, Reinsberg, Taubenheim, Krögis, Ziegenhain und Wölkisch abgehalten werden. 2. Die Stadträte, Gemeindevorstände und GutSvorsteher erhalten besondere Ver fügung, wo und zu welcher Stunde die Pferde vorzuführen stnd. Diese Ver fügung ist sofort nach Erhalt ortsüblich bekannt zu machen. Die Besitzer von Stuten und Zuchtstuten Haden sich außerdem genau zu erkundigen, an welchem Orte sie vorzuführen haben. 3. Jeder Tierbesitzcr ist verpflichtet, seine sämtlichen Stuten und Zuchtstuten, die I V, Jahr und älter sind, vorzuführen. Ausgenommen sind nur a) Stuten mit Fohlen bei Fuß, die innerhalb der letzten 4 Wochen la«t vorzulegevde« Deckscheil, «,d Beglaakigung des vemetnde- v«»ft»«»es abgefohlt Hobe». d) Stuten, die l«»t v»rzaleIe»ke« tierärztliche» Ze«g»is nicht marsch- fähig sind. Pferde mit Räude und Räudeverdacht stnd »»rz«führe«, aber isoliert aufzustellen. 4. Die in Frage kommenden Pferdebesttzer sind bei der Aufforderung zur Gestellung besonders darauf hinzuweisen, deß sie nach ß I der Verordnung de« Reicht- wirtschaftSministerS vom 2. Dezember 1919 (RGBl. S. 1938) verpflichtet stnd, die Pferde unentgeltlich an den MusterungSstellen vorzuführen und daß sie bei Unterlassung oder unvollständiger und verspäteter Vorführung Ordnungsstrafen bis zu 5000 Mk., auch nach einmaliger fruchtloser Aufforderung die zwangsweise Vorführung auf ihre Kosten zu gewärtigen haben. 5. Die Vorstände der Gemeinden und die GutSvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, sind für die vollständige und rechtzeitige Gestellung der Pferde aus ihren Bezirken verantwortlich und haben sich zu dem für ihre Gemeinde bzw. ihren Gutrbezirk bestimmten MusterungStagr einzufinden. Sie haben dafür zn sorgen, daß das Vorführer zana« i» der Reihenfolge der VVK ihnen «nfgefteflten Dorführnngsliste« stattfindet. Hierzu ist an den linken Backenstücken der Halfter jedes Pferdes «in Zettel aus starkem Papier (Pappe) oder »in, Holztafel mit deutlicher Nummer, die derjenigen der Vor führungsliste genau entspricht,zu befestigen. Die Listennummer jedes Pferdes ist bereit« vor dem Abmarsch au« der Gemeinde anzubringen. Wenn Pferde nicht zur Vorführung kommen, so falle« diese Nnmmeru dri der Vor- führnng aus. 6. Auf Schläger, Beißer, heftige und sonst bösartige Tiere ist besonders aufmerksam zu machen. Sie stnd abseits zu stellen. Im übrigen stnd Abstände von 4 bis 8 Schritten einzuhalten. 7. Die Vorführung geschieht auf Trense mit 2 Zügeln, Stricken oder Ketten. Die aufgelegten Decken mit Gurten brauchen bei der Vorführung zunächst nicht abgenomme« zu werden. 8. Zur Vermeidung von Unglücksfällen wird den Tierbesitzsrn avheimgsgebrn, dir Pferde wenigsten« an den Hinteren Hufen ««beschlage» vorzuführen. 9. Vom Tage dieser Bekanntmachung ab bis zum Abschluß der Musterungen, das ist bis zum 10. Februar 1920 einschließlich, darf ein Ortswechsel vo« 8t«te« und Stutfohlen im Alter von über 1 i/z Jahren »»r mit Ge«eh«ig»»g der Amtsha»pt«a«»schast vorg-nommen werden. 10. E« wird hierbei nochmals besonders darauf hingewiesen, daß nach der Nuk- führungSoerordnung des Wirtschaftsministeriums vom 14. Januar 1920 zu der Bekanntmachung de« ReichswirtschaftsministeriumS vom 2. Dezember 1919 — Eächs. StaatSzeitung vom 17. Januar 1920 — alle bei der Mustersng al» vorgemerkt bezeichneten Pferd» gemäß HZ 4 und 5 der genannte,: Ausführungsverordnung beschlagnahmt sind. Die Beschlagnahme hat insbesondere die Wirkung, daß ohne Zustimmung der Amtshauptmannschaft die Vornahme von Veränderungen an den beschlagnahmten Tieren, insbesondere auch deren Entfer«u«g a«s der Gemeinde verboten ist, und daß rechtsgeschäftliche D«rfüg»«ge» über sie verboten «ud «ichtig find. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach ZZ 10, 11 des XeichSenteignungs- gesetzes vom 31. August 1919 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geld strafen bis zu 100000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Beschlagnahme der vorgemerkten Pferde endet mit der Hergabe auf Grund der Anforderung, mit der Enteignung oder mit der Freigabe durch die Amlshauptmannschaft. Meißen, am 26. Januar 1920. Nr. 251 II L. Die Amtshaupt«a«nschast. Fleischversorgung. Im Kommunalverband Meißen Land einschl. der rev. Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff wird die auf Bezugsschein gegen Abgabe der Reichrfleischmarken zu verabfolgende Fleischmenge für die Woche vom 26. Januar bi» 1. Februar wie folgt festgesetzt: -r) für Persoue« über 6 Jahre: 15» x Frischfleisch mit Knochen ober soweit vorhanden 120 g Hackfleisch ober 150 x Wurst; b) für Kinder «ater 6 Jahre«: 75 x Frischfleisch mit Knochen oder soweit vorhanden SO x Hackfleisch oder 75 Wurst. Meißen, am 27. Januar 1920. ri„ Nr. 1 III. Komm»«alverba«d Meitze« La«d. Getreideausmahlung. Auf Anordnung der ReiHSgelreidestelle wird in Abänderung ber Bekanntmachung deS Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land vom 4. Oktober 1S19 — Nr. 1412 — mit sofortiger Wirkung ber Ansmahlnngsfatz für ») Brotgetreide (Weizen und Roggen) von 80 bzw. 82'4 auf vv»/», d) Gerste für die Selbstversorger von 7t auf 8A'/, erhöht. Meißen, am 28. Januar l 920. Nr. 63 XV. r„7 Kommunalverband Meitze« Stadt «nd Land. Die zur Entrichtung ber Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen haben zu einem Teile die über den Umsatz 1919 abzugebrnden Umsatzsteuererklärungen noch nicht eingereicht. Et wird daran erinnert, daß di« Abgabe der Erklärung bis z«m 31. Januar 1S2« erfolgen muß. Umsatzsteuerpfllchtige, die die Erklärung nicht rechtzeitig einreichen, haben neben Bestrafung schätzungsweise Festsetzung der Steuer zu erwarten, wobei ihnen überdies ein Steuerzuschlag bis zu 10 v. H. auferlegt werden kann. Wilsdruff, am 27. Januar 1920. Der Stadtrat. Freibank Wilsdruff. Freitag den SO. Januar 1920 von S Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags Rind fleisch, teils in rohem Zustande, das Pfund 2,3V MK., teils in gekochtem Zustande, das Pfund 2 MK. Es werden di» rote« Lebensmittelkarten von Nr. 1 bis Ende beliefert. Rotzfleifchverkauf Wilsdruff, «m 28. Januar 1920. ri?» Der Stadtrat. Freitag den 30. d. M. vormittags 10 bis I Uhr und nachmittags 3 bis 4 Uhr Ausgabe der neuen Lebensmittelkarten «ud Wochenkartoffelkarten. Die alten Lebensmittelkarten (gelb,) stnd zurückzugeben. Wilsdruff, am 28. Januar 1920. rnr Der Stadtrat. Meine. Zeitung für eilige Leser. * Der Gesetzentwurf einer EchliLtunsSordnun« zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird in den nächste« Lasen veröffentlicht werden. * Es ist beabsichtigt, das Reichsverwertungsamt in eine Treuband-Akticngesellschaft zu verwandeln, die die Rest» bestünde ausarbeiten soll. * Der fünftägige Aufschub der Räumung der Abtretungs« und Abstimmungsgebiete rst auf Ersuchen der Alliierten er- iolgt. * Der Prozeß Erzberger-Helfferich ist infolge des AitentatS auf den Reichrfinanzmmistert auf Freitag vertagt worden. * Ein kürzlich durch einen groben Teil der Presse gegangener angeblicher vri»f Wilhelms II. an einen Sr«u»ü wi»d o»» Amero»«« al» ^tÄcht b—ub-t. * Der Gesetzentwurf über die Abfindung de» Hauses Hohe», zollern liegt jetzt vor. Der «aiier «hält danach u. «. hundert Millionen Mark har. * Reichsfinanzminister Erzberger hat mit keiner Vertretung den Unterstaatssekretär Moesle beauftragt Das Attentat. Zu dem Attentat auf den Reichsfinanzminister schreibt ans ein Politiker: Wir wollen nicht heucheln. Die Nachricht von dem Mordanschlag auf Erzberger wird bei vielen, die diesen Mann glühend Haffen, wenn nicht ein froheS, so doch ein erwartungsvoll»» Aufhorchen au-gelöst haben: ist er tot? Und eine unb«h«Aich eingestandsne Enttäuschung »a» auf «ch» E-SchtE »»»««hocki» iah, bet h« MttM-o. »-» auiwemeno nur eine leichte Verletzung verliere und Satz für das Leben de» Minister» nicht» za befürchten sei. Und achselzuckend wird man über de« Vorfall zur Tagesordnung übergegangen sein. Daß wir schon so abgebrüht, so Verblendet find, um nistit sofort in allen unseren sittlichen Enwstndunaen aul- gestört zu werden, wenn wieder einmal der Versuch gemawr wird, politische Gegensätze mit der Waffe in der Hand zum Austrag zu bringen, ist ein böses Zeichen der Zeit. Mag der Wert des einzelnen Menschenlebens auch noch so sehr gesunken sein, mögen die Unterschiede zwischen hoch und niedrig unter den" Einwirkungen der alles gleichmachenden Revolution sich noch so sehr ausgeglichen haben, wenn jeder sich für berechtigt hielte, über seinen Nedenmenschen den Richter zu spielen, statt dem Gesetz zu vertrauen, das den Mächtige« ebenso treffe« muß. wen« er Strafe verdient.