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ich dem m wur- jähriger Markl- i vierter g und isglieder tk dem Luf den isnehme ird auf a lsdmff . für d-" s-' » e! eicht ät. Me, d. 35 Mk. ück 80, 55 Mk. ik. Mk. Mk. , naß, , naß, f, naß, >0 Mk. >0 Mk. 0 Mk. t Mk. i. mare e«. ichter » rvas «st 21. ßlatze. irir chäft, ^ffe 2. ) Paar -ohe lfen. iästs- 9. r ofort r die «eten. A >unkt re«. eloh- chäft rozr s j ohne zfort 200» «ff, W Ä- rsr- l. 79. Jshrg Sonnabend den 24. Januar 1920 Amtlicher Teil »es der des bei Das Fia««z««t Meitze« (Bezirksfteuereianahme). re?» Zweite Ententenote an Holland karten Nr. 3171 ki» E»de beliefert. Wilrdrnff, am 22. Januar 1920. ficht auf nochmalig« Berücksichti-unz. Dresden, am 15. Januar 1920. Strafen bestraft. Dresden, am 20. Januar 1920 aetreidestelle oder vom Aommunalverband zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte Unternehmers freigegebenen Getreidrmengen bleiben von der Ablieferung frei. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gelten auch die mit der Verwaltung Vorräte für den Eigentümer betrauten Inhaber des Gewahrsams. Soweit einzelne Aommunaloerbände für den Ausdrusch und die Ablieferung Llm Deutschlands Grenzen. Wenn die Dämme bersten, dar Hochwasser üb« die Felder braust, die Eisschollen an die Häuser krachen, dann schweigen Klatsch und Haß und Parteistreit und Nachbarn- Missgunst. Dann packt jeder zu: angestrengt, wortlos, keuchend arbeitet Mensch neben Mensch an den Deichen, um zu retten, was noch zu retten ist. Die Sintflut über Deutschland ist da. Als einsame Insel, von slawischen Wogen umdonnert, starrt Ostpreussen auf die Vernichtung. Nur über weite Wasser hin kann es das Mutterland ahnen, nicht mehr er blicken. Und Masuren steht auch noch in. Gefahr, wegge- cifsen und verschlungen zu werden, dazu ein Stück alten Ordenslandes «eiter im Westen. Ganz Oberschlesien, auf das jetzt Friderd«» R« und zahlreiche vor ihm und »ach 258 VOs^Ib Wirtschaftsministerin«, Landeslebensmittelamt. 3S!V k. Ministerin« des Inner». Getreides schon frühere Termine angeordnet haben oder noch anordnen, behält es dabei sein Bewenden. In einzelnen, besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen der Ausdrusch und die Ablieferung dis zum 15. März 1920 auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, sind Vie Kommunalnervände berechtigt, die Frist bis zum 31. März 192V zu erstrecken Soll di« Fristverlängerung für ganze Gemeinden oder Bezirke ausge sprochen werden, so ist hierzu die Genehmigung der Landesgelreidestelle erforderlich. Gesuche auf Verlängerung der Ausdruschfrist über de« 31. März 1920 hi«a«S find unter eingehender Begründung beim zuständigen Lommunalverband einzureichen, der fie unter gutachtlicher Stellungnahme der Landesgetreidestell« vorzulezen hat. Wegen Feststellung der beschlagnahmten Vorräte nach Beendigung des Ausdrusches bleiben weitere Vorschriften Vorbehalten. Wer den Ausdrusch und die Ablieferung des Getreides innerhalb der vorstehend angegebenen oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Fristen schuldhaft unterläßt, wird auf Grund von ß 80 Nr. 12 -er Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser tym geschienene Geschlechter heravblicken, die es deutsch und blühend und glücklich gemacht haben, setzt seine letzte Hoffnung auf den Notdeich, der aus einem großen Stimmzettelhaufen tu fieberhafter Eile aufgeworfen werden soll. Und dem einst .up ewig ungedeelten" SchleSwig-Holstein droht die zewoüsame Zerreissung: ein kerniges deutsches Volk bangt davor, dass von den beiden umstrittenen Stücken Landes mindestens das eine von den Fremden überspült werden könnte. Der Verlust dieser Abstu-, nungsgebiete würde für uns weit mehr bedeuten als eine Einbuße an Kohle für unsere erstarrende Arbeit und unsere durchkältrten Häuser, an Kartoffeln und Eiern und Butter und Fleisch für unsere unterernährten Kinder. Der Verlust dieser Abstimmungs gebiete wäre ein ruchloses Hineinstotzen von Hunderttausenden treuer Deutscher in die tosende Flut, während fie ihre Arme hilfeflehenü nach dem Mutterlands ausstrecken. 3» einer > Absenders und deshalb zwrckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, »ird mir Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe der Steuererklärung angehalten. Luch kann der von ihm vertretenen Gesellschaft ei» Zuschlag bis 10 ». H. der rechtskräftig festgestellten KriegS- abgabr auferlegt »erden. Meißen, am 22. Januar 1920. 1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaesellschaften auf Aktien, Berg- gewerkschaften und anderen bergbautreibsnden Vereinigungen, letzterer, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, 2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, ersucht, nach«-dem vorge- schriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene Steuererklärung mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wisse» und Gewissen gemacht sind, spätestens bis zu« 15. Februar 1920 dem unterzeichneten Finanzamt (BezirkSsteuereinkahme) einzurelchs«. Die Einsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des Kleine Zeitu«« für eilige Leser. * Die vom Neicb senehmtgten Veuerungszulaoen erstrecken nch auch auf sämtliche Pensionäre und Hinterbliebene. * Lu den vielfachen Zeitungsverboten läßt die Reichkresie- rung erklären, dass eine besondere Beschwerdeinstanz dafür geschaffen weiden soll. * Wie von zuständiger Seite erklärt wird, ist mit einer Auf hebung der ZwangSwirtschait nicht zu rechnen. * D'e Vereinigen Staaten haben Österreich einen Kredit von 7Ü Millionen Dollar gewährt. Wieobaden, 23. Januar, (tu ) Wie der Korre spondent, der „Frankfurter Zeitung" erfährt, hat die hiesige Staatsanwaltschaft kürztich ihre Akten über Dorten, die im Anschluß an sein« Hochverrats- und Putschversuche im Juni v. I. entstanden, den französischen Behörden ausliesern müssen. Ausdrusch und Ablieferung von Getreide. Nach-em -i« Reichsgetreideftrlle im Einvernehmen mit -em Leichskohl,akommissar bie erforderlichen Maßnahmen getroffen Hal, am di- umgehend« Lieferung »on Drusch kohlen einschließlich der U«hlen»«rs»rg»ng d«r Urberlandzentrales siche» z»lß«8«n, »ird auf Grund des ß 5 Abs. 2 Sutz 2 der L«:chsg«tr»ideordn»ng für di« Ernte Ist Ist vom ir. Juni Ist Ist (RGM. s. d2b, 53ö) bestimmt, daß die Besitzer von Getrsitz«, das gemäß ß 1 der Reichsgetreldeordnung für di« Ernte Ist Ist beschlagnahmt ist, ihr Getreide spätestens Kis z«» 15. Mürz 1929 »inschließlich ««szudrsschtz» haben. Unmittelbar im Anschluß an den Ausdrusch und spätestens bis zum gleichen Zeit punkt ist da» Getreide «Kz«ii»fsrx, s»»eit es nicht nach den bestehenden Vorschriften zur Ernährung d«r Selbstversorger, zur Fütterung d«s im Letrieb« gehaltenen Viehes oder zur Bestellung der zum Betriebe gehdrenden Grundstück« zurückv«halt«n »erden darf. Anerkanntes Saatgut und sonstiges Saatgut, zu dessen Veräußerung der Unter nehmer berichtigt ist (§ 7 der Verordnung über dam Saatgutverkehr m'.t Brotgetreide und Gerste vom 20. Juni 1-19 — RGBl. S. LK6 —) sowie die von -er Reichs- Nr. 1Ä Freidank Wilsdruff. Eonnadeud de« 24. Ia«»ar 1920 vormittag» von 9—1 Uhr Rindfleisch in rohem Zustande. Preis 1,50 Mk. das Pfund. Gr werde« di« gelben Lebensmittel GeMIiche AifffiMMg M Abgabe der Steuererklärung für die Ueraulaguug zur außerordentlichen Kricgsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. Auf Grund des ß 28 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (RGVl. S. 1567) werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschaften, Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren Zum Gebrauche sächsischer Heilquellen und zum Besuche sächsischer Bade- und Luftkurorte sind auch für »reses Jahr Unterstützungen an sächsische Staatsangehörige zu vergeben. Insbesondere können jDersonen, die einer Aur in Bad Elfter bedürfen, ans die Dauer von 39 Tage« , 1- halbe Freistellen, bestehend in freien Bädern, freier ärztlicher Behandlung »nd Befreiung von der Aurgebühr, und 2. ganze Freistelle«, bestehend in freien Bädern, freier ärztlicher Behandlung, Befreiung von der Aurgebühr und in der Unterbringung (s. unten) in einem vom Ministerium des Innern bezeichneten Miethause erhalten. Ganze Freistellen können nur in sehr beschränkter Zahl und nur dann bewilligt werden, wenn der G-suchsteller einen wesentliche« Beitrag (mindestens 200 Mk.) zu den Unterbringungs- und verpflegungskosten entweder selbst ««fbringt oder von dritter Seite (Wohnsitzgemeinde, Heimatdank, Dienstbehörde) erhält. Die Freistellen werden in der Regel nur sür die Zeit vom 29. April bis 31. Mai oder vom 29. August bis 39. September gewährt. Auster den vorgenannten Vergünstigungen für eine Aur in Bad Elster können nach Befinden auch zum Besuche der übrigen sächsischen Bäder und Luftkurorte Geld- unterstützungen bewilligt »erden. Gb, wie in früheren Jahren, Badeunterstütznngen auch für böhmische Bäder, namenllich für Teplist, bewilligt werden können, ist noch ungewiß. Näheres wird gegebenenfalls später bekanntgemacht. Die Gesuchsteller haben zunächst «in ärztliches Zeugnis unter Benutzung des vorgeschrrebenen, von der Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) erhältlichen Musters S ausstellen zu lassen. Dieses Zeugnis wird V0M Arzt un mittelbar a« die Gemeindebehörde gesandt. Inzwischen sind di« Unter- stützungsgesuche unter ausführlicher Darlegung der Familien-, Erwerbs-, Einkommens und sonstigen Verhältnisse eigenhändig zu schreiben und möglichst sosort bei der Gemeindebehörde einzureichen. Gesuche, die nach dem 1b. März 1920 eingehen, werden nur in Aurnahmefällen berücksichtigt. Die Gemeindebehörden haben die Gesuche im Sinne der Verordnung des Ministeriums des Innern an die Areishauptmannschaften vom Zs. Dezember 1919 — SHZlV Ii' — zu bearbeiten und nach Beifügung des vo« Arzte zugesandten Zeugnisses sofort an das »nterzeichneke Ministerium wtiterzugebeu. Reichs-, Staats- und Gemeiudebeamte sowie deren erwerbslos« An gehörig«, haben nach »ie vor die Gesuch« auf de« Dienstwege «inzureichen und das ärztlich« Zeugnis selber deizubringen, damit es dem Gesuch an die Dienstbehörde dri- gefügt »erden kann. Gesuchsteller, di« bereits wiederholt unterstützt worden sind, haben keine Ans- Der vtadtrat. WilsdnOrÄigeblaii Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentarnt zu Tharandt Dostscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841. Ar die AmtshauptMMMfchaft Meissen, für das H.rnspr.ch.n Ami WU.druft Nr- spWi« sU« Fürst- VW ,MII«dnister Tageblatt- erschein! i«-Uch, ml! Aufnahme der Sonn- und Zestta«e, abend« S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »»n der Druckerei wöchentlich Pf«., monatlich pfg., vierteljährlich Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich Mk.; de! den deutschen postanstatten vierteljährlich MI. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger. und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestehungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent <n den obengenannten Fästen leine Ansprüche, fast« dir Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Ginzel. 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