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MMufferTaMati Erscheint seit dem Jahre 1841. Älatt Amts- Sonnabend den 3. Januar 1920 79. Jahrg. Nr 2 Amtlicher Teil auf weiteres die fol- bis an die Stelle Verordnungen vom 29. Oktober und 28. November 1919 bekanntgegebenen Höchstpreise. Dresden, am 29. Dezember 1919. auf weiteres in K 1/ oder 17» «MW -es deiitsWMW» HMlsMG m eis Ur VW -10 30 40 60 80 80 30 Mk. Mk. 1.03 1.0S 1.07 1.09 1.10 1.07 1.07 1.27 1.29 Mk. Mk. Mk. // // V gemahlene Raffinade Puderzucker Preßwürfel Schnittwürfel Stückenlompen Brotzucker Kandis braun Kandis weiß Die vorstehenden Preise treten vom 1. Januar 1920 ab Mk. Mk. an " Die Wahl Clemenceaus zum Präsidenten von Frankreich darf als gesichert gelten, da voraussichtlich kein Gegenkandidat ausgestellt wird. * Der Obersts Rat bat das Zusammentreten der ersten VölkerbuLdSoersamkniung lohne DeutschlandlUchloffew Der Kühe und Kalben Jungrinder und sonstiges Kleinvieh für das Mk. Mk. Mk. Mk. ge. den Mk. t/ Vom 1. Januar 192V an gelten im Freistaat Sachsen genden Kleinhandelshöchstpreise für Zucker: für gemahlenen MehliS I und Kristallzucker «0—100 360—400 120—160 30 Nr. 992 VU. Der Stadtrat 1271 VlUIc Wirtschaftsministerin«. Handeslebensmittelamt. Konfiskate in demselben Orte oder in mehreren Ortschaften auf derselben Fahrt erfolgt. Zur Kontrolle hierüber hat der TranSporlführer dem Ablisfernden da» Quittungsbuch (Durchschreibebuch) über erfolgte Kadaverübergabe vorzulegen. i?» Meißen, am 22. Dezember 1919. 1797 V. Die Amtsha«ptma«nschast amerwantiws BvUHaster wuroe oeaunragr. WUwn zu uut'n, Lie Einladungen dazu zu versenden. * Vst einem furchtbaren Dvnamitattentat in Belgrad wurden der serbische Kronprinz und LS andere Personen getütet. Lommatzsch (Rathaus), Nossen (Rathaus), Wilsdruff (RathauS) sowie Weinböhla (Rathaus Die weitere Erhöhung der Zuckerpreis», die sich infolge der Verordnung deS Reichs- wirtschaftsministrriumS zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom 18. Dezember 1919 sowie mit Rückficht auf die am 1. Januar 1920 beginnenden Monatszuschläge notwendig macht, bleibt vorbehalten. Kleine Zeitung für eilige Leser. " Die Verhandlungen deS päpstlichen Nuntius mit der Reichsregiemng habe« ein befriedigendes Ergebnis gehabt. * Die Entente verbietet, da« Deutschland nach Wien einen Vertreter mit Botschafterran« entsendet. Einstellung von Arbeitskräften. Die Kreishauptmannschaft Dresden hat in Gemeinschaft mit dem DemobtlmachungS- kommiffar unterm 13. Dezember 1919 die nachstehende Verordnung erlassen: Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. No- vember 1918 — Reichsgesetzblatt 1292 — wird mit Zustimmung des Demobilmachung^ ausschuffrS folgendes bestimmt: Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. Wir fordern zur strengsten Durchführung dieser Bestimmungen auf und werden bei Nichtbefolgung entsprechende Bestrafung beantragen. Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne von Z 6 Absatz 4 der vorstehenden Ver ordnung werden hiermit für den Bezirk der Amtshauptmannschaft und der Stadt Wilsdruff der Bezirksarbeitsnachweis für Meißen Stadt und Land in Meißen, Rosengaffe 7 — Fernruf 92 — sowie dessen Nebenstellen, und zwar: der öffentliche Arbeitsnachweis in 2. von dem Viehbefitzer, beziehentlich der Freiba«kverwalt«ag die Anstalt: 4. Schweine im Lebendgewicht non mehr als 2 Zentner« werde» bührenfrei abgeholt. Diese Gebühren ermäßigen sich prozentual, wenn Abholung mehrerer Kadaver Pfund der mit 8 s. Anzeigen unter Chiffre und Deckadresse, soweit sie a) offene Stellen irgendwelcher Art, d) Stellengesuche männlicher oder weiblicher Arbeitnehmer enthalten, sind in der Tages- und Fachpresse verboten. 8 6. Anzeigen nüt Angabe des Namens und der Adresse dürfen von den Tages- und Fachzeitungen nur ausgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des öffentlichen Arbeits nachweises beigebracht wird, daß durch diesen für die offene Stelle ein Arbeitnehmer nicht nachgewiesen werden kann. Zur Anmeldung nach den W 1—6 verpflichtet sind alle Arbeitgeber in Landwirt schaft, Gewerbe, Handel, Industrie und Hauswirtschaft, sowie alle Reichs-, StaatS- und Gemeindebehörden, insbesondere auch die Post, Eisenbahn und die militärischen Be triebe, soweit diese Zivilarbeiter beschäftigen. Anmeldepflichtig sind offene Stellen jeder Art, auch solche für weibliches Personal, sowie AuShilfs- und Lehrstellen. Diese Verpflichtung trifft an Stelle der Arbeitgebers diejenigen Personen, welche von ihm allgemein oder für den Einzelfall mit der Annahme von Arbeitskräften für seine Zwecke beauftragt sind. Welcher öffentlich« Arbeitsnachweis für den betreffenden Bezirk zuständig ist, bestimmt in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, für die amtshauptmannschafilichen Bezirke die Amtshauptmannschaften. 8 4. Dem öffentlichen Arbeitsnachweis oder den Facharbeitsnachweis, der die Arbeitsstelle vermittelt hat, ist sofort anzuzeigen, sobald ein von ihm zugewiesener Arbeitnehmer die Annahme der Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, niederlegt oder wegen grober Pflicht. Verletzung entlassen werden muß. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen der Strafvorschriften 8 6 der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 191«. 8 8. 8 3. Jede Besetzung einer offenen Stelle, auch wenn sie durch den öffentlichen Arbeits nachweis vermittelt worden ist, ist binnen 24 Stunden unter Angabe deS Vor- und Zu namens und der Wohnung der eingestellten Person dem öffentlichen Arbeitsnachweis mitzuteilen. 8 1- Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, jede offene Stelle binnen 24 Stunden nach Eintritt des Bedarfs unter Angabe der Beschäftigungsart sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem für seinen Bezirk zustehenden öffentlichen Arbeitsnachweis anzumelden. 8 2. Wird die offene Stelle auch bei einem anderen nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnach weis (FacharbeitsnachweiS) angemeldet, so ist dem öffentlichen Arbeitsnachweis der mit der Vermittlung beauftragte nicht gewerbsmäßige Arbeitsnachweis (Facharbeitsnachweis) bei der Anmeldung bekanntzugeben. bestimmt. Meißen, am 28. Dezember 1919. Die Amtshauptmannschast ^) V ä) „ Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Neue Zuckerpreise. Mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1920 in Kraft tretende erhöhte Umsatzsteuer, die beim Verkehre mit Zucker sowohl die Zuckerfabriken als auch den Groß- und Klein handel trifft, müssen die mit Verordnungen vom 29. Oktober und 28. November 1919 (Nr. 250 und 274 der Sächs. Staatszeitung) festgesetzten Kleinhandelshöchstpreise für Zucker heraufgesetzt werden. Znsertton«prels Pfg. für die s-gespalten- Korpuszette oder deren Naum, Loialpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mit Teuerungszuschlag. Z traub und tabellarischer Gatz mit 80°/ Aufschlag. Del Wiederholung und Hahresun. then entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Bebör. ns die Spaltzeile so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisung«. und Offertengebühr ro bez. Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes NeNamatlonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Deilagengebühr das Taufend. Mk., tr die Postauflage Zuschlag. / Für das Srschelnen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist Aufschlag ohne Rabalt. / Ole Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar- zablung blnnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Zlel, gerlchtllche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Kadaverbeseittgung. Die Amtshauptmannschaft und der Bezirksausschuß haben folgende Abänderungender Bekanntmachung vom 18. Dezember 1913 beschlossen: I. 8 10 erhält folgende» Absatz 3: Die Viehbefitzer haben den Transportführern Gelegenheit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände und der Kleidung zu geben. 8 15 Satz 2 erhält folgende Fassung: Diese (für die Meißner KadaververwertungSanstalt in Bohnitzsch der Stadtrat — Wohlfahrtspolizei — in Meißen, für die Kaoillerei und Fleischdüngerfabrik in Altlommatzsch der Vertreter deS Gemeindevorstandes PrivatuS Herman Hentschel in Altlommatzsch) ist in Seuchenfällen durch die Ortspolizeibehörde deS Seuchenortes von der bevorstehenden Ablieferung des Seuchenkadavers schriftlich zu benachrichtigen. II. Die Bekanntmachung «om 27. März 1S16 wird ansgehobe«. Ziffer 1 und 2 der Taxe zu der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1913, Kadaverbeseitigung b»tr., erhält unter Berücksichtigung der Häutepreise bis folgende Fassung: Es find zu zahlen: bei Abholung von Konfiskaten: 1- für geschlachtetes Großvieh 2- „ Kleinvieh und Organteile Oo« »Wilsdruffer Tageblatt' erschein! iägttch, mit Mnsnahme der Sonn- und Fssttage, abends 0 tlhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »o» der Druckerei wächentlich Pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monallich Pfg., vierteljährlich Mk.; del den deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befärderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzablung des Bezugspreises. Ferner bat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel, »erkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich ,» «dressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt.Berliner Vertretung: Berlin SW.4». für die Amtshauptmannschast Meißen, für das Ami WUedrulf Nr. 8 svMie fNr dlts FUrst- 3. von der Anstalt an de« Viehbefitzer: bei Abholnug von Kada»er« mit Hant: L) für Pferde Ochsen und Bullen Amtsgericht «nö den Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharaud!; P»«;«.».e-r,,,» N>. 1. Vom Viehbefitzer a« die Anstalt: a) bei Abholvng von Senchenkadaver« (8 i a und «) im Gewicht bis zu 5 Zentnern „ „ von über 6—10 Zentnern , „ , „ 10 Zentnern d) bei Abholung vo« sonstige« Kadaver« ohne Ha»t: 1. für Großoiehkadav« (einschl. Pferde) 2. für Fresser und sonstige Kleinviehkadaver