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Besitzer, die ohne polizeiliche Genehmigung ihre Tiere zu den festgesetzten untsrsuchungsterminen nicht vorgeführt haben, werden gemäß Verordnung des Wirtschafts- rrnmsteriums vom 25. April 1919 bestraft. Wenn ste es unterlassen, ihre Tiere in einem anderen öffentlichen Untersuchungstermine vorzuführen, so erfolgt die Untersuchung in ihrem Gehöft auf ihre Kosten. Nr. 60k V. Meißen, Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff, am 21. Mai 1919. Wirtschüstsministerium. Bekanntmachung. 1. Gemäß vorstehender Verordnung des Wirtschaftsministsriüms vom 25. April 1919 «erden sämtliche Einhufer (Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel) nach dem hierunter au gedruckten Reiseplan einer amtlichen Untersuchung auf seuchenhafts Krankheiten unter worfen. Die Untersuchung erfolgt durch die Bezirkstierärzte oder durch Privattierärzie, die mit amtlichem Auftrag versehen sind. 2. Zu den Untersuchungsterminen sind alle in den ausgcführten Gemeinden vorhandenen Einhufer mit Ausnahme der dem Reiche oder Staate gehörigen vorzuführen. Lon der Gestellung auf den Sammelplätzen sind befreit Saugfohlen, kranke und unter polizeilicher Beobachtung stehende Tiere, sowie solche, die aus anderen zwingenden Gründen nicht vorgeführt werden können. Diese Tiere sind in den Gehöften zu untersuchen Da die Malleinaugenprobe, die keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Tiere mit sich bringt und von jedem Besitzer gestattet werden muß, unerläßlich ist, um die durch die äußere Untersuchung noch nicht feststellbaren Fälle von Rotz frühzeitig zu ^kennen, sind zur Nachprüfung sämtliche Einhufer an demselben Tage nachmittags, soweit ste der Nugenprode unterworfen worden sind, in derselben Reihenfo'ge wie vormittags Nochmals vorzuführen. D-n Anordnungen der Tierärzte zur zweiten Vor- !ührung der mit Mallet« behandelte« Pferde ist ««bedingt Folge zu leiste«. s mit SV"/ Aufschlag. A-I Wedecholung und Jahrein -H die Evatt««» AZf^,?°'E«machungen im amllichen Teil (nur San Leh-r?" Pfg- / Nachweisung«!, und Off-ei-ng-bühe rv be» schNeßi jedes ReNamalionseechl au« / Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vaemitiag«. / Lettagengebühr da« Tausend Ms ' Taaen° ??' Ive da« Erscheinen der Anzeigen an bestimmien ^°wLhr^ «elciste«. / SkiNc Platzbarschrist Aufschlag ohne / Ore Rabattsä'he und Nettopreise haben nur bei Bar« n ^"0cn GMigseil; längere« Ziel, gcrichMchc Einziehung, g!. ve" verlch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brutto-Zellen» . WA' Kosern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend a!« Erfüllungsort ?i^uff°erembar« «>« -« al« vereinbar! durch Annahnie der Rechnung, fast« nicht der Empfänger mncrh. 8 Tagen, vom RechnungSIage an, Widerspruch erhebt «le Postanstalten, Postboten sowie Unsere Austräger und Geschästssteste nehmen jederzeit Bestestungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Klärungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Ferner bat der Inserent In den obengenannten Füllen leine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« »ertaufsprei« der Rümmer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Amtsgericht und den Stadttat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Äolisch.Leipzig M. Wm« für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das gernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. somie fnr das Forst- Durchsicht der Einhuferbestände auf Seuchen. Auf Grund der HZ 2, 12, 18—29 und 74—79 des Viehseuchengesetzes vom 2k. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird folgendes angeordnet: 1. Um die Tierhalter vor Schädigungen durch Viehseuchen zu schützen, wird gemäß Ziffer 6 der Verordnung vom 1. Dezember 1918 — Sächs. Staatszeitung Nr. 283 — eine amtliche Untersuchung aller in Sachsen ausgestellten Einhufer (Pferde, Maultiere, Maul esel, Esel) angeordncl. Ausgenommen hiervon sind Einhufer, die dem Reiche oder Staate gehören. Die Untersuchung soll nach Beendigung der Frühjahrsbestellung unter tunlichster Schonung der Wirtschaftsbetriebe vorgenommen werden. 2. Die Untersuchung erstreckt sich auf alle seuchenhaften Erkrankungen, insbesondere auf das Vorhandensein von Rotz, Räude, Influenza und ansteckender Blutarmut. Zur Erkennung rotzoerdächtiger oder der Ansteckung mit Rotz verdächtiger Einhufer ist die Malleinaugenprobe vorzunehnen, deren Ausführung jeder Besitzer zu gestatten hat. Die Untersuchung erfolgt unter Oberleitung der Oberveterinärräte bei den Kreis- hauptmannschaften durch die Bezirkstierärzte unter Hinzuziehung nichtdeamteter Tierärzte. Die Kosten der Untersuchung trägt Vie Staatskaffs. 3. Die Tiere werden in der Regel in der Gemeinde ihres Standortes untersucht. Vorbehalten bleibt, mehrere kleinere Gemeinden für die Untersuchung zusammenzufaffen. Die Tiere sind an den amtlich bekanntgegebenen Sammelstsllen zur festgesetzten Zeit »orzuführen. Besitzern größerer Bestände sowie solchen Besitzern, deren Tiere aus dringenden wirtschaftlichen Gründen nur beschränkt abkömmlich sind, kann auf Antrag nachgelassen werden, daß die Untersuchung im Gehöft stattfindet. Die. Ausführung der Malleinaugenprobe macht eine zweimalige Vorführung am flntsrsuchungstage nölig. 4. Während der Zeit, in der in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirk oder im Bezirk einer Stadt mit revidierter Städteordnung die Untersuchungen vorgenommen werden, ist jede Ein- oder Ausfuhr von Einhufern binnen 24 Stunden der Octspolizei- behörde zu melden. Die der Amtshauptmannschaft unterstellten Gemeinden haben die Meldungen sofort an die Amtshauptmanschaft weiterzugeben. Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrat haben die Meldungen über Ausfuhren Nach einer anderen sächsischen Gemeinde an dis zuständige Amtshauptmannschaft oder den betreffenden Stadtrat weiterzugeben und dabei mitzutsilen, ob die ausgeführten Tiere der »ngeordnelen Untersuchung bereits unterzogen worden sind. Können Tiere wegen des Wechsels des Standortes nicht bei einem amtlich bekannt- ßegebenen Termine mit untersucht werden, so erfolgt eins besondere Besichtigung durch den Beziikstierarzt auf Kosten der Besitzer der Tiere. . Einhufer, die zu Schlachtzwecken nach Sachsen eingeführt und binnen 24 Stunden Nach der Einfuhr geschlachtet werden, sind der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. Die durch Abs. 1 festgesetzte Anmeldepflicht gilt jedoch auch für diese Tiere. 5. Die der bezirksrierärztlichen Ueberwachung unterstellten Gast- und Handelsställe (Z 17 unter c der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchsngefttz — GVBl. S. 56 —) sind bis auf weiteres monatlich einmal durch den Bezirkstierarzt »zu besichtigen. Die in ß 56 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 zum Viehseuchengesetz vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der Gast- und Händler ställe hat nach näherer Anweisung des Bezirkstierarztes bis auf weiteres regelmäßig inner halb der ersten 10 Tage eines jeden Monats stattzufinden. 6. Wer den vorstehenden und den von den Amtshauptmannschaften und Stadträten erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird auf Grund der Z8 74—77 des Viehseuchen- gesstzes vom 26. Juni 1909 bestraft. Hierüber fällt der Anspruch auf Entschädigung weg, wenn Rotz bei einem Einhufer seftgestellt wird, der der amtlichen Untersuchung entzogen gewesen ist. Für den Fall der Unterlassung der Vorführung der Einhufer zu den amtlich fest- kesitztsn Terminen kann für die neu anzuordnende Untersuchung dem Tierhalter die Tragung der hierdurch entstehenden Kosten auferlegt werden. 304 V. V. Dresden, am 2b. April 1919. Ort - Datum Zeit (Vormitt.) Untersuchender Tierarzt Abend Albertitz Althirschstein mit Gosa Altlommatzsch Altsattel - Barmenitz Arntitz Augustusberg Badersen Bahra mit Böhla Barnitz Batzdorf Beicha Berntitz Bieberstein Birkenhain „ (Wsidegut) Birmenitz Blankenstein Bockwen Bodenbach Boritz Brockwitz Burkersdorf Burkhardswalde Canitz Choren Churschütz Constappel Coswig Daubnitz Deila Dennschütz Deutschsnbora Diera Dittmannsdorf Dobernitz Dobritz Dobschütz Dörschnitz Dösitz Elgersdorf Eulitz Fischergasse Garsebach Gasern Gauernitz Gleina Gödelitz Gohla Gohlis bei Meißen Golk Göltzscha Görna Görlitz GotlhUsfriedrichsgrund Graupzig Gröbern Groitzsch Großdobritz Großkagen Gruben Grumbach Gnma Hartha » Helbigsdorf HerzogSwalde Heynitz * 3. Juni 29. Mai 2. Juni 2. Juni 2. Juni 29. Mai 27. Mai 1. Juni 4. Juni 2. Ium 27. Mai 1. Juni 29. Mai 29. Mai 27. Mai 27. Mai 1. Juni 31. Mai 27. Mai 30. Mai 2. Juni 27. Mai 27. Mai 2. Ium 31. Mai 27. Mm 29. Mai 27. Mai 27. Mai 28. Mal 28. Mai 29. Mm 2. Juni 6. Juni 26. Mai 5. Juni 31. Mai 3. Juni 31. Mm 5. Juni 4. Juni I. Juni 28. Mai 31. Mai 30. Mai 27. Mai 2. Juni- 1. Juni 31. Mai 31. Mai 6. Juni 31. Mai 31. Mai 28. Mai 27. Mal 3. Ium 2. Juni 2. Juni 31. Mai 2. Juni 30. Mai 30. Mai 28, Mai 27. Mai 30. Mai 28. Mai 3. Juni 9 10 9,30 9 10 7,30 ! 0 45 8 7 10,40 9 9,10 8 7,30 7 7,50 7 7 7,45 7 8 9,30 8,30 7,45 11,15 6,30 8,45 9 6,30 10,45 9,50 12 10 8,40 8 7,30 7 10,45 7 8,15 10,45 11 11 8 11,20 10 9,45 7,20 7,30 11 7,30 7 11 6,30 8,30 11,15 11 9 8,30 8 10,45 6,30 8,15 11,30 8,30 7 10 Dr. Merzdorf-Ostrau Dr. Löwe-Stauchitz Wangemann-Skassa Dr. Caspari-Riesa " " // Dr. Löwe-Stauchitz Klein-Freiberg Dr. Bodsn-Ostrau Wangemann-Skassa Melzer-Rüsseina Klinger-Meißen Dr. Merzdorf-Ostrau Dr. Löwe-Slauchltz Klein-Freiberg Zieschank-Wilsdruff Dr. Merzdorf-Ostrau Dr. K-üger-Mohorn Klinger-Meißen Melzer-Rüsseina Wangemann-Skassa Dr. Engert-Coswig Dr. Schaaf-Freiberg Rudert-Krögis Dr. Hänel-Meißen Melzer-Rüsseina Dr. Boden-Ostrau Dr. Oelschner-Cossebaude .Dr. Engert-Coswig Dr. Riebel-Lommatzsch Kunze-Lommatzsch Dr. Löws-Staucha Thierfelder-Nossen Wangemann-Skassa Dr. Schaaf-Freiberg Dr. Oertel-Riesa Dr. Hänel-Meißen Dr. Merzdorf-Ostrau Dr. Caspari-Riesa Dr. Oertel-Ri.sa s" Thierfelder-Nossen Dr. Boden-Ostrau Klinger-Meißen Dr. Hänel-Meißen Klinger-Meißen Dr. Oelschner-Cossebaude Dr. Oerlel-Riesa Dr. Boden-Ostrau Melzer-Rüsseina Mehlhorn-Meißen Wangemann-Skassa Melzer-Rüsseina Dr. Hänel-Meißen Rudert-Krögis Dr. Schaaf-Freiberg Dr. Merzdorf-Ostrau Dr. Engert-Coswig Rudert-Krögis Mehlhorn-Meißen Dr. Niebel-Lommatzsch Dr. Engert-Coswig Ziesckank-Wilsdruff Thierfelder-Nossen Dr. Oelschner-Cossebaude Dr. Krüger-Mohorn Melzer-Rüsseina