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MMrAaMM Blatt Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff Inserüon«prels Pfg. füs Lie s-gespaliene Korpuszeile oder deren Naum, Loialpreis Psg.. ReNamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. A 'raub und «abeNachcher Satz mii Ausschlag. Bei Wiederholung und Zahresun. 'tzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amilichen Teil <nur von BehSr. ^l die Spaiizeile «> Pfg. bez. Pfg. / Nochwetsung«. und Offertengebühr 20 br.. Pfg. / Telephonische Inferaten-Aufgabe schließ! jedes ReNamationsrechi aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormiiiags. / Beilagengebühr das Tausend Mi., Ir die Postaufloge Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmien Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist Ausschlag ohne Rabatt. / Ole Rabattlähe und Nettopreise hoben nur bei Bar zahlung binnen Z0 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, faNs nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. zu AHükÜNvI. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Wochenblatt für Wilsdruff b°'ch unftr» Austräger zugetrogen monatlich Pfg-, vi-rtestäbrich Mk. EW " den dentfchen postanstaiten vierteljährlich Nil. »dn- Zuste^ungsgebühr. «eih Postanstaiten, Postboten sowie unsere Austräger und GeALstsMe nehmen U»V sdeiPii Bestellungen entgegen. / Im Faste häherer Gewalt— Krieg oder sonstiger kes, »int seit K«M Sastre '184'1. >»> tz-ndwelcher Stärungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der (rfstyelNk seil ven, uV - Urderungscinrichtungen — Hot der Bezieher leinen Anspruch uns Lieferung Ml Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Ferner 2 s« der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls dw . «ding verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint, 's/ I I IH I ^Zstpreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nichi^rs-nli-h zu 1 U 1 KL/ sdrefsieren, sondern an den Verlag, die Schrtstieiiung oder die <N>ästsstel>e." WV -v ^°°apme Zuschriften bleiben unberückstchstat. / B-rUn-r Vertretung: Berlin SW.«. Ar die Amtshauptmannschaft Meißen, für bas lerniprechier: Amt Wilsdruff Nr. s. s0Wle flll ilNs ^PTst^ 78. Jahrg. Mittwoch den 21. Mai ISIS Nr. 118 Amtlicher Teil. Auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und ck Bersorgungsregelung vom 25. September/4. November 1815 (RGBl. ^'007, -28) Und auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Apru >91- s^GBl. S. 307) wird folgendes angeordnet: 8 i. Die öffentli ehe Versteigerung des künftigen Ertrages von Obstpflanzungen die öffentliche Versteigerung von Obst ist für Obst aller Arten und Sorten verboten. Z 2. W,rd Gemüse oder Obst zu Preisen veräußert, welche die Höchstpreise über schreiten oder den durch Richt- oder Marktpreise gezogenen Preisgrenzen nicht entsprechen «der zu den Einstandspreisen des Veräußeres außer Verhältnis stehen, so ist die Landes- sielle für Gemüse und Obst befugt, das Eigentum an diesem Gemüse oder Obst von dem Besitzer einem Kommunaloerband oder einem Großverbraucher zu übertragen. Die selbe Befugnis steht der Landesstelle für Gemäss und Obst zu, wenn der künftige Ertrag «on Gemüse- oder Obstpflanzungrn zu Preisen verkauft wird, die den Höchstpreisen nicht entsprechen oder bei Berücksichtigung des Ernteergebnisses zu den Richtpreisen oder voraus- sschtlichen Marktpreisen oder zu den Einstandspreisen des Veräußerers außer Verhältnis stehen. D 3. Die Anordnung der Eigsntumsübertragung ist an den Besitzer zu richten. Zur Zu stellung genügt die Zusendung der Anordnung durch eingeschriebenen Brief. Das Eigen tum geht bei abgeerntetem Gemüse oder Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer ^Seht. Ist das Gemüse oder Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung betroffene Besitzer ist verpflichtet, die anstehenden Früchte bis zur Aberntung pfleglich zu behandeln bzw. die geernteten Süchte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit pfleglich zu verwahren. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages °Mem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt 'st. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen. 8 4. Den Uebernahmepreis stellt die Landesstelle für Gemüse und Obst unter Berück sichtigung der Höchst- oder Richt- oder Marktpreise fest. Hut der Besitzer einer Auf- iorderung zur Ueberlafsung der Vorräte innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, so kann nach freiem Ermessen ein Abzug gemacht werden. § 5. Alle Besitzer von Gemüse oder Obst haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder deren Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Anfordern wahrheits- gemäße Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht, Art und Lagsrort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweissn, stnd befugt, sowohl zur Schätzung ^r Gemüse- und Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Gemüse oder Obst vorhanden stnd, die betreffenden Grundstücks oder Räume, 'N denen Gemüse oder Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile stnd berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehorde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. ß 6. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Aus- sührung dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maß gabe des Z 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen »ad die Versorgungsregelung vom 25. Sept. / 4. Noobr. 1915 mit Gefängnis dis zu b Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach ß 16 der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 oder nach ß 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspfllcht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe ver- x-irkt ist. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkte wird die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. April 1918 — 612 11 8 vm — in Nr. 92 der „Sächsischen Staatszeitung" vom 22. April >918 außer Kraft gesetzt. Dresden, am 14. Mai 1919. 746 V 61 Wirtschastsministerium, Landeslebensmittelamt. öffentl. Versteigerung von Heeresgul. Geschoß- u. Munitions-Transportkörbe. Auf dem Grundstück der Eisenhandelsgesellschaft m. b. H. in Dresden, Walter- "raße 38, soll am Mittwoch den 21. Mai 1919, 10 Uhr vormittags, ein größerer Posten leuer Geschoß- und Mun'tions-Transportkörbe aus freigewordenem Heeres- Mt meistbietend versteigert werden. Die Körbe bestehen aus Rohrgeflecht, Weide und Ginster, stnd teilweise mit Holz- Wen verstärkt und eignen sich als: Preisangebote, auch Teilangebote, werden schon im voraus entgegenommen von der Lager-Verwaltung Walterstraße 38. Vorverkauf findet nicht statt. Dresden, am 9. Mai 1919. 599 m Okt 3 Reichsverwertungsamt, Laudesstelle Sachse«. Öffentliche Versteigerung. Im Auftrage hes Reichverwertungsamtes, Landesstelle Sachsen, findet am Dienstag und Mittwoch den 20. und 21. Mai vormittags 9 Uhr 'm Traindepot XIX (hinter der Trainkaserne) öffentliche Versteigerung der von den Winter versteigerungen übriggebliebenen etwa 100« Lastschlitte« statt. Die Schlitten werden nur an Selbstvsrbraucher abgegeben, für Mängel im Rechte oder der Sache wird keinerlei Gewähr geleistet. Der Zuschlag erfolgt frei Standtort. Lagerung nach Kauf geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Zahlung kann in Kriegsanleihe erfolgen, der laufende Zinsschein ist abzutrennen. Reichsverwertungsamt, Landesstelle Sachse«, Lagerverwaltuug Leipzig. Ablieferung von Hafer und Gerste. Der Kommunalverband Meißen Stadt und Land hat die ihm von der Reichs getreidestelle auferlegte Gesamtablieferungspflicht an Hafer und Gerste bisher bei weitem nicht erfüllen können. Während die Ablieferung in Brotgetreide im laufenden Jahre befriedigend gewesen ist, hat die Ablieferung von Gerste und insbesondere Hafer sehr zu wünschen übrig ge lassen. Dies mag zum Teil mit auf das gegenüber der Schätzung ungünstige Drusch- ergsbnis und auf die seit November v. I. gestiegene Zahl der gehaltenen Pferde zurück geführt werden, jedoch findet die ungenügende Ablieferung allein darin nicht ihren Grund. Die Reichsgetreidestelle drängt nunmehr auf sofortige Ablieferung der rest liche« Menge« Hafer «nd Gerste. Sie benötigt diese dringend zur Herstellung von Nährmitteln für die versorgungsberechtigt« Bevölkerung, auch sind noch größere Mengen Hafer zur Versorgung der Pferde in den Städten und Jndustriebezirken erforderlich. Die Landwirte des Bezirks werden daher aufgefordert, sämtliche überschüssige« Hafer- «nd Gerstenme«gen, insbesondere auch die unverbrauchte« Saat- g«tspitzen möglichst sofort, spätestens aber Vis zum 28. dieses Monats an einen für den hiesigen Bezirk zugelassenen Getreideaufkäufer abznliefer«. Falls der Kommnnalverbsnd sein Ablieferungssoll nicht wenigstens annähernd erfüllt, dürste mit weitgehenden Zwangsmaßnahme« der Reichs- getreideftelle und Requisitionen z« rechnen fein. Es liegt daher im eigene« Interesse eines jeden Landwirts, daß er sich hinsichtlich seines Futter bedarfs aufs äußerste einschränkt «nd alle entbehrlichen Hafer- u«d Gerste«- me«ge« abliefert. Meißen, am 19. Mai 1919. Nr. 665 a 3742 Kommnnalverband Meißen Stadt »nd Land. Reichsreisebrotmarken. Die jetzt zur Ausgabe gelangenden Reichsreisebrotmarken werden d«rch neue ersetzt. Künftig werden auch nur Marken über 50 Gramm ausgegeben. Die neuen Marken haben eine gelbe Farbe mit schwarzem und grünem Aufdruck und stnd mit einem durchlaufenden Wasserzeichen sowie roten und blauen Fasern versehen. Dis bisher ausgegebenen Reisebrotmarken dürfen nur noch bis rum SO. luni Ich- verwendet rind entgegen genommen werden. Eine Weiterverwendnug über diese» Zeitpunkt hinaus ist verboten. Denjemgen Bäcker« usw., die nach der Markenavgabe vom 1. Juli 1919 etwa noch alte Reisebrotmarken mit abliefern, werden die entsprechenden Mehlme«ge« «icht g«tgeschriebe«. Nr. 728 II. L. Komm««alverband Meitze« Stadt und Land. S74l lem Merck Wen m MckOr WM Wen Ich 29. Mai 1918 bestraft. Meißen, am 15. Mai 1919. Sammelbehälter von Massengütern, z. B. von Papier und Papierabfällen für ^artonnagen- und Zigarettenfabriken, Fabriken künstlicher Blätter und Blumen und ähn- «che Betriebe. Schutzhülle« von empfindlichen Gegenständen, z. B. jungen Bäumen für Gärtnereien, iur die Landwirtschaft^ und das Jagdrevier, von Flaschen für die Lackiererei usw. Transportgefätze von Briketts, Armaturteilen und Kleineisenzeua für Scbrauben- "nd Nietenfabrcken, Nähmaschinen und Glasfabriken. Verpackungs- und Verfa»dbehälter zum Ersatz von Säcken und Kisten. » — * Besichtigung von Mustern täglich wochentags von vormittags 9 Uhr bis 3 Uhr. Dem Verbraucher dürfen bis zum 30. Juni 1919 von den Bestandsgememden und der Amtshauptmannschaft die bisherigen Marken in neue umgetauscht werden. Bäcker «sw. dürfe« keinen Umtausch vornehmen. Im übrigen behält die Bekanntmachung vom 16. Februar 1918, Reichsreisebrot marken betr., Gültigkeit. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Reichsgetreideordnung vom