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Amtsgericht «nd de» Stadtrat zu Wilsdruff Freitag den S. Mai 1S19 78. Jahrg Amtlicher Teil 8 4. 50 Gramm Margarine '"teilt. 8 5. ite« eine groß' 80/19. Amtsgericht Wilsdruff, am 6. Mai 1919. 68« 5 n bei 3. 4. 8 8. 5. §r 2 1. 2. r 3. bis 2. und 2. MMlE Yer. kür^ ff. 88 2 „8 88 2 bis „8 2. Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde oder des Vermieters fest. Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (§ 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird durch die Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das Emigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat. Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein Einigungsamt errichtet ist, nach dem Ermessen der Landeszentralbehörde ein besonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Landeszentralbehörde 1. die Gemeindebehörde zu der Anordnung ermächtigen oder ver pflichten, daß die Vermieter von Wohnräumen der Gemeinde behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten haben, wenn eine seit dem 1. Juni 1917 dauernd oder zeitweise vermietet gewesene Wohnung an einen neuen Mieter zu einem höheren Mietzins ver mietet wird, als ihn der letzte Mieter zu entrichten hatte; in der Anzeige ist der zuletzt entrichtete und der neue Mietzins anzugeben, 2. das Einigungsamt ermächtigen, auf Anrufen der Gemeindebehörde den mit dem neuen Mieter vereinbarten Mietzins auf die an gemessene Höhe herabzusetzsn. Der Antrag der Gemeinde ist un verzüglich zu stellen, nachdem ihr die Anzeige des Vermieters zu gegangen ist. " ' Etwaige Nebenleistungcn des Misters gelten als Teil des Mietzinses.* der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel lauten: Die Gemeindebehörde kann untersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zustimmung , a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, b) Räume, dis bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt Auf Blatt 2 des Genoffenschaftsregisters des hiesigen Gerichts, den Spar-, Kredit- Bezugsverei« Grumbach bei Wilsdruff, eingetragene Genossenschaft mit un- Achränkter Haftpflicht betr., ist heute eingetragen worden, daß der Wirtschaftsbefitzer Moritz Rüdiger in Herzogswalde aus dem Vorstande ausgeschiede» und an seiner stelle in der Generalversammlung vom 15. März'1919 der Gutsbesitzer Paul Kuntze Herzogswalde als Mitglied des Vorstandes gewählt worden ist z»z oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Einigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der Verfügungsberechtigte L) unverzüglich Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt sind, b) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Be sichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leerstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken ge eignet sind, einen Wohnungsuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeinde behörde das Einigungsamt, falls für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, ^venn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom EinigungSamle zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Das Einigungsamr kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungsuchenden weiterzuvermieten. Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Gemeinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das Einigungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Tie Gemeindebehörde ist berechtigt, den Gebrauch der herge- richteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. Nach Fortfall der der Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung (H1) sind dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Ge meinde den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wiederherzustellen." oare) Ztr. 34. Ul. Hiernach wird 1 angeordnet, daß a) die nach 8 5 Absatz I Ziffer 1 der Bekanntmachung zum Schutz der Mieter, b) die nach 8 3 Absatz 1a der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsnot vorgeschriebenen Anzeigen zu a innerhalb dreier Tage nach Abschluß des Mietvertrags zu b innerhalb einer Woche nach Erscheinen dieser Bekanntmachung, sofern die Wohnungen und Räume bereits unbenutzt stehen, im übrigen inner halb dreier Tage nach Eintritt dieses Zustands an de« städtische« Wohnnngsnachweis (zu b auf von dort unentgeltlich zu beziehenden Vor drucken) zu erstatten sowie weiter den städtischen Beauftragten die in 8 3 Abs. 1d derselben Bekanntmachung vorgesehenen Auskünfte zu erteilen und Besichtigungen wochentags von 10 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags zu gestatten sind, 2Zk 3< s s.so' 4" 4.^ 3 der Bekanntmachung, Einigungsämter betr., lauten: Mieter,' Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypothekengläubiger sind ver pflichtet, auf Erfordern des Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die Gemeindebehörde kann sie hierzu durch eine einmalige Ordnungs strafe dis zu einhundert Mark anhalten. Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die für die Vermittlung erheblichen, von dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift in Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1, 2) findet Be schwerde statt. Sie ist binnen 2 Wochen bei der Gemeindeaufstchtsbehörde zu erheben; diese entscheidet endgültig. Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im ß 2 Abs. 1 bezeichneten Personen eine Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit und Voll ständigkeit ihrer Auskunft entgegenzunehmen." 4 und 5 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter lauten: Das Einigungsamt kann auf Anrufen eines Mieters n) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnifses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, b) ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern, auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamts geschloffenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufhebsn. Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamr die Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses, so kann es dem Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen. Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a), ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zugsgangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältrns zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b), ist so frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältniffes vereinbart haben. Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietver- trags durch das Einigungsamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die . Mk. . Mk. . Mk. . Mk. . Mk. . Mk. . Mk. . Mk. Bekanntmachung, Einigungsamt, Schutz der Mieter und Maßnahmen Segen Wohnungsnot in Wilsdruff betr I. Für den Bezirk der Stadt Wilsdruff ist mit sofortiger Wirksamkeit ein Eini- ^UgSamt als städtische Anstalt errichtet worden, für das die anhängende Ordnung gilt. Es befindet sich im städtischen Verwaltungsgebäude 1. Obergeschoß Zimmer 9. k Vorsitzender des Einigungsamtes ist Herr Stadtrat Dr. Kronfeld in Wilsdruff, ist bis auf weiteres Dienstags von 12 bis 1 Uhr im städtischen Verwaltungsgebäude sprechen. II. Durch Verordnung des Ministeriums des Innern — Landeswohnungsamt — iv. April 1919 sind dem Einigungsamte die Befugnisse nach §8 2 und 3 der Be- ^ntmachung, Einigungsämtec betr., vom 15. Dezember 1914 (RGBl. S. 511) und 88 3 bis 4 und 5 Absatz 1 Ziffer 2 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter »in 23. September 1918 (RGBl. S. 1140) erteilt und 8 5 der Bekanntmachung zum Mutze der Mieter und 88 2 bis 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Mhnungsmangel vom 23. September 1918 (RGBl. S. 1143) für Wilsdruff i« Gel- gesetzt worbe«. De: Preis für das Pfund Margarine beträgt 2,40 Mk. Die Art der Verteilung wird durch die Gemeindebehörde geregelt. Meißen, am 7. Mai 1919. Kommunalverband Meißen Stadt «nd Land. Verteilung von Margarine. . Für die Woche vom 4. bis mit 10. Mai 1919 wird in den Städten Meißen-rechts, ^Mmatzsch und Wilsdruff sowie in der Gemeinde Weinböhla an Stelle von 50 Gramm butter Mt nicht- Gemeinde! chwer und en Mieter, selbst dazu e Feld zu mlung a« Wirtschaft schon gs' mgen, die Gemeinde- deteiligteu Führung!" orarbeileu, s Jntereß' , kommeu^ Zunächst :tigen O- jede Eul' sodaß eiu' keine I"' lstung del e weilet in Hüb' hmen vs" ne ruini!' nierzahler" t. Sold' nen, van" zen, rveu" Lage de' Zn diese-" tcht sch«^ die recht' arbeitend' >on ihre"' GebrM soll ß« Tettey d!' ckannt . Mk. 7.^ . Mk. 4.-^ - Mk. 4< - Mk. 3.A . Mk. 3.S" . Mk. 4.-' . Mk. 4.^ . Mk. 4.-^ . Mk. 4^ n Mk- 4.-^ - Mk. 4.^ . Mk. 3.-^ . Mk. 3^ n Romane- :e deröle zrr« Inet mben 296- um Fabrb kille n und b" ,eß ,,Bu« n. . Mk. . Mk. 4.^ . Mk. 3.^ - Mk. 8.^ . Alk. 2.b' Mk. 4- . Mk. S.^ . M5 3.-^ - Mk. S.- Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. si-UNk Mk AökA ktNlüM^ KU 2HUkUUö§. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Znserstonsprels Pfg. fM die «-gespaltene Korpuszelle oder deren Naum, Lolalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z. 'raub und tabellarischer Sah mil 5SV Aufschlag. Lei Wiederholung und Zahresuu 'Heu entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Ten (nur von Behör» -4 die Spaltzeile so pfq. bez. pfg. / Nachweisung«- und Offertengebühr A> de». pfg. / Telephonische Znferaten-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrscht aus. Anzeigenannabme bis tl Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Mk., ür die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrist Aufschlag ohne Rabast. / Oie Rabattfätze und Nettopreise haben nur bei Bar- zahlung binnen M Tagen Gültigleit! längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeile»- pretscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. MMuffesTaMatt Ü* .Wilsdruffer Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Insertionsprels Pfg. ft» die «-gespaltene Korpuszelle oder deren Raum, abend« S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Eelbstabholuna H - - - -- „ — 7« der Druckerei wöchentlich pfg., monatlich pfg., vierteljährlich M,.; »S K L» SßZß» H 8 k W L 88 »ufere Austräger ,»getragen monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; V HH V VstffG H H ff HAG H H V H HH I I L °e» deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zuffellungsgebühr. * . .... " , » » M Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen «NO ^^t Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Wdwelch«-Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der - . Urderungsetnrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung <°st Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. 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