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des gt' MsdnOrMMM Nr. 84 78. Jahrg Freitag den 11. April 1919 Amtlicher Teil Dresden, am 9. April 1919. Die und 10 Wg. ibne, le. 20 Pfg- Meißen, am 13. Februar 1919. 323 XIII. c eifert Der Bezirksverband der Amtshauptmannschast. Nr. 211 c: I. Dresden, ain 22. März 1919. svorf> (8. ft.) Die Amtshauptmannschast. 3074 Der Gemeindevorstaad. »07» 2 3 20 30 sehen und dürfen nur der laufenden Nummer nach ausgegeben werden. Die Quittungs blocks sind nach Abtrennung der Quittungsabschnitte an die Amtshauptmannschast zurückzusenden. Die Kreishauptmannschast. I. V: Beschorner. r) 50 M M r) the. e >ei llsne 799 V O 2 Wirtschafts-Ministerium. ier Sresve"' gerst^ itbah«^ Grumbach Bauern- und Landarbeiter-Nat. Die Wahlen finden Sonnabend den 12. April 1018 im Gasthof zu Grumbach statt und zwar für Landwirte abends ^7—7 Uhr und für Landarbeiter, männlich und weidlich, einschließlich Familienglieder, abends 1/28—8 Uhr. Zu wählen sind aus jeder Gruppe 3 Vertreter. Alles nähere ist im Gemeindeamt zu erfahren. Grumbach, am 10. April 1919. Mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern auf 3 Jahre genehmigt, höchstens aber auf solange, bis durch Reichs- oder Landesgesetze Bestimmungen über Luftbarkeitsadgaben erlassen worden sind, denen die Eintcittskartenstruerordnung zuwiderläufr. ac billig 8 2. . Die Steuer beträgt bei öffentlichen Tanzvergnügnngen r) an den festgelegten regelmäßigen Tanzlagen d) an anderen Tanztagen: sonn-- und feiertags >. Nach Anordnung der Reichsstelie für Gemüse und Obst ist den Herstellern von ^gemüie auch in diesem Jahre das Dörre» von Frühgemüse auf Grund der ^1 und 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23 Januar djg (N -G.-Bl. S. 46) bis zum 31. Juli 1818 untersagt. Ausgenommen von rin Verbot sind die an den Frischmärklen verbleibenden Ueberstände von Frühgemüse, durch Trocknung vor dem Verderb geschützt werden müssen. rohre A Landeslebensmitlelaml. Vergnügungssteuerordnung s. den Bezirk der Amtshauptmannschast Meißen ^schließlich -er Städte Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff. Gemeindebehörden sind befugt, die Vorauszahlung abzulehnen. 8 8. Die Steuer fließt in die Kasse des Bezirksoerbandes, die Städte Lommatzsch, Nossen Wilsdruff haben jedoch an den Einnahmen aus der Steuer keinen Anteil. 2Z°/<> der hr.) rden, un» m). 429 4K78I 669 7SS^ Ü77 ZüB 681 WB 18 W2D Ä61 ISB 472 22SSS 459 54B 290 727K 059 9837« >941 I3K« 641 3b 471 SSM 789 7M >5 104133 M» ilen uao8 A4. Vefrcit von der Steuer sind die Inhaber der Vergnügungsstätten, sowie die von ihnen Mil der Bedienung der , Taste beauftragten oder von ihnen sonst beschäftigten Personen, t Niusiker, die zur Ausführung der Tanzmusik verwendet werden, sowie die Tanzordner, A Beamte und Angestellte, die aus dienstlichen Gründen sich in den Vergnügungs- ^ätten aufhalten. Ferner kann die Amtshauptmannschast auf Ansuchen die Steuer nach A 3 ganz Ameise bet Veranstaltungen erlassen, wenn die Darbietungen lediglich volkserzieherisch " sollen oder das Erträgnis öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zufließt. Zb. Die Eintrittssteuer wird in Form einer Karlensteuer erhoben. 'Me Erhebung wird tun Gemeindebehörden übertragen. Sie erhalten von der Hauptmannschaft die benötigten Kartenvordrucke. D>e Quittungsabschnitte sind vor der Ausgabe mit dem Gemeindestempel zu ver- 8 6. Die Einlrittssteuer ist vor dem Betreten der Vergnügungsstätte zu entrichten. Soweit es sich um steuerpflichtige Vergnügungen handelt, darf der Veranstalter das Betreten der Vergnügungsstätte nur solchen Personen gestatten, die sich im Besitze der vorgeschriebenen Quittungsabschnitte über die entrichtete Steuer befinden. Quittungsabschnitte find dem Veranstalter oder Inhaber der Vergnügungsstätte, den von ihnen zur Ueberwachung herangezogenen Hilfspersonen, sowie den mit der Aufsichts- führung betrauten Beamten und Angestellten der Ortspplizeibehörde jederzeit auf Ver langen vorzuzeigsn. 8 Bei nichtöffentlichen Tanzvergnügungen bleibt nachgelassen, daß der Veranstalter die Eintrittssteuer im Voraus unter genauer Angabe der Besucherzahl an die Gemeinde behörde entrichtet. Dabei sind ihm die entsprechende Zahl von Quittungsadschnitten aus- zukändigen Ein Rückerstattungsansprnch wegen zuviel gezahlter Steuer besteht nichr. , r ni- . Geh'" ien be>-'s lge« «es ' che» werktags k 0) bei Masken- und Kostümbällen 50 „ u bei nichtöffentliche« Tanzvergnügunge«, die von Vereinen oder Ge sellschaften oder Einzelpersonen veranstaltet werden, wenn sie in Wirtschaften stattfinden, k) sonn- und feiertags K) werktags . . . den Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1S41. ier ' MNN' ter, Z36 patt. erzielten Roheinnahme erhält die Grmeindekafse des Ortes, in der die Vergnügungsstätte liegt. Im übrigen ist der Ertrag zur Verzinsung und Tilgung der durch den Krieg auf gelaufenen Schulden des Bezirksverbandes zu verwenden. Die Gemeindebehörden haben die eingehobenen Steuern nach Ablauf jedes Kalender- halbjqhres bis zum 15. des nächstfolgenden Monats unter Beifügung einer Abrechnung nach einem vorgcschriebenen Muster an die Amtshauptmannschast abzuführen. 8 9. In selbständigen Gutsbezirkeu hat der Gemeindeoorstand des betreffenden Ortes die Steuererhebung mit zu besorgen. Der in A 8 festgesetzte Anteil an den Einnahmen fließt, auch soweit die Steuern im Gutsbezirk erhoben werden, in dis Gemeindekasse. 8 iv. Hinterziehung der Eintrittssteuer wird mit dem 10 bis 20fachen Betrage der hinter zogenen Steuer geahndet. Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung, soweit nicht die Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze Anordnung zu leiden haben, mit Geld strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 11- Den Zeitpunkt, an welchem diese Steuerordnung in Kraft tritt, bestimmt der Be zirksausschuß. Bekanntmachung. Die von der Bezirk-Versammlung am 13. Februar beschlossene Vergnügungssteuer tritt am 15. April 1918 m Kraft. Lon diesem Tage ab ist jeder Veranstalter einer Vergnügungsoeranstaltung verpflichtet, für jeden Teilnehmer oder Besucher die Steuer gemäß de nachstehend v eröffentlichten Steuerordnung zu entrichten. Die erforderlichen Steuerkarten sind vor der Veranstaltung bei der Ortsbehörde zu entnehmen. Meißen, am 8. April 1919. ch bei Masken- und Kostümbätlcn 50 „ v,, Als Tanzstätten sind nicht nur die eigentlichen Tavzsäle, sondern auch die mit ihnen , lindenen, zum Aufenthalt für die Besucher des Tanzvergnügens bestimmten Räume M-Hen. 8 3. Die Eintrittskarten für folgende Veranstaltungen: N Theatervorstellungen, Borträge aller Art, musikalische Darbietungen, Zirkusvorstellungen, Schaustellungen, Vorstellungen von Personen, Sachen und ähnlichen Darbietungen, Rchtspielvorführungen, Ausstellungen, Panoramtzn jeder Art, Vergnügungen und Belüftigungen jeder Akt bk^lftn der Eintrittskarlenstsuer, wenn ein Eintrittsgeld von wenigstens 40 Pfg. ^°°lN wird. z,. Die Steuer wird auch erhoben, wenn die Veranstaltung nur bestimmten Personen Eintrittsgeld zugängig ist. Zeder Teilnehmer der Veranstaltung muß im Besitz einer Eintrittskarte sein. Hie Höhe der Steuer beträgt bei Eintrittspreisen von mehr als 40 Pfg. bis mit 1 Mk. 5 Pfg. . . - - 1 Mk. „ „ lilh . » v „ ,/ 2 „ „ ' eine Mark Preiserhöhung 5 Pfg. Steuerer-Höhung. 11^ Bei Dutzendkarten usw. bestimmt sich die Steuer nach der Zahl, der Veranstaltungen bei Lösung der Karte fällig. Bei Dauerkarten werden 10 von Hundert des als Steuer erhoben. W<?'!! wird »u, ülsv^E' ^nsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. sllWie Mk Älls ASlM-' Üs.NKdfustkr Tageblatt- erscheint «dallch, mit «u«nahme der Sonn- unb js-M, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung kV"vrnLerei wöchentlich pfg., monatlich pfg., viertchLhriich Mf.j usr »nsere üluströger zngetragen monatlich pfg., niertestöhrlich Ml.; z»," deutschen postanfialten olerteitöhrlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. ^kestanNclten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen ülkfm Bestellungen entgegen. / Im Jalle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Walsch" Störungen der Detricbc der Zeitungen, der Lieferanten oder der z""tdnungselnrichiunaen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung h,,,^achlielerung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner Unseren! in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die verspätet, in beschrönltem Umfange oder nicht erscheint. X Sinzel- ,^'Hreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zn sondern an den Derlag, die Schnstleitung oder die Geschäftsstelle. / '""duu Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / berliner Bertretung: Berlin SW. 48. «r Sie Amtshauptmannschast Meitze«, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharaudt. »sr- H Im Bezirke der Amtshauptmannschast Meißen ausschließlich der Städte Lommatzsch, und Wilsdruff haben die Besucher von Vergnügungsstätten eine Eintrittssteucr sichren. 30 „ ten MsttuH ,er. kür Znseriionsprels pfg. für r»e «»gespalten- Korpuszcile oder deren Raum, Lolalpreis pfg., Reliamen pfg., alles mit Teuerungszuschlag. Zcitraub und tabellarischer Sah mit Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. B-lannimachungen lm amtlichen Teil snur von Behörden! die Spalizeiie SV pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Offcrtengcbühr 20 bez. Pfg. / Telephontschc Inseratcn-Aufgaöe schließt jedes Rellamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Ml., 1r die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Taaen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Sirilte Platzvorschrist ->/. Ausschlag ohne Rabatt. / Nic Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZO Tagen Gültigkeii; längeres Ziel, gcrlchstiche Slnzichung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenien bedingen die Berechnung des Druiio-Zeiten- prcises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fasts nicht der Empfänger Mnerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. 10 „ 15 „ v / ß private wie amtliche, bitten wir wiederholt, alle Inserate bis spätestens vormittags 11 Uhr aufzugeben, da wir sonst nicht in der Lage sind, ein ß L L L IUI LUli. LL ff L L I LL LL Erscheinen derselben am gleichen Tage zu gewährleisten. Wir müssen vielmehr Inserate, die nach 11 Uhr aufgegeben sind, ahne Ausnahme für die nächste Nummer zurückstellcn. Wir sind gezwungen, an dieser Maßnahme festzuhalten, da wir seitens des Elektrizitätswerkes die Ge- ^Mng zur Stromentnahme für den Betrieb der Maschinen nur bis nachm. 4 Uhr haben. Geschäftsstelle d. Wilsdruffer Tageblattes.