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ziehen und eine Abschrift davon bis spätestens I. Juni 1918 an die Belegenheits- gemeinde abzugeben. Die Flächen des Fragebogens sind nur in der Ortsliste der Bslegenheitsgemeinde, aber nicht in der der Wohnsitzgemeinde aufzunehmen. 8 4- Die Erhebung ist von den Gemeindebehörden (H 2) !o vorzubereiten, daß dis zum I. Mai 1919 an der Hand der Grundsteuerkataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (Einkommensnachweisungen, Besitzstandsvsrzeichnisse, Flurbücher, Kataster der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und dergl.) die Namen der Grundeigentümer und die Flächengröße der im Gememdeflurbezirke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind. Bei der Ermittelung der Anbau- und Ernteflächenerhebung vom 5. Mai bis 31. Mai 1919 rst streng darauf zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, die in der Ortsliste eingetragen sind; deshalb ist in höheren Lagen mit der Fläche iaufnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. Es darf aber auch hier der Erhebungstermin nicht überschritten werden. 8 5. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belege« sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit der durch dis Ortsliste fst- gestevten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach H 4 ermittelten Flächen überein- ftimmt. Für die Ernteschätzung und für die Wirtschaftskarlen sind zugleich alle Flächen der Spalten 13 bis 58, die von der Gemeinde aus bewirtschaftet werden, in einer be sonderen Ortsliste zusammsnzustsllen. An der Hand dieser Ortslisten ist späterhin die Ernteschätzung vorzunehmen. Diese Ortslisten sind äußerlich durch das Wort „Wohnsitz gemeinde" kenntlich zu machen. 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortsliften und den Kommunalverbänden durch das Statistische Landesamt zu übersenden. Die Gemeindebehörden haben bei den Vorarbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen festzustellen und sie dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung des Kommunaloerbandes bis spätestens 15. April mitzuteilen. Das Statistische Landesamt hat für die rechtzeitige Deckung des Bedarfs Sorge zu tragen. 8 7. Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehenden Ortslisten und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bezirks zu verteilen. 8 8- Die Ortslisten sind nach Beendigung der Erhebung und nach Eintragung der Flächen der Forenser am 2. Juni 1919 aufzurechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen und mit einer Abschrift (Duplikat) bis 6 Juni 1919 an den Kommunaloerband abzuliefern. Der Kommunalverband har die Ortslisten der Gemeinden seines Bezirks zu sammeln, durch die Bezirkskommissionen aus Unwahrscheinlichkeiten nachpiüfen zu lassen und dann das Original bis 14. Juni 1919 alphabetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an das Statistische Landesamt einzussnden. Dre Abschriften verbleiben den Kommunal oerbänden zur weiteren Benutzung, während die Gemeinden noch ein drittes Exemplar für die Gemeindeakten anzuferligen haben. Bei der Abschnftnahme hat die Gemeinde behörde daraus zu achten, daß alle Flächen restlos übertragen werden. Ueder die Fest stellung der Anbauflächen geht den Kommunaloerbänden mit den Orlsbstenvort rucken noch eine besondere Anweisung zu, die an die Gemeindebehörden des Bezirks zu verteilen ist. 8 9- Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- nnd sonstigen Nutzungs- Verhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Ämtunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, der Land verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder un- entgeltlichen Nutznießung (als Dienftland, Deputatland, Altenteil oder auf sonstige Weise) oder ein Kuch hielten, sinct abgebrochen, kechts unä links stehen zwei bartlose Pharisäer. Oer eine trägt eine orientalische Kopfbedeckung in der Art cles türkischen Fez, äer anäere eine an äer Stirn hochgeklappte Mütze. Im Vordergründe links sitzt auf einem Stuhl ein ebenfalls bartloser Pharisäer, rechts auf einem Sessel ein schnurrbärtiger ZchriKgelehrter. äer eine hohe Mütze trägt. Vas kesselsdorker Altarwerk zeigt auffallenä slawische Stileigentüm lichkeiten, äie in äer Gesichtsbildung äer Figuren vornehmlich zum Ausdruck kommt, unä äie für äie sächsisch-böhmische 6ren;kunst charakteristisch ist. Ebenfalls aus Kesselsdorf unä zwar von einem äem hl. Georg ge weihten Altar stammt äann ein Holzschnitzwerk von etwa 1 qm Grösse, äas im Hochrelief äen ritterlichen vrachentöter St. Georg äarstellt. 6s hanäelt sich um äas Altarmittelstück eines kleinen Altares. Obwohl äie linke GesichtshLMe äes Heiligen abgeschlagen ist, ist äie Zartheit in äer Kiläung äes Kopfes noch erkennbar. 6nälich möchte ich noch kurz auf zwei 6in;elsiguren Hinweisen, vor allem auf eine Maäonna aus Helbigsdorf. Vie Lieblichkeit äes Gesichts- ausäruckes unä äer schöne Faltenwurf machen äieses Schnitzwerk besonäers beachtenswert. Datieren wirä man äie treffliche Arbeit: Vin 1450. Welchen Kontrast bildet äa cker sitzende gegeisselte Ekristus aus klankenstein, äer in seiner Panoptikumsbrutalität so recht geeignet ist, äie Schnitzkunst äes ausgekenäen Mittelaltares von ihrer Kehrseite zu zeigen. Oie reichentwickelte unä eine Zukunft versprechenäe spätgotische Epoche fanä vor äer Mitte äes ib. Jahrhunderts ein schnelles Ende. Für äie Grossplastik ist äie Teitströmung äer Kenaissance kein Anlass zur Weiterbildung unä neuen Entfaltung geworden. „Gotisches Stilempffnäen in Kenaissanceumrahmung", mit äiesem Schlagwort lässt sich äer Stil- charakter äer Kiläwerke äer solgenäen Cntwicklungsperioäe bezeichnen, äie in Sachsen mit äen Künstlernamen äer Walther, Lorentz unä anäerer Meister verknüpft ist. Familiennamen von Milsäruff uns Amg. von R. rvelse, vresdlN-PI. (Fortsetzung.) S. Es sinä immer wieder die alten vertrauten Erscheinungen, die uns auch hier entgegentreten. 1. Viele uralte, bis in die Anfänge deutscher Geschichte und deutschen Geisteslebens zurückzeigende Damen, die besonders an die Kriegs lust — Günther (— Auuä — Kampfs, Girth (r xir — Kampfbegierde), 6 erhard ( p^r-karä—Speer und stark) — und die religiösen Vorstellungen — Götze, Gössel, Gobsch (— xoä — Gott) — unserer Altvordern anknüpfen, uns ihre Freigebigkeit und Dachdenklichkeit enthüllen, die Gau verfassung an deuten usw. 2. Mit Eintritt des Lhristentums begegne» uns kirchliche Damen: Gallus Galle. Georg, Georgi, Gabriel usw. »2 ausgegeben hat, verpflichtet, 8 Tags vor Beginn der Erhebung dem Vorstände der Ge meinde, in der das Grundstück lugt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben a) die Namen ferner Pächter (Nutznießer usw ), b) die Größe der einem jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläche Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, daß diejenigen, die eine zu sammenhängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene Perionen zur gartenmäßige» Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, Laubenkolonie» oder ähnliches), die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben brauche!» Es genügt in diesem Falle die Angabe der Giöße des so ausgegedenm Landes und der Zahl der Pächter (Nutznießer usw). lieber die Zuverlässigkeit der summarischen Angabe» hat im Zweifel die Gemeindebehörde zu entscheiden. Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer land wirtschaftlich benutzten Fläche hat in der Zeit vom 5. Mai dis 31. Mai 1919 der Ge meindebehörde oder einer von ihr beauflraglen Person mündlich alle Angaben über du Nutzung seines Landes, insbesondere üoer den Anbau von Feldfrüchten zu machen, dm» die Gemeindebehörde zur Ausfüllung der Ortsliste bedarf. Er ist verpflichtet, hierzu eM Vorladung der Gemeindebehörde zum persönlichen Erscheinen zu folgen. Betriedsinhaber, die Grundstücke außethalb der Gemeinde ihres Betriebssiges bewirtschaften, haben für du Feldfrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auszufüllen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebssitzss verteilt. Sollten sie bei der Verteilung dieser Fragebogen versehend^ übersehen worden sein, so Haden sie dies der Gemeindebehörde anzuzeigen, die ihnen da»» die erforderlichen Fragebogen auszuhändigen hat. Die Verteilung der Fragebogen erfolg bis 5. Mai 1919. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, z»l Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Ecnteflächen die Grundstücke dec z»r Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen, sowie die Gescbäftsvücher Bewirtschafter einzulehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden emzuholen. Zuständige Behörde im Sinne von H 7 des Reichsernährungsministers vom 2. Matz 1919 ist zugleich für die selbständigen Gmsdezirke m den Städten mit revidieiter Städtt' ordnung der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinde" der Gemeindeoorstand. 8 10. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der E-Hebung über d" Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln der Reichskartoffelstelle unmitlelb»! bis zum 15. Juni 1919 mitzuteilen. Die Reichskartoffelstelle erläßt die näheien Bestimmung» 8 11- Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung verpflichtet ül nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, oder wer das Betreten der Grundstücke oder die Vornahme der Messungen oder die Einsicht in die Geschäftsbuchs verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu lOOöO M' oder mit einer dieser Strafen belegt. Wenn die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Geldstrafe bis)" 3000 Mk. ein. 8 12. Etwaige bei der Bearbeitung der Erhedungsergebnisse seitens des Statistischen Landes' amtes wahrgenommene Mängel werden durch Vas Statistische Landesamt den Stadttäle"' Bürgermeistern und Gemeindevorständen unmittelbar mitgeteilt werden und sind diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 13- Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist die Bekanntmachung in Gemeinden sofoit auch durch Anschlag zu veröffentlichen. H12aVL^Ib Wirtschaftsministerin«. 3. Vann kommt das Heer der Kein amen, als mit Ausgang des Mittelalters die 2weinamigkeit überall einsetzt statt der früheren Einnamig- keit: ver Keruf, die Ortsbezeichnung, irgendwelche Eigenschaften müssen Familiennamen hergeben: Glöckner, Gärtner, Göhler — Köhler, Grünberger, Grossmann, Grosse, Grau, Grundmann usw. 4. Auch einige slawische Kesle finden sich vor, die unsere Gegend als altes Kolonialgebiet kennzeichnen, in dem einwandernde Deutsche sich mit der sorbisch-wendischen Kevölkerung mischten: Grötzsch, Grahl usw. 5. Die meisten dieser Damen aber haben wie alles Irdische im Laufe der Teit ihr äusseres Gewand verändert, so dass sie oft fast unkenntlich geworden sind; ;. 8. würde kein Uneingeweihter darauf kommen, dass Geyh und Geyer, Gaudig und Gauberi usw. mit „Gau", d. h. Land- gebiet Zusammenhängen. b. Viele dieser Personennamen sind mehrdeutig, eben weil die Ab stammung von der Grundbedeutung nicht immer mit absoluter kestimmt- heit festgelegt werden kann. Verwandle Stämme spielen ineinander über; oder das Volk Hal sich der sogen. Volksetymologie bedient, d. h. Un verständliches durch Verständliches, durch kleine Aenderungen ersetzt, ;. 8. Gandarich (— ^anär — Werwolf und rick mäht), Genderich, Gennerich, Genserich zu Gänserich (von Gans) umgeformt, oder Gall- meyer (— der Meier Gallus) zu kaklmeier, oder Gebizo, Gibitz. ttibih (von „geben") zu Kiebitz (— Vogel). Einen interessanten Einblick in die Seele unserer Vorfahren, ja in die wissenschaftlich ungeschulten Gedankengänge der primitiven Völker der Erde überhaupt ergibt sich von den Damen Gander, Gandert (—Ganä- karck), Genizo, Gantze, Jentsch, Janz, Jänsch, Genzel, Ganner, Jenner, Gähner usw. Zugrunde liegt wahrscheinlich: „^andr" (— altnordisch: Werwolf). Der Glaube an den Werwolf (—Mann-wolk) und ähnliche Eier-Menschen ist über die ganze Erde verbreitet bei einfachen Völkern (vgl. Wundt, Völkerpsychologie ll- S. zyz ff.). Cs ist der Glaube, dass der Geist eines vierer unsichtbar, meist durch Mund oder Dase in einen Menschen einzirht als Dämon, dann von der Seele des Menschen völlig kesit; ergreift, dass Densien und handeln des „Kesessenen" ganz dem des Eieres gleich werden. So wird der „Mann" zum „Woll", der alles zerstört, was ihm in den Meg tritt. Ja, man meint, sogar das Aeussere, der Körper des Menschen könne dem Eiere dabei gleich werden, eine Verwandlung oder Metamorphose trete ein. Wir haben noch spielerische Keste dieses Glaubens in vielen Märchen; doch ist es hier mehr die Freude an der Verwandlung an sich, die übrig geblieben ist. Im Wittel- alter spielte die Furcht vor dem bösen Geiste in den herenprozessen eine grosse Kolle. Da wurde mancher Unglückliche, Epileptische, Verrückte usw. als Werwolf, als Kesessener verurteilt, den wir heute in ärztliche kehandlung nehmen. — Vergleichen mit Eieren sind such die Damen: Gangloff, Gansauge, vielleicht auch Geyer entnommen. Gangloff (— s— Andrang) und ulf s— Wolff) — Wolfgang: zum Kampl anstürmend wie ein Wolf. Aehnliche Damen: Eangulf, Gangelof, Gangeloff, Gangelhoff, Cangauf. Gansauge ist Attributname, entspricht „Cinauge", Kürzung: Eno; der Einäugige, weil die Gans ein Auge zudrückt wenn sie genau sehen will. In der Sage und Geschichte gibt es eine ganze Menge Einäugige. Auch sonst wird „Gans" zur Damengebung verwandt, z. 6 Schneegans, kradegans, Wildegans usw. (Fortsetzung wlat.) 21 Nat ism 2l. f Die s^Auaus ^Äpcn Kii.-gi Achill. S (Aw i^eikchr i"hwNgs0 werd« Die "»d Geflü "writ sie Dre Auf "»ährung Dis ^rordnui ^rrden ai Für ^anntm ^iungsste Diei Bei D-e -it Lüs > 28. Jendes . 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