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UNO UINNKN^NO 30 Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe fihlteßt jedes ReNamaiionsrecht aus. / —»,v Anzeigenannahme bis 11 ilhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend sMt., «v» fest -int k-it -4 - n, ^cn 6 r - ir die Poftauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten IfUsrIIII vril« Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 21"/. - k - - Ausschlag ohne Rabast. / Die Rabastsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« H / / Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ae- 8 V V meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiler» Will« I Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder mlltchwcigend als Erfüllungsort L U U Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erheb«. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentamt zu Tharandt. Postcheck-«.»«.: Leipzig Nr. Ws». für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Fernsprecher: Ami Wilsdruff Nr. b. sNNlie fffl das F»rff- »a« ^Diisdruffer Tagebiast" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abend« S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Eelbstabhoiung von der Druckerei wöchentlich A> pfg., monatlich .0 pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 8V Pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zuffellungsgebühr. Me Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen Kd-rz-tt Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Aesörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die sckdma verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel, vskaufspreis der Rümmer 10 Pfg. s Zuschriften sind nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Verlag, die EchnstleiMng oder die Geschäftsstelle. T »»onpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Nr. 31. I 78. Jahrg. Freitag den 7. Februar 1S1S. Amtlicher Teil. Nach Z 11 der Verordnung über Tarifverträge Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatk Seite 1456) haben auf die Errichtung und Zusammensetzung der Arbeiterausfchüffe und der Augeftellteuausschüffe sowie auf die Wahlen zu diesen Ausschüssen die auf Grund des Z 11 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen Ausführungsbestimmungen mit einigen Abweichungen entsprechende Anwendung zu finden. Soweit solche Ausführungsbestimmungen für Sachsen erlassen worden sind, ist auf sie,in der zu der Verordnung vom 23. Dezember 1918 erlassenen Sächsischen Ausführungs verordnung oom 14. Januar 1919 (Sächsische Staatszeitung Nr. 11 vom 1b. Januar 1919) hingewiesen und es sind dabei die eingetretenen Abweichungen bezeichnet worden. In Betracht kommen 1. die Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 — ab- gedruckt in Nr. 29 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung vom Jahre 1918 und 2. die Wahlordnung — abgedruckt in Nr. 46 und 72 der Sächsischen Slaats- zeilung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917 —. Nachstehend wird nunmehr unter O der Inhalt der vorbezeichneten AusführungS- bestimmungen, soweit sie für die Durchführung der eingangs bezeichneten Verordnung über Tarifverträge usw. vom 23. Dezember 1918 in Betracht kommen, mit den nach der Ver ordnung vom 14. Januar 1919 eingetretenen Abänderungen nochmals besonders be kanntgemacht. ft Dresden, am 31. Januar 1919. 266 111 I « Arbeits-Ministerium. bs O - ' 8 1. Soweit . . . ständige Arbeiterausfchüffe oder Angestelltenausschüffe zu errichten sind, hat der Betriebsunternehmer das hierzu Erforderliche zu veranlassen; insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach Maßgabe der von der Landeszentralbehörde . . . darüber erlassenen Bestimmungen (Wahlordnung) herbeizuführen. 8 2. Bei Feststellung der . . . für die Errichtung des Ausschusses notwendigen Mindest zahl find alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staats angehörigkeit mitzuzählen. . 8 3. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Be trieb »der für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Ar beiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der . . . für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 8 4 fällt aus. 8 5. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl von in der Regel weniger als 50 Ar beitern oder Angestellten aus 3 Mitgliedern, bei einer Anzahl von 50 bis zu 250 Ar beitern oder '250 Angestellten aus wenigstens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bet mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 10 Mitgliedern bestehen. Für Ausschüsse mit 3 Mitgliedern sind ebensoviele Ersatzmänner, für Ausschüsse Mit 50 oder mehr Mitgliedern Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 6. Die Wahl erfolgt nach der . . . Wahlordnung. Wahlberechtigt sind alle mindestens 20 Jahre alten Arbeiter oder in Betracht kom menden Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Ge schlechts, soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige der deutsch- österreichischen Republik sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Ortspolizeibehörde tAmtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und. soweit cs sich um Betriebe handelt, die der orts- oder betriebs polizeilichen Aufsicht des Bergamls unterstehen, das Bergamt, kann nach den besonderen Verhältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staatsangehörig keit zulassen. Wählbar find alle Wahlberechtigten. 8 Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmirglieder ... bei Neuwahlen spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmannes, eines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers zusammenzuberufen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und den Ausschuß un Verkehr mir der Schlichtungsstelle zu vertreten. 8 8. Der Betriebsunternehmer har die Zusammensetzung des Ausschusses unter Bezeich nung des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Betriebe bekanutzumachen. 8»- Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Beratungsgegen stände und der von den Ausschußmitgliedern emgereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten des Ausschusses . . . gehört und deshalb auf die Tagesordnung gesetzt werden muß, so ent scheidet auf Anruf der . . . für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß. 8 10- Der Belriebsumernehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen be teiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. ' Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu besprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu emladen. Sollen solche Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder sein Ver treter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgeiehen von der Anrufung der Schlichtungs stelle, kann der Ausschuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 entspricht. 8 11. Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der Betriebs- Unternehmer oder der von ibm bestellte Vertreter und die Mitglieder des Ausschusses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen sein. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tages ordnung zu sorgen. 8 12- Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mit glieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beralungs- gegenstände geladen und mindestens halb soviel Vertreters erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stell vertreter gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. . . tz 13. lieber jede Beratung des Ausschusses ist eine N ederschrifr aufzunehmen, die von dem Verhandlungsleiter und wenigstens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften werden vorgelesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 8 14. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 'Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumter Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses^ entstehenden Kosten trägt der Be triebsunternehmer. Z 15. Die Mitgliedschaft im Ausschuß gehl verloren durch Niederlegung Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für die ein besonderer Ausschuß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16- An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach 8 27 der Wahlordnung. 8 17- Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. ' 8 >8. In Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eines Arbeiteraus schusses oder Angestelltenausschufses, über die Zuständigkeit und über die Geschäftsführung der Ausschüsse sowie über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen ergeben, entscheidet die Ortspolizribehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des Bergamtes untelstehen, das Bergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Be schwerde zulässig. Äur Beschwerden über die Octspolizeibehörde entscheidet die zuständige Kreishauptmannichafc und auf Beschwerden über das Bergamr die Kreishanptmanmchast Dresden. Die Entscheidungen sind endgültig. § 19. Kommt ein BelriebSunternehmer trog der Entscheidung der zuständigen Stellen seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nach, so hat die Orlspolizeibehörde (Amts- hauptwannschaft, Stadtrat in Städt-n mit revidierter Städteordnung) und soweit es sich um Betriebe handelt, die der derg- oder betriebspolizeilichen Aufsicht des Bergamtes unter stehen, das Bergamt, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen, selbst das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung von Ausschüssen kür bestimmte Betriebsabteilungen anzuordnen. / Wahlordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 8 1- Umfang der Wahl. Die Zahl der zu wählenden Ausschußmilglieder und deren Ersatzmänner bestimmt sich nach § 5 der Ausführungs-Bestimmungen des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1918. 8 2. Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind die mindestens 20 Jahre alten Arbeiter und in Betracht kom menden Angestellten des Betriebes oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Ke-