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MsdmfferTageblatt für die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Forst rentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. va« .Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends 6 Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Gelbstabholung von der Druckerei wöchentlich Al pfg., monatlich .0 Pfg., vierteljährlich 2,18 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich «8 Pfg., vierteljährlich 2,40 Ml.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 MI. ohne Zustellungsgebühr. Alle pvstanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzei- »erkausspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Gchristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Insertionspreis Pfg. für die s-gespaltene Korpuszeile oder deren Raum, Lokalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mit v°/» Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Satz mit öv°r Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amillchen Teil snur von BehördenI die Spaltzeile «o Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Dffertengebühr 20 bez. 38 Pfg. / Telephonische Inseraien-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 41 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Nik., ir die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte Plahvorschrist 2S"/» Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar- zahiung binnen 38 Tagen Güitigkcii; längeres Ziel, gerichiliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungsiage an, Widerspruch erhebt. Nr. 2. Freitag den 3. Januar 1919. 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Abgabe von Waffen und Heeresgut. Verordnung über die Iurückführung von Waffen und Heeres gut in den Besitz des Reiches. Vom 14. Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden fich noch immer zahlreiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen sowie be deutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise im Besitze von entlassenen Soldaten und Zivilpersonen. Diese Zustände können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung steht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 8 I. Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb dec von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält. 2' Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät oder Hseresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) im Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können Handelt es sich um mili tärische Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche, so ist dem Be sitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes zu führen. 8 b. Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Besitz von Gegenständen der in ZZ 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unter lassung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommen, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die Ausfühlungsbestimmungen erlassen die Zentralbehörden. Berlin, am 14. Dezember 1918. Der Rat der Volksbeauftragte«. ' Ebert. Haase. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 i. Die Ablieferung von Waffen, Munition und anderem Heeresgerät hat bis zum 10. Januar 1919 zu erfolgen, soweit nicht für Städte mit rev. Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft für die Ablieferung von Waffen und Munition eine kürzere Frist bestimmt. Die Ablieferung hat an die nächste Annahmestelle zu erfolgen. Annahmestellen sind 1. die Artilleriedepots in Dresden, Leipzig, Riesa, Chemnitz, Bautzen, Königstein, 2. sämtliche Kasernen, 3. sämtliche Bezirkskommandos, 4. an Orten ohne Garnison oder Bezirkskommando der Stadtrat, Bürger meister oder Gemeindevorstand. 8 2. Als Heeresgerät sind alle Gegenstände anzusehen, bei denen nach den Umständen an zunehmen ist, daß sie aus Beständen der Heeresverwaltung stammen. Heeresgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt rechtmäßige Uebervagung des Be sitzes mit Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe gemäß Z 1 Absatz 2 und ß 2 des vorstebenden Gesetzes vom 14. Dezember 1918 nur vor, wenn die Usber- tragung durch die Reichsregierung oder mit deren Zustimmung durch die Landesregierung und deren Behörden erfolgt ist Andere Organe, wie z. B die Arbeiter- und Soldaten räte, sind zur Uebertragung von Heeresgerät nicht befugt, es sei denn, daß die Ueber- tragung gutgläubig im Einvernehmen oder mit nachträglicher Genehmigung der Regierung erfolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Reichsver wertungsamt in Berlin, Friedrichstraße 66. 8 3. Die Strafverfolgungsbehörden haben nach Ablauf der im Z 1 dieser Ausführungs- bestiwmungen festgesetzten Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten Aneignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich unmittelbar oder mittelbar an Heeresgut irgendwelcher Art vergriffen haben. 8 4. Die Demobilmachungsorgane haben gemäß Verordnung vom 27. November 19l8 (Reichsgesetzblatt Nr. 164) innerhalb der Ablieferungsfrist nicht abgegebenes Heeresgur für verfallen zu erklären. Gleichzeitig sind Durchsuchungen vorzunehmen in allen Fällen, in denen der Verdacht vorliegt, daß Heeresgerät pflichtwidrig nicht abgeliefert ist. Den Polizeibehörden werden dazu auf Ersuchen die erforderlichen militärischen Kommandos zur Verfügung gestellt. Dresden, am 30. Dezember 1918. 20aIHI)N Das Arbeits- und Wirtschaftsministerin«. Sch w arz. Unter Bezugnahme auf H 4 vorstehender Verordnung wird innerhalb der Ablieferungs frist nicht abgegebenes Heeresgut für veifallen erklärt, gleichviel ob es seinem augenblick lichen Inhaber gehört oder nicht. Dresden, am 30. Dezember 1918. Der Staatskommiffar für Demobilmachung. Dehn«. Die Wahlen zur Volkskammer der Republik Sachsen finden am Sonntag den 2. Februar 1919 statt. In dem 1. Wahlkreise (bisher Sächs. Reichstagswahlkreise 1—9) sind 35 Ab geordnete zur Volkskammer zu wählen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit mindestens einem Jahre Deutsche sind. Wahlberechtigt sind alle deutschen Männern und Frauen, die am Wahltage das 20. Lebensjahr vollendet haben, in Sachsen wohnen und weder entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen, noch infolge rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangeln. Der Wohnsitz in Sachsen ist nicht Voraussetzung für die Wahlberechtigung sächsischer Staatsbeamter und staatlicher Arbeiter, die außerhalb Sachsens ihren dienstlichen Wohnsitz haben, sowie ihrer Angehörigen, die mit ihnen in Familiengemeinschaft leben. Die Wahlvorschläge zur Volkskammer, zu deren Einreichung hiermit aufgefordert wird, müssen bis spätestens am 14. Januar ISIS bei dem Unterzeichneten eingereichl sein. Bis spätestens am 25. Januar 1S1S der in Dresden, I2SS Der Wahlkommiffar. Or. Heerklotz. Schriftführer ist: Amtsgerichtsrat Lauber. Gleichzeitig ersuche ich, etwaige Aenderungen der Stimmbezirke mir unverzüglich mitzuteilen. Für die Beschaffenheit und den Inhalt der Wahlvorschläge gelten die nachstehenden unter O abgedruckten Vorschriften. Dresden, am 3l. Dezember 1918. . O kann die Verbindung mehrerer Wahlvorschläge übereinstimmend von den Unterzeichnern betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten schriftlich erklärt werden. Beisitzer des Wahlausschusses sind: a) Vorsitzender der Ortskrankenkasse Julius Fräßdorf d) Professor Or. Friedrich Schäfer e) Oberverwaltungsgerichtsrat Or. Hermann Wittmaack ä) Ooerlandesgenchtsrat Or. Richard Wünschmann Stellvertreter der Beisitzer sind: a) Lehrer Max Clajus l . - b) Landgenchtsrat Werner Thiel j " Dresden, Dis Wahlvorichläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreise zu wählen sind. Von jedem voroeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anznschließen. In demselben Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Verbundene Wahl vorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahl vorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angrhören. In den Wahlvoischlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen auf geführt und ihr Name oder Beruf sow e ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zw.ifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge auf zuführen. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihrer Wohnung beifügen. Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlage sind außer den Zustimmungseiklärungen der vorgeschlagenen Bewerber Bescheinigungen der Gemeindebehörden vorzulegen, daß die Unterzeichner in .die Wahlliste ausgenommen worden sind. Die Gemeivdebehöiden haben solche Bescheinigungen auf Antrag unverzüg lich gebührenfrei auszustellen. In jedem Vorschlags soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß zur Rücknahme des Wahloorschlages sowie zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevoll mächtigt ist. In derselben W ise kann ein Stellvertreter des Vertrauensmannes be zeichnet werden. Fehlt die Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als solcher. Eikiärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauensmann oder iein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Wahlkbmmissac zugeht. Der Name des B>Werbers, der in dem Wahlvorschlags au erster Ltelle genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlags.