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für »i« Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Dienstag den 2. Juli 19! 8. 77. Jahrg Amtlicher Teil Dresden, am 24. Juni 1918. eingesührt Dresden, am 28. Juni 1918. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Mk. Dresden, am 28. Juni 1918. 1,00 Erdbeeren 2,00 2,4b 2,60 0,40 0,70 0,54 V befördert frei Verladestelle kommt dem Aufkäufer oder Nr. 103511L. Meißen, am 28. Juni 1SI8. rmi II. Nr. 1036 11 L —. Meißen, am 1. Juli 1918. Erzeuger höchstpreis 0,20 0,60 0,45 0,55 0,45 1,50 0,75 0,50 1,20 0,75 k/ Kleinhandels preis je Pfd. 0,35 0,90 0,80 0,85 0,80 2,10 1,20 0,85 1,65 1,10 die mit 0,28 0,75 0,60 0,65 0,60 1,80 0,95 0,65 V 1917 mit mit einer Weinbergs Wald- MonatS- Erdbeeren Preß- und Marmeladen-Erdbeeren IV. Diese Verordnung tritt am 3. Juli 1918 in Kraft. Dresden, am 28. Juni 1918. Großhandels preis 1,50 Mk., Mk., 3305 c V I. M. Ministerium des Inner«. 1317 V 6 I Ministerin« des Inner«. Süße Kirschen Preß-, Brenn- und Marmeladenkirschen (süß und sauer) Saure Kirschen Johannisbeeren (weiß und rot) Johannisbeeren (schwarz) Stachelbeeren (reif und unreif) Himbeeren in kleinen Packungen Preßhimbeeren Kommuualverband Mittelsachse« für den Kommnnalverband Meisten Stadt «nd Land. 1068 VOS. Ministerin« des Inner«. — 762 a II 8 VIII — (Nr. 107 der Sächsischen StaatSzeitung vom 10. Mai 1918) festgesetzten Richtpreise für Frühobst und an die Stelle der mit Ministerialoerorduung vom 12. Juni 1918 — 1129 V O 1 — und Ministerialoerorduung vom 12. Juni 1918 — 1137 V O 1 — (Nr. 135 der Sächsischen Staatszeitung vom 13. Juni 1918) festgesetzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. III. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. III. Vom 3. Juli 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung vom 13. Juli 1918 — Nr. 10001 VO 2 — (Nr. 136 der Sächs. Staatszeitung) festgesetzten Höchstpreise für Frühgemüse außer Kraft. 1036 VO 2. Ministerium des I««er«. Der Kommv«alverband Mittelsachse« für de« Komm»«alverba«d Meitze« Stadt ««d Land. IV. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren und Karotten dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit Mairüben, Möhren und Karotten von der Erzeuger Nelle aus kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, iN der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen. Soweit unter I Preise für Karotten mit Kraut festgesetzt worden sind, haben sie nur für die zuletzt genannten Aüsnahmefälle Geltung. Aus die diesbezügliche Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. Ium 1918 wird>erwiesen. 8 l- Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairübe«, Möhre« «nd Karotten dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit Mairüben, Möhren und Karotten von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, inSbesonoere auf öffentliche Märkte werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelaffen. ß 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß ß 16 der Verodnuug vom 3. April Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder dieser Strafen bestraft. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingesührt wird. Die hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für auf Grund von Lieferungsoerträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der Ministerialverordnung Nr. 542 b II L VIII a vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit Schwetnehattungsverträge. Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamles ist der Vorstand des Viehhandelsoerbandes beauftragt worden, mit Schweinehaltern Haltungsverträge abzuschließen und die vertragsmäßig gelieferten Tiere zum Preise von 130.— Mk. je Zentner Lebendgewicht abzunehmen und bei etwaiger vorzeitiger Abnahme einen Stückzu schlag von 35.—Mk. zu gewähren. Der Vertragsabschluß muß vor dem 1. August ds. Js. erfolgt sein. Die Zuweisung von Mastfutter kommt zunächt nicht in Frage. Die Kommunalverbände sind angewiesen, den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Verordnung Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnnng über Gemüse, Obst W«b Südfrüchte vom 3. April 1917 (ReichSgesetzbl. S. 307) wird mit Wirkung für daS Reichsgebiet bestimmt: Höchstpreise für Frühgemüfe. I. Mit Wirk««- vom 3. I«li 1918 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Heidelbeeren (Blaubeeren! frei Verladestelle Der Erzeugerpreis für Blaubeere« Händler zu, der die Beeren von den eigentlichen Pflückern aufkauft. Der Pflückerpreis bezw. der Sammlerpreis darf diese Höhe nicht erreichen. II. Diese Preise treten an Stelle der mit Ministerialverordnung vom 8. Mai 1918 Krolmarken-Ausgabe. Für die Ze t vom 8. Juli bis 29. September 1918 sind von den Gemeindebehörden die Brotmarken nach den Vorschriften der Bekanntmachungen vom 25. Juli und 1. August 1917 auszugeben. Die in den Bekanntmachungen vom 28. März, 16. Mai und 8. Juni 1918 an geordnete verkürzte Beliefern«- der Selbstversorgermarke« und der Brot» marken aus den Brotmarkenhesten dnrch die Brot« nnd Mehlverkanfs» stelle« bleibt bis 15. August 1918 bemhen. Für die 1. Hälfte des Monats August stehen den Selbstversorgern nur 8»/i Pfd. Brot zu. Da die Herabsetzung der Brotration vom 16. August ab aufgehoben wird, stehen den Selbstversorgern für die 2. Hälfte des August 111/4 Pfund Brot zu, das er gibt für den ganzen Monat August 20 Pfund Brot. Der Selbstversorgerboge« für August lautet demgemäß über 19 Vr-x — 20 Pfund Brot oder die entsprechende Menge Mehl. Er ist in der volle« Höhe des aufgedruckte« Wertes z« beliefern. Höchstpreise für Frühobst I. Für Frühobst werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Das .Wilsdrufter Tageblatt- erschein! täglich, mii Ausnahme der Sonn, und Festtage, abend« S ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bel Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich LV Pfg., monatlich 10 Psg., vierteljährlich r,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich so Psg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Ml. ohne ZustcNungSgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger »nd Geschäftsstelle ncbmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner Hal der Fnserent In den obengenannten Fällen leine Ansprüche, fast« die Zettuna verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel verlaufspreis der Nummer 40 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtftleitung oder die Geschäftsstelle. Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 43. KrotzulM siir Selbstversorger Ehrend der Getreide ernte 1918. Auch für die Zeit der diesjährigen Getreideernte soll den Selbstversorgern die Schwerarbeiterzulage gewährt werden. Jeder Selbstversorger, der während der Getreideernte körperlich schwer mit arbeitet, «hält eine« Zuschlagsbogen über 4 Pfund Brot. Haushaltsangehörige, insbesondere Frauen und Kinder, die bei der Getreideernte nicht persönlich körperlich schwer mit arbeiten, haben keine Zulage zu bekommen. An Personen, die gewöhnliche Brotmarken erhalten, dürfen Zuschlagsmarken für Selbstversorger nicht ausgegeben werden. Die Zuschlagsmarken sind in der Zeit vom 8. Juli bis 15. August 1918 gulttg. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 15 l. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, am 20. Juni 1918. Reichsstelle für Gemüse ««d Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Wochenblatt für Wilsdruff SMMMML - - ^ßcn und Plä^n wird keme Gewähr geleistel. / Eiritte Plahvorstbrift 2;°/ » Ausschlag ohne Rabatt. / Dl- Nabalssätze und Neliopr-ls- haben nur bei Ba» 8 >d. «« öadlung binnen so Tagen Gülligkeil; längeres Ziel, geriwiliwe Einziebung ae- I jjv > G Ä?"nien bedingen die Berechnung des Brutto-Zciien- X L oder stillschweigend alsErfüllungsorl Königliche Amisgencht und den Etadtrat zu Wilsdruff Io.-strentaml zu Tharaudi. O Erzeuger, preis: Großhandels preis : Kleinhandels preis: 1. Spargel a) unsortiert —.55 —.70 —.90Mk.jePfd. b) sortiert I (etwa 15 Stangen auf das Pfund, Stangenlänge bis 22 cm) —.80 1.— 1-20 „ „ c) sortiert II und III (etwa 22 Stangen auf das Pfund) —.55 —.70 -00 y „ ä) Suppenspargel —.25 —.32 -40 , „ 2. Rhabarber —.15 —.18 .25 „ , 3. Spinat (nicht Spinatersatz) —.30 —.36 —47 „ , , 4. Erbsen (Schoten) 5. Längl. Karotten —.42 —.55 ») mit Kraut (nicht länger als 15 cm) —.23 —.30 —41 „ „ , d) ohne Kraut —.33 —.42 —.55 , „ „ 6. Karotten, kleine runde a) mit Kraut —.33 —.40 -55 „ ,, „ d) ohne Kraut —.43 —.52 —70 . „ , 7. Kohlrabi (mit jungem Laub) —.35 —.42 —-55 , , „ 8. Frühzwiebeln (mit Kraut) —.26 —.33 — 44 — „ V r, S. Mairüben —.09 —.14 —20 , „