Volltext Seite (XML)
Blatt für die Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das Königliche Amisgen'chi und den GLadirat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Forstrentami zu Tharan-i Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 2SS14. Wochenblatt fiirWilSdruff und Ltmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. Amts- o« «Mlpdnifter Tageblatt ersche!nt ««glich, mit Ausnahme der Kenn- und Mittage, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei S-lbstabholung m»i der Druckerei wöchentlich 29 pfg., monatlich 70 pfg., vierteljLhrlich r,40 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 Pfg., vierteljährlich 2,4V Ml.; bei Heu deutschen Poflansialten vierteljährlich 2,40 Ml. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestehungen entgegen. , Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezicber leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fästen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer 40 Pfg. / Zuschriften sind nickt persönlich zu -presfieren, sondern an den Verlag, die Schrlffleitung oder die Äeschäftsstelle. / »nonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. Insertionepreis Pfg. für die b-gelpaltene Korpuszeile oder deren Rau», Lokatpreis pfg., Reklamen pfa., alles mit v°/« Teucrungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Sah mit öl,"/» Aufschlag. Bel Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaft. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden! die Kpaitzetle so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr 20 bcz. ZV pfg. / Telephonische Inleratcn-Aufgabe fthlleßt jedes Reklamationsrecht aus. Anzeigenannahme bis 14 ilhr vormittags. / Beilagcngcbühr das Tausend S Mk., für die Loffauflagc Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrift 28"/« Aufschtag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« Zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen dte Berechnung des Brutto-Zciien- preiscs. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr. 14«. Mittwoch den 26. Juni 1918. Amtlicher Teil Dresden, am 22. Juni 1918. und ungebrauchten hölzernen wegen nicht gehöriger Erfüllung entscheidet, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) und Erwerbsgeschäfte erteilt, die sich im nachstehend unter Ziffer II und HI er- des Reichskanzlers S. 577) folgendes 28. Juni über die bestimmt: Die Genehmigung des Reichskommissars ist allgemein für alle diejenigen Veräußerungs- Rahmen der von der Reichsfaßstelle geregelten, örterten Bewirtschaftung bewegen. 427 III Xr.18. Ministerium des Inner«. Wer ohne diese Genehmigung derartige Gebinde veräußert oder erwirbt, wird ge mäß Z 8 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsftelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 25. Juni 1917 (RGBl. S. 575) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 (Zehntausend) Mark ooer mit einer dieser Strafen bestraft. N-ben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht. Nachstehende Verordnung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung über Organisation des zugelafsene« Fatzhandels und der Fatzsabrikation usw. vom 22. Mai 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Weise wird die Entziehung der Aufkaufserlaubnis und der Ausschluß vom Faßhandel veröffentlicht. Die Kriegsvereinigung dars die aufgckausten beschlagnahmte« Fässer nur aus Weisung der K. W. A. G. Weiterverkäufen. D e Weisung wird durch die zuständige Derteilungsstelle für Fatzbewirtschastung (s. Mitteilungen der Reichsfaßftelle 1918 Nr. 2 S. 12) vermittelt. Wer beschlagnahmte hölzerne Gebinde benötigt, bat sich an die zuständige Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung zu wenden. Den Fatzhändlern ist verboten, ohne Genehmigung der zuständige« Derteilungsstelle Fässer «sw. z« verkaufen. Für die durch die Verteilungsstelle erteilte Genehmigung der Reichsfaßstelle zur Lieferung gebrauchter hölzerner Fässer usw. ist an die K. W. A. G. eine Gebühr von z. Z. 5 vom Hundert des Kaufpreises zu entrichten, welche von der Kriegsvereinigung in der Rechnung besonders aufgeführt, von ihr erhoben und an die K. W. A. G. ab geführt wird. Der Verkauf der beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch die Kriegsvereinigung erfolgt zu bestimmten Preise«, die von der K. W. A. G. festgesetzt sind. Der Preis versteht sich für gut aufgeböltcherte Fässer ab Versandstation oder Lager. Die Lieferung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. Die Beförderung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Abnahme erfolgt bei An kunft am Bestimmungsort. Sie ist unverzüglich der K. W. A. G. und der Kriegsver einigung schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind nur innerhalb 3 Tagen nach Ankunft zulässig und sowohl der K. W. A. G. als der Kriegsvereinigung schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. Ueber Beanstandungen der Fässer und sonstige Streitigkeiten Bekanntmachung der Reichsfaßstelle über die Organisation des zngelasseuen Fatzhandels und der Fatzsabrikation sowie den Verkehr mit «enen nud gebrauchten hölzerne« beschlagnahmte« Fässern, Kübel«, Bottiche« «nd ähnliche« Gebinden. Vom 22. Mai 1918. I. Die Veräußerung und der Erwerb von gebrauchten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden, die in In Zusammenfassung und Ergänzung der Bekanntmachungen der Reichsfaßstelle, betr. die Organisation des Faßhandels und der Faßfabrikation vom .'8. August 1917, über den Aufkauf der beschlagnahmten Fässer vom 26. Oktober 1917 und über den Ab satz neuer hölzerner Fässer usw. vom 10. Januar 1918 (Mitteilungen der Reichsbe- kleidunqsstelle, Reichsfaßstelle und Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Jahrgang 1917, Nr. 30 Seite 130 ff., Nr. 39 «Seite 203 und Jahrgang 1918 Nr. 3 Seite 21 ff.) wird auf Grund des 8 2 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 8. Juni 1917 (RGBl. S. 473), des ß 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßftelle) vom 1917 (RGBl. S. 575) und des Z der Bekanntmachung Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. , . ß 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S.^577) aufgeführt sind bedarf der vorgängigen Genehmigung des Reichskommissars für Faßbe- »irtschaftung (Reichsfaßstelle.) ein Schiedsgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Kosten des Schiedsver fahrens trägt die unterliegende Partei. 111. Die Bewirtschaftung der neuen hölzernen Gebinde, soweit fie in 8 2 der Bek. des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1817 (RGBl. S. 577 ausgeführt find, benutzt sich nach dem von der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft mit dem Kriegsverbande der Fatz- und Fatz- holzsabrikante« Deutschlands m Berlin am II. Dezember 1917 abgeschlossenen Vertrage nebst den diesem Vertrag als Anlage beigegebenen Lieferungsbedingungen, die beide in Nr. 3 der Mitteilungen der Reichsbekleidungs- und Reichsfaßstelle, Jahrgang 1918 S. 21 ff., veröffentlicht sind. Der Kriegsoerband der Faß- und Faßholzfabrikanten Deutschlands hat sich unter dessen mit dem Verbände deutscher Faßfabriken zu dem Verband der deutsche« Fatzfabrike«, G. m. b. H. in Berlin XV 62, Luther-Straße 29 (Abteilung LX, Schwer- faßmbustrie), und Berlin 8 42, Luisenufer 34 (Abteilung 8, Leichlfaßindustrie), vereinigt. Der zwischen der K. W. A. G. und dem Kriegsverbande abgeschlossene Vertrag ist mit dem neuen Verbände unter dem 22. März 1918 erneuert worden, jedoch mit folgenden Aendernnge«: 1. Die Absätze 2 und 4 des ß 4 kommen in Wegfall. 2. Z 16 ist gegenstandslos geworden und als erledigt anzusehen. 3. Für die Lieferungen an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung sind besondere Lieferungsbedingungen maßgebend (Z 6 Abs. 2 des Vertrages). Wer «e«e hölzerne Gebinde benötigt, hat sich an die Kriegswirtschafts- Aktiengesellschaft Berlin XV 50, Nürnberger Platz 1 zu wenden und dabei genau die Zahl, Art und Größe der Gebinde und gegebenenfalls den Hersteller anzugeben, von dem er die Gebinde zu beziehen wünscht. Die K. W. A. G gibt die Bedarfsanmeldung dem Verband der deutschen Faßfabriken zur Ausführung weiter. Der Preis wirb von Fall zu Fall durch den Ver band im Einvernehmen mit der K. W A. G. festgesetzt. Der Preis versteht sich bei Waggonbezug in der Regel frei Waggon Verladestation, sonst ab Fabrik bezw. Werkstätte, Die Lieferung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages an den Hersteller, die Abnahme, falls nicht anderes vereinbart ist, bei Ankunft am Bestim mungsorte. Die erfolgte Abnahme oder etwaige Beanstandungen sind unverzüglich binnen 3 Tagen dem Verbände und dem Hersteller schriftlich ober telegraphisch anzuzeigen. Die Gefahr der Sendung geht mit der Beiladung auf den Empfänger über. Ueber Beanstandungen entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, falls eine gütliche Einigung nicht zustande kommt. Dir Genehmigung der Reichsfatzstelle, die für die D«räutzernng «nd den Erwerb «ener (ungebrauchter), «hier Art nach beschlagnahmter Gebinde rin- zuholen ist (Ziffer 1), ist allgemein für alle Geschäfte erteilt, die nach Maßgabe des Vertrages mit dem Verbände der deutschen Faßfabriken erfolgen. Es wird für die Ge nehmigung jeweils eine Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Kaufpreises erhoben, die durch den Verband dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und eingezogen wird. Hersteller hölzerner Gebinde, die dem Verband nicht angehöre«, be dürfen zum Absätze ihrer der Zwangsbewirtschaftung unterworfenen Erzeugnisse in jedem einzelnen Falle der vorherigen Genehmigung der Reichsfaßftelle, die gleichfalls von Ent richtung einer Gebühr von zurzeit 3 vom Hundert des Verkaufspreises abhängig gemacht wird. Sie haben zu diesem Behufs die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft m Berlin VV 50, Nürnberger Platz I, unter Angabe der Zahl, Art und Größe der Gebinde und des Verkaufspreises mitzuteilen. Die Erwerber der neuen Gebinde haben sich zu vergewissern, daß den Her stellern die Veräutzernngsgenehmigung der Reichsfaßstelle erteilt ist, andernfalls sie sich durch den Erwerb strafbar machen würden. Das gleiche gilt für den Verkauf bezw. den Erwerb ungebrauchter beschlagnahmter Gebinde durch bezw. seitens anderer Personen als Hersteller. Berlin, am 22. Mai 1918. Der Reichskommissar für Fatzbewirtschastung. I. V.: Stöhsel, Kgl. Ministerialrat. II. Die Bewirtschaftung der gebrauchten, «ach der Reichskanzlerbe- ka«ntmach««g vom 28. I«ni 1917 (RGBl. S. 575) beschlagnahmte« hölzerne« Fäffer« »sw. erfolgt nach Maßgabe des von der Geschäftsabteilung der Reichsfußstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft (K. W. A. G.) mit der Kriegs- Vereinigung deutscher Fatzhändler G. m. b. H., Berlin 50, Augsburger Stratze 44, abgeschlossenen Vertrages vom 20. Juli 1917 und der einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Verkaufsvedingungen, beide veröffentlicht in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs- und Reichsfaßstelle, Jahrgang 1917, Nr. 30 S. 130 ff. Zum Aufkauf der beschlaguahmte«, gebrauchte« Hölzer««» Fässer usw. stad ausschlietzlich jene Fatzhäudler (Milglieder der Kriegsvereinigung und deren Unterbevollmächttgte) berechtigt, die mit Ausweiskarten und Berechtigungsaus weisen des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung im Sinne der Bekanntmachung vom S. Juli 1917 (Mitteilungen der Reichsfaßstelle 1918 Nr. I S. 4) versehen sind. Wenn beschlagnahmte gebrauchte hölzerne Fässer usw. an diese Faßhändler verkauft werden, ist «ine besondere Genehmigung der Reichsfaßftelle hierzu nicht erforderlich. Dagegen ist diese vorgängige Genehmigung einzuholen, weu« beschlaguahmte Gebinde an andere Personen verkauft bezw. vou diesen gekauft werden wolle». Zuwiderhand, lungen sind wie m Ziffer! dieser Bekanntmachung ausgeführt, strafbar, die bezüglichen rechtsgeschäftlichen Verfügungen außerdem nach H 4 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577) nichtig. Ausnahmen sind nur in den in Abschnitt IV Z. 2 und 3 b und in Abschnitt V Z 2a Absatz 2 Schlußsatz der Ausführungsvor schriften der Reichsfaßftelle vom 1. August 1917 (Mitteilungen der Reichsfaßftelle 1918 Nr. 1 S. 6) erwähnten Fällen zugelaffeu. Die Kriegsvereinigung hat sich durch den Vertrag verpflichtet, im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr im Deutschen Reiche alle beschlagnahmten hölzernen Gebinde durch ihre Mitglieder (die Faßhändler) oder deren Unterbevollmächtigte aufkaufen zu lassen und zur Verfügung der K W. A. G. zu halten. Die z»gelassene« Fatz- Händler ««d U«terbevollmächtigte« dürfe« daher beschlaguahmte Gebinde nur für Rechnung der Kriegsvereinigung aufkaufen. Zu einem Weiterverkauf sind sie nur nach Weisung bezw. Genehmigung der Kriegsvereinigung berechtigt. Auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossene, gebrauchte, beschlagnahmte hölzerne Ge binde betreffende Geschäfte der zugelaffenen Faßhändler--und Unterbevollmächtigten sind, soweit nicht der Rstchskommissar für Faßbewirtschaftung Ausnahmen zuläßt, nichtig. Faßhändler und Unterbevollmächtigte, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, haben Strafanzeige und gegebenenfalls die Entziehung der Ausweiskarte und des Berechtigungs ausweises zu gewärtigen. Die Mitglieder der Kriegsvereinigung (zugelassene Faßhändler) weisen sich durch rote, ihre Unterbevollmächtigten durch bla«e, von dem Reichskommissar für Faßbewirtschaftung ausgestellte Ausweiskarte» und Berechtiguugsausweise aus. Die Namen der zugelassenen Faßhändler und deren Unterbevollmächtigte werden in den Mitteilungen der ReichsfaßstelU öffentlich bekanntgegeben (erstes Verzeichnis s. in den Mitteilungen der Reichsbekleidungs- und Reichsfaßftelle 1917 Nr. 42 S. 218 ff., neues Verzeichnis folgt in lmftr und in den nächsten Nummern der Mitteilungen der Reichsfaßftelle). In gleicher 77. Jahrg.