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MsdmfferTageblatt Amts- UZI Blatt für -ie Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das Königliche Amtsgericht und -en Gia-irat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Korstrentanrt zu Tharandt Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre st84st. Insertionapttls pfg. für die s-gespattene Korpuszeile oder deren Raum, Loloiprels pfg., Rettamen pfg., alles Mi! 0"/!> Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Satz mit öv°/» Aufschlag. Lei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behördens die Spaltzeile so Pfg. bez. Pfg. / Nachwcisungs. und Offertengcbühr 20 bq 30 pfg. / Telephonisch- Injeraten-Aufgabe schließt jedes Reklamattonsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Mk., für die Postauftage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Plahvorschrist 25"/. Ausschlag ohne Rabatt. / Oie Rabaiffätze und Reitopreise haben nur bei Bar zahlung binnen zo Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen bersch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Oas »Wilsdruffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 2V Pfg., monatlich 70 Pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Aste postanstatten, Postboten sowie unsere Ausiräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. 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Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle über Bezugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herstellungsverbot für Polfterwaren. Vom 15. Juni 1918. Auf Grund der Bundesratsvsrordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstellen dürfen künftig Bezugsscheine auf Bettwäsche oder für ihre Herstellung bestimmte Stoffe sowie auf Matratzendrell im Rahmen der Neuen Richtlinien II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen, insbe sondere der Bestandsliste II. Fassung vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeigcr Nr. 244), nur für Kranke gegen ärztliche Bescheinigung, für Wöchnerinnen und Säuglinge gegen eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme oder gegen Vorlegung einer amtlichen Geburtsbescheinigung erteilen. Sonstige Antragsteller sind auf bezugsscheinfreie Papiergarn-Erzeugnisse zu ver weisen. Gewerbetreibende, die sich im Besitze von Bettwäsche oder Matratzendrell befinden, können ihren verkäuflichen Bestand an diesen Gegenständen der Reichsbekleidungsstells Verwaltungsabteilung (Abteilung 8 für Anstaltsoersorgung) melden, die dis ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der auf diese Gegenstände lautenden, von der Re chsbekleidungsstelle, Abteilung 8 für Anstaltsoersorgung, ausgefertiglen Bezugsscheine Nachweisen wird. 8 2. Die gewerbsmäßige Umarbeitung von fertiger, für den Verkauf bestimmter Bett wäsche zu Gegenständen anderer Art ist verboten. Verboten ist ferner die gewerbsmäßige Verarbeitung von Web-, Wirk- und Strick waren zur Herstellung von Polsterwaren, insbesondere von Matratzen. Die auf Veranlassung der Reichsbcklsidungsstslle, der Heeresverwaltungen oder der Marincverwaliung erfolgende Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt. 8 3- Web-, Wirk- und Stnckwären, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne oder be zugsscheinfreie Stoffe verwendet sverden, werden von der Bestimmung des H 2 nicht betroffen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des H 2 werden auf.Grund des H 3 der Bundesratsvsrordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungssteüe vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann auf die in Z 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft. Berlin, am 15. Juni 1918. Reichsbekleidu«gsstelle. Sladlrat vr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung. . « Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle über Abänderung der Ausführungsbekannlmachung vom 12. Januar 1918 zu den Be kanntmachungen über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und zur Veräußerung von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1917. Vom 14. Juni 1918. Auf Grund der HZ 1 und 2 der Bundssratsverordnung über Befugnisse der ReichS- bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 Die Verteilungsstelle für bqumwollene Verbandstoffe wird zu einem .Verteilungs ausschuß der Reichsbekleidungsstellc für baumwollene Verbandstoffe" erweitert. Den Vor sitz führt der Leiter der Abteilung 8 für Anstallsoersorgi.ng der Reichsbekleidungsstelle. Der Ausschuß zerfällt in zwei Unterabteilungen: 1. für Apotheken unter der Leitung des Direktors der Hageda (Handelsgesell schaft Deutscher Apotheker), 2. für Drogenhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden des Drogistenoerbandes von 1873 E. V. Zu den übrigen in H 2 der Ausführungsbekannlmachung vom 12. Januar 1918 genannten Mitgliedern des Verteilungsausschuffes tritt noch der Vorsitzende der Berliner Drogisten-Jnmmg hinzu. Berlin, am 14. Juni 1918. Reichsbekleidttngsstelle. Stadlrat Or. Temper, 2«4 Stellvertreter des R ichskomnussars für bürgerliche Kleidung. —— , , » — Zur tunlichst ergiebigen Gewinnung des Blutes von Schlachttieren zu Nahiungs- zwecken wird mit Genehmigung des Reichskanzlers für die Dauer des Krieges hiermit nachgelassen, daß das Blut der wegen Rotlaufs für bedingt tauglich erklärten Schweine (H 37 unter III Z ff. 2 der Ausfüh ungsdeftimiyungen zum Fleischbeschau gesetzs), das nach H 35 Z ff 11 dieser Bestimmungen zu vernichten ist, zur Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen freigegeben wird, vorausgesetzt, daß das Blut nur m abgekochtem Zustande zum Verzehr g>lla gl und daß eine Weiterverbrettung des im Blute enthaltenen Rotlauf-Austickungsstoffs durch Verschütten, Weggießen usw. vor dem Abkochen des Blutes verhütet wird. Diese Verordnung, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, ist allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und allen nichitierärztlichen Fleischbeschauern von den Anstellungsbehörden in Abdruck oder abschriftlich zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen. Dresden, am 17. Juni 1918. 352aVV Ministerium des Innern. Kirschen-Derkauf, Freitag Nrn. 1491—Ende und 1—250 je I Pfund. Wilsdruff, am 20. Juni 1918. «es Der Stadtrat — Kriegswirtfchastsabteilnng. Verkauf der angemeldeten Marmelade und des Kunsthonigs ab 22. Juni. Wilsdruff, am 20. Juni 1918. rs22 Der Lebensmittelvorsteher. MW MillmMWt R der WW WsrM. Britanniens neue Zwingburg. Mil der „Eroberung" der deutschen Kolonien, die seiner Ländergier mit Ausbruch des Weltkrieges so gut wie preisgegeben waren, könnte das uneigennützige England, Möchte man meinen, sich eigentlich zufrieden geben. Aber nun gelangt das Fell des russischen Bären zur Ver teilung, und da sollte es leer ausgehen? Das ginge wirklich über britische Selbstlosigkeit, die sich im Laufe der Jahrhunderte so herrlich bewährt und — bezahlt gemacht hat. Und da Rußland für seinen seebeherrschenden Bundesgenossen einstweilen nur noch von der Küste des Weißen Meeres her zugänglich ist, hat die englische Regierung dort die nötigen Vorkehrungen getroffen, um bei der im Gange befindlichen Liquidation ihre Rechnung ficker-ustellen. Herr Lenin kann in Moskau soviel protestieren wie er will, kein Mensch kümmert sich darum; er bat mit seiner „Gegenrevolution" ohnedies alle Hände voll zu tun, und nachdem in Ostsibirien die Japaner allerhand Dinge eingeleitet haben, ist jetzt auch für West sibirien die Selbständigkeit verkündet worden. Die Eng länder können also im Norden schalten und walten, wie es ihnen beliebt; ihrer „Hilfe für Rußland" sind dort zur zeit keinerlei Schranken gesetzt. , Und so machen sie denn gar kein Hehl mehr daraus, ! daß sie tatsächlich die Herren Nordrußlands und der Häsen ! am Weißen Meere sind. Die Wagen der Murmanbahn j werden von britischen Offizieren untersucht, der gesamte Handel geht durch ihre Hand, der englische Kommandant hat sein Hauptquartier in Alexandrowsk aufgeschlagen. Das will nicht mehr und nicht weniger besagen, als daß diese russischen Gebiete sich in eine wirkliche englische Kolonie verwandeln. Man kann kaum noch daran zweifeln, daß hier die Absicht verfolgt wird, in Verbindung mit dem Auftreten der Westmächte in Ostasien die überseeische Zufuhr der kleinen neutralen Staaten systematisch von englisch-amerikanischer Aufsicht und Kontrolle abhängig zu machen. Hier soll eine neue Zwingburg der Königin der Meere aufgerichtet werden, ein neues Gibraltar — in demselben Augenblick, in dem in Deutschland wieder einmal darüber geredet und geschrieben wird, daß wir Belgien mit der flandrischen Küste ruhig wieder aufgebeu könnten, wenn nur England dazu zu bestimmen wäre, seine überseeischen befestigten Flottenstützpunkte zu schleifen, uni so die Freiheit der Meere auch für andere Völker Wahrheit werden zu lassen! Wie aussichtsreich dieser Ge- , danke ist, darüber erhalten seine Befürworter eben jetzt eine ganz unmißverständliche Lektion. Nein, England denkt nicht im Traum daran, auch nur die geringste Machtstellung, die es irgenowo aus dem isrdenrund errungen oder ergaunerr hat, freiwillig zu räumen; im Gegenteil, es hat immer noch nicht genug van der Sorte und es steht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß man von ihr «ar nicht genug haben könne, unbeschadet des Selbstbestimmungsrechtes der Völker und wie sonst die Schlagworte lauten, die man für — die anderen immer bereit hält. Sonst pflegten die Londoner Staatsmänner in solchen Fällen noch zu versickern, daß es sich lediglich um vorläufige Maß nahmen handle, daß man den früheren Zustand w.ederherstellen werde, sobald Ruhe und Ordnung zurück- gekehrt seien. Den Russen gegenüber hält man nicht ein mal diese verlogenen Phrasen mehr für erforderlich. Die englische Expedition ist zur Stelle und waltet ihres Amtes, damit basta; irgend welche Verpflichtungen für die Zukunst werden nickt übernommen. Mit Recht wird in einem neutralen Blatte der Schweiz festgestellt, daß man es hier mit einem offen feindlichen Akte der Entente gegen Rußland zu tun bat, das durch diese Besetzung des einzigen ihm noch verbliebenen freien Küstenstriches völlig vom freien Weltmeer abgeschnitten wird. So verlangen es aber die Überliefer ungen der englischen Politik, die auf die Beherrschung aller Meeresstraßen ausgeht. Von den Gewässern der Ostsee durch unseren schneidigen Vorstoß gewaltsam ausgeschloffen, Haden die Engländer sich eben nur bis zur nächsten „Ver-