Volltext Seite (XML)
MsdmsserTageblati Amts- M Statt Königliche Amtsgericht und -en Gtadtrat zu Wilsdruff für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das Forstrentamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 2SS14. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint feit dem Jahre InseNIonspr-iö pfg. für die S-gespaNenc Korpu«ze!1e oder deren Roum, Lobpreis Pfg., ReNamen Pfg., alles Mi! 0"/« Teuerungszuschlag. Zeitraup und tabellarischer eöatz mit SV"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahresumsühen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil lnur von Behörden, die Spaltzeile SV Pfg. bcz. pfg. / Rachweifungs- und skffertengcbühr 20 bez. 30 Pfg. / Telephonische Injeraicn-Aufgabe schließt jedes ReNamationsrccht aus. , Anzcigenannadme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend s MH, für die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte platzvorschrist 2S"/. Aufschlag ohne Rabast. /- Oie Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit! längeres Ziel gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zester» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt-' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends o Uhr für den folgenden Tag. / BezugspiM bei Gelbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich ro Pfg., viRteljährlich 2,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle postanstatten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Cinzel- verkaufspreis der Nummer 1V Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / klnonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.48. Nr. 137. Sonnabend den 15. Juni 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Feststellung des Schlachtgewichtes und des Gewichtes der Innereien durch die Fleischbeschauer Zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. April 1916 (Sächsische Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 106) wird folgendes angeordnet: Die Fleischbeschauer (Tierärzte und mchttierärztliche Beschauer) sind verpflichtet, nach jeder Schlachtung einschließlich der Hausschlachtungen das Gewicht des regelrecht geschlach teten, ausgekühlten Tieres durch Wiege«, nicht allein durch Schätzung, festzustellen. Ferner sind die Fleischbeschauer verpflichtet, das Gesamtgewicht der sogenann te« Inuereiea (Stückenzeug, Kram) durch Wiegen feftzustellen. Zu den Innereien sind sämtliche, nichr zum Schlachtgewicht des Tieres gehörende Teile zu rechnen, als: Kopf mit Gehirn und gebrühter Kopfhaut, Zunge mit daran geschnittenem sogenannten Zungenfleisch, Lunge, Herz, Leber, Milz, Magen (gebrüht), Euter, Füße mit Fußfleisch, Kranzfleisch (Zwerchfellmuske! und -Pfeiler), Ausschnittfleisch (Stich, Herzbeutel) und Blut. 1 Liter Blut ist gleich 1 zu rechnen. Der Darm ist bei der Feststellung des Gewichtes der Innereien unberücksichtigt zu lasten. Bei den Eintragungen in die Schlachtbücher nach Ziffer 3 Absatz 1 der eingangs genannten Bekanntmachung ist auch das Gesamtgewicht der Innereien mit einzutragen. Sind einzelne Teils der Innereien fleischbeschaulich beschlagnahmt worden, so ist ihr Gewicht unter Aufzählung der beschlagnahmten Teile und Angabe des Beanstandungs grundes in das Schlachtbuch einzutragen. Diese Bekanntmachung, die sofort in Kraft tritt, haben die Anstellungsbehörden allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nicht tierärztlichen Fleischbeschauern als Abdruck oder abschriftlich zuzufertigen. Dresden, am 7. Juni 1918. 451 V V. Ministerium des Inner«. Höchstpreise sür Kirschen. I. Für Kirschen werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeuger- Großhandels preis: preis: Süße Kirschen 0,40 0,54 Preß-, Brenn- und Marmeladenkirschen 0,20 0,28 II. Kleinhandels preis: je Pfd. 0,70 Mk. 0,35 Mk. Diese Preise treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung vom 29. Mai 1918 — Nr. 950 II 8 VIII — festgesetzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) mit den dazu ergangenen Ab änderungsoerordnungen. III. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. Juni 1918. 1129 V 6 1 Ministerium des Inner«. Höchstpreise sür Erdbeeren und Stachelbeeren. I. Für Erdbeeren und Stachelbeeren werden folgende Höchstpreise festgesetzt: II. Erzeuger preis: Großhandels preis: Kleinhandels preis: Erdbeeren 1,20 1,50 1,65 Mk. je Pfd. Preß- und Marmeladen-Erdbeeren -,75 I,— 1-10 „ „ „ Walderdbeeren und Monatserdbeeren 1,80 2,10 2,25 v » „ Weinbergserdbeeren 2,— 2,45 2,60 „ , , Stachelbeeren (reif und unreif) —,45 —,60 -70 „ „ , Diese Preise treten anstelle der mit Ministerialverordnung vom 29. 5 1918 — 951 II 8 VIII — festgesetzten Höchstpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. Seite 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsver ordnungen. III. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. Juni 1918. 1137 V 6i 1 re» Ministerium des I««er«. Heubeschlagnahme. Auf Grund des Z 7 der Verordnung des Staatssekretärs des KriegsernährungS- amts vom I. Mai 1918 über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 (R. G. Bl. S. 368) wird folgendes bestimmt. 8 i Das gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuternte in Sachsen, auch soweit es als Grünfutter eingebracht wird, wird beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wirkt für Heu und Grünfutter, das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebracht ist, zugunsten des Lieferungsverbandes, in dessen Bezirk es sich zu dies m Zeitpunkt befindet, im übrigen mit der Trennung vom Boden zugunsten des Lieferungsverbandes, in dessen Bezirk die Erntefläche liegt. Lieferungsoerbände sind die Kommunalverbände und die bszirksfreien Städte. Als Heu im Sinne dieser Verordnung sind alle in Sachsen vorkommenden Heu arten (Wiesenheu, Grumt, Kleeheu, Luzerne usw.) anzusehen. Grünfutter, das in der eigenen Wirtschaft des Erzeugers verwendet wird, fällt mcht unter die Beschlagnahme. 8 2. Wer Heu oder Grünfutter in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem Lieferungsver band auf Verlangen jede Auskunft zu geben, die bestimmt ist, den Vollzug dieser Vor schriften zu sichern, also insbesondere den jeweiligen Bestand anzuzeigen, die Besichtigung der Vorräte und Lagerräume zu gestatten, Einsicht in Aufzeichnungen und sonstige Belege zu gewähren sowie auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten. 8 3. Trotz der Beschlagnahme ist die Verfütterung an das eigene Vieh unter Einhaltung eines jährlichen Verbrauchssatzes von vorläufig 36 Ztr. Heu für Pferde und Zugochsen, 20 „ „ „ Großcinder, Esel und Maulesel, 14 „ „ „ Jungvieh und Kälber über 3 Monate, 2 „ „ „ Schafe und Ziegen, je Tier, gestattet. In Silos, Gärkammern oder in anderer Weise haltbar gemachtes Grünfutter ist von den Lieferungsoerbänden entsprechend anzurechnen. 8 4. Ueberdies find Veräußerungen und Verfügungen statthaft auf Grund von Bezugs scheinen, die dem Erwerber von der für seinen Wohnort zuständigen Amtshauptmann schäft — in bezirksfreien Städten vom Stadtrat — ausgestellt worden find. Zunächst dürfen Bezugsscheine nur an die Besitzer von Zugtieren und nur bis zu solcher Höhe ausgegeben werden, daß für jedes Tier höchstens die Hälfte der in Z 3 an gegebenen Sätze zur Verfügung steht. 8 5. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderungen mit den beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in den Bezirk eines anderen Lieferungsverbandes gebracht, so ist die Ortsveränderung binnen 3 Tagen beiden Lieferungsverbänden anzuzeigen. Mil der Ankunft der Vorräte in dem anderen Lieferungsverband tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Be schlagnahme an die Stelle des bisherigen Lieferungsverbandes. 8 6. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. 8 7. Im übrigen sind alle Veränderungen an den beschlagnahmten Vorräten und alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen darüber ohne Zustimmung des Lieferungsverbandes verboten. 8 8. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirk des Lieferungsverbandes, für den ste beschlagnahmt sind, entfernt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Erwerbsgeschäft über sie abschließt, oder den Vorschriften der HZ 2, 5 und 6 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach H 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Staatssekretärs mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld strafe bis zum 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht Dresden, am 11. Juni 1918. 915Vk° 24K» Ministerium des Inner«. Frische Seefische, Sonnabend 7—11 Uhr Nr. 1921—2100. Kirschen-Derkanf, Sonnabend Nr. 2651—Ende. Wilsdruff, am 14. Juni 1918. 245» Der Stadtrat — Kriegswirtschastsabteiluug. D'e Ergänzungsmarken für die Kinder f " im Alter bis zu 3 Jahre« werden Sonnabend den 15. d. M. im Lebensmittelamte ausgegeben. 24«4 Stadtrat Wilsdruff. Trage das Deine zur Stärkung Deutschlands bei, bringe Dein Gold zur Goldankaufsstelle.