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WsdmfferTageblatt Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und »n allen Werklagen nachmillags Uhr. Bezugspreis monallich 2,— RM. t"> Haus, ve> Uondeftellung 1,80 AM. zuzüglich Befttllgeld Einzelnummern Iv Rpjg. Alle Poftanslalien und Poft- »ol-n, umereAusttager u. . ... „ .. Geschäftsstelle, nehmen zu Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend gegen. Im Falle höherer Gewalt,Knegod.sonstiger > ! ! 2-0 Betriebsstörungen besteh, «ein Anspruch, auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung. cingesandker Schriftstücke erfolgt nur, wenn Rückporto beiliegt. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreis: die l spaltige Millimeterzeile (46mm breit) 7Rpfg., die 2spallige Millimeterzeile der amtlichen Bekannt machungen bei direkter Auftragserteilung I I Rpsg. ohne Nachlaß, die 1 spaltige Text-Millimeterzeile (90 mm breit) 20Rpfg. Nachweisungs-Gebühr: —, - , 20 Npfg. Vorgeschriebene Erscheinungstage u.Platz- I AMl Ä-USvkUfs I/tk. O Vorschriften werden nach Möglichkeit berücksichtigt.. . Anzeigen - Annahme bis vormittags 10 Uhr Für die Nichtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Gewähr. Jedex Rabattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder dec Auftraggeber in Konkurs gerä^ Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Stadt-s rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 14 — 93. Jahrgang Telegr.-Adr.: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Mittwoch, den 17. Januar 1934 Eine pharisäische Geste. Man könnte die auf Betreiben Frankreichs von dem so genannten Völkerbund an Deutschland gerichtete Auf forderung, an der Genfer Beratung über das Saar problem teilzunehmen, fast für eine entgegenkommende Geste Frankreichs halten. Wie hübsch liest sich das in dem Protokoll der Sitzung des Völkerbundsrates vom 15. Januar, daß es ausgerechnet Frankreich ist, das „aus Gründen der Loyalität und des ?alr pia^s" Deutschland auf diesen Punkt 26 der gegenwärtigen Rats tagung besonders aufmerksam machen will! Man weiß auch in Paris sehr wohl, daß diese Auf forderung an Deutschland nicht nur eine Komödie der Heuchelei, sondern auch eine offenkundige Dumm dreistigkeit ist. Wer läßt die Aufforderung an Deutschland ergehen? Der „Völkerbund". Also niemand anderes als Frankreich selbst. Schon das allein ist Grund genug zu schärfstem Mißtrauen. Wer ferner die Entwicklungsgeschichte der internatio nalen Komödie in Genf seit 1919 auch nur ganz flüchtig verfolgt hat weiß, dqß die Genfer (sprich: französische) Aufforderung an Deutschland aus wohlerwogenen Grün den französischer Art erfolgt ist. Die bisherigen vierzehn Jghre der Fremdherrschaft in dem rein deutschen Saargebiet haben in einem so deutlichen Maße, daß es selbst die wahrheitsliebenden Teile der Auslands- Presse zugcben mußten, die bedingungslose Vaterlandstreue der Saardeutschen tag täglich hewiesen, haben damit also auch nicht nur den schwersten Rcchtsbruch entbüllt, den das eroberungs gierige Frankreich mit der Besetzung urdeutschen Landes beging, sondern haben auch die völlige Erfolglosigkeit und Aussichtslosigkeit der französischen Bemühungen um die Gewinnung der Saardeutschen ausgezeigt. Ja, sie batten darüber hinaus auch noch die für Frankreich blamable Folge, das seine deutschfeindliche Verbrüderung mit verächtlichen deutschgebürtigen Landesverrätern vom Schlage der Herren Matz Braun und seiner Gefolgschaft vor aller Welt offenbar wurde. Wenn Frankreich heute das Ergebnis dieser Jahre übersieht, dann sieht es ein, daß die Sicherheit und Bekenntnisfrcudigkeit des deut schen Abstimmungssieges von Jahr zu Jahr nur zu- geno mmcn hat, und das; die für den Januar 1935 bevorstehende einmütige Ablehnung der französischen Er oberungspolitik durch die Saardeutschen noch viel mehr bedeutet als eine erneute schwere internationale Nieder lage der französischen Diktatpolitik: diese Abstimmung wird vielmehr auch noch eine neue Bloßstellung und Niederlage des französisch dirigierten „Völkerbundes". Mit anderen Worten: es ist den Genfer Auguren — sie mögen Paul-Boncour oder Sir John Simon oder Herriot oder Benesch oder Politis oder sonstwie heißen — angesichts dieser Aussichten absolut nicht Wohl in ihrer Haut So heckte man in den Genfer Zimmern denn dieser Tage die plumpe Idee jener Aufforderung an D utschland aus. Sie hat einen doppelten Zweck: erstens will man, wie schon so oft in der Geschichte des famosen Völkerbundes, wieder einmal eine verfahrene bzw. höchst kritische Lage dazu benutzen, um einen Sündenbock für alles bereits Geschehene und alles Kommende verantwortlich zn machen; und zweitens will man durch jenen dummen Trick versuchen, Deutschland ins vermeintliche Unrecht zu setzen, indem man ihm Wider besseres Wissen eine (noch nicht einmal direkte) Aufforde rung schickt und hinterher bei der ganz selbstverständlichen Ablehnung dann den entrüsteten Pharisäer spielt! Die tatsächliche Lage ist für Deutschland — und man sollte meinen auch für jede andere ehrliche Negierung — einfach und klar. Das Versailler Diktat, das ja sonst immer gerade von eben diesem „Völkerbund", also von Frankreich und seinen Freunden, als allein maßgeblich und „heilig" hingestellt wird, bestimmt in ganz ein deutiger Weise, daß die Saarbevölkerung nach fünfzehn jähriger Verwaltung des Gebietes durch die vom Völker bund (Frankreich) eingesetzte Negierungskommission in freier und geheimer Abstimmung seinen Willen über die politische Zugehörigkeit des Saargebietes nach b'cscn fünfzehn Jahren der Besetzung kundtut. Das Versailler Diktat bestimmt ferner, daß der Mandatar des Saargelnctes, eben der Völkerbund (Frankreichs, alle Vorkehrungen zu treffen hat, damit diese Abstimmung in einwandfreier, loyaler Weise durchgeführt wird. -Henn also der sogenannte „Völkerbund", dessen ansfuhrendev Organ die Saar-Negierungskommission ist, sich pflichtgemäß an den Wortlaut des Versailler Diktates hält, dann ist für Deutschland um so weniger Anlaß, „ sich Wtzi wieder an irgendwelchem Genfer Geschwätz ZU beteckigen, dessen Ergebnis man ja aus langjähriger Erfahrung von vornherein kennt. Im übrigen ist Deutschland ja schließlich nach eben diesen dreizehnjährigen bitteren Erfahrungen mit dem Völker bund nicht deshalb ausgetreten, um nun gleich bei der ersten, noch nicht einmal aufrichtig gemeinten Zweck- geste Frankreichs schleunigst wieder nach Genf zu fahren. Frankreich und seine Genfer Filiale, die unter „Völkerbund" firmiert, werden jetzt den Beweis zu er bringen haben, ob sie sich an die klarsten und einfachsten Jie Mutung der Arbeitsgesetzes. Die Minister Seldte und Schmitt sprechen. Im Neichsministerium für Volksaufklärung und Pro paganda fand ein außerordentlich stark besuchter Presse- empsang statt, bei dem die Minister Seldte und Schmitt Sinn und Ziel des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in eingehenden Ausführungen dar legten. Zuerst ergriff Reichsarbeitsminister Seldte das Wort. Der Reichsarbeitsminister führte u. a. aus: Es ist in der Tat das erste große soziale Gesetzgebungswerk, das die Grundgedanken der Weltanschauung unseres neuen Reiches zum Ausdruck bringt. Die Hervorhebung des Führergedankens in der deutschen Wirtschaft, die Beseitigung der unseligen Klassengegen sätze, unter denen die deutsche Wirtschaft zusammen gebrochen ist, uüd die Hervorhebung des Begriffs der sozialen Ehre in der Wirtschaftsführung sind die nationalen und sozialistischen Grundpfeiler, auf denen dieses neue Werk errichtet ist. Der Unternehmer erhält als Führer des Betriebes die Verantwortliche Stellung, die ihm nach den Grundsätzen nationalsozialistischer Welt anschauung nach dem Führerprinzip zukommt. Daß die Freiheiten, die ihm gegeben sind, richtig verwertet werden und daß aus den verliehenen Rechten nicht eine Willkür- Herrschaft im Betriebe ersteht, dafür sorgt die soziale Ehrengerichtsbarkeit, die wohl zum ersten Male in der ganzen Welt durch dieses Gesetz begründet worden ist. — Im ersten Abschnitt des Gesetzes haben wir bewußt dem endgültig beseitigten märxistischen Klasfenkampf die Gemeinschafts arbeit aller Betriebsangehörigen gegenübergestellt. Wir führen im Betriebe Unternehmer und Gefolgschaft zueinander. Das Arbeitsverhältnis wird zum Treueverhältnis. Nicht aus papierenen Vertragsbestimmungen sollen künftig das Recht der Arbeit, die Rechte und Pflichten aller Mitglieder der Vetriebsgemcinschaft hergeleitet werden, sondern aus dem leöendigenBegrifsderTreue. In großen Betrieben ist die allerengste Gemeinschaftsarbeit nicht möglich. Für sie sieht daher das Gesetz die Einschaltung von Vcrtraucnsmittlern vor. Interessengegensätze gibt es nicht mehr, vielmehr haben alle nur ein gemeinsaines Interesse, den Betrieb, der ihnen allen Arbeit und Brot gibt. Die Institution der T reuhänderderArbeit, die ihre Bewährung in den vergangenen Monaten hinreichend bewiesen haben, bleibt erhalten. Die Treuhänder der Arbeit wer den nunmehr Reichsbeamte mit allen Rechten und Pflichten. Ein besonders eingcycnd ausgcstaltctcr Kündigungsschutz ist gleichfalls dazu angetan, die kameradschaftliche Ver bundenheit in den Betrieben zu stärken. Das große Gesetz wird am 1. Mai, dem zweiten Tage der nationalen Arbeit, in Kraft treten. An diesem Tage werden die Vertrauens leute der Betriebe feierlichst vor der festlich versammelten Gefolgschaft zum ersten Male geloben, daß sie im Geiste ehrenhafter Kameradschaft dem Gemeinnutz und dem Wohle aller Angehörigen des Betriebes dienen werden. Nach den Ausführungen des Reichsarbeitsministers hielt der Reichswirtschaftsminister Dr. Schmitt eine kurze Ansprache. Er führte u. a. aus: Ein Volk hat wahrhaft Großes immer nur dann geleistet, wenn es sich geschlossen und entschlossen für die ihm gestellten Aus gaben eingesetzt hat. Das gilt wie für ein Volk so für seine Wirtschaft, ja auch für jedes einzelne wirtschaftliche Unternehmen. Jeder wirklich tüchtige Führer weiß, daß er den Erfolg nur dann auf die Dauer an seine Fahne heften kann, wenn die Gefolgschaft ihm vertraut und mit vollem Herzen dabei ist. Jeder vernünftige Gefolgsmann weiß, daß er nur dann auf festem Boden steht, wenn er nach alter deutscher Art sich wirklich selbst ganz einsetzt, seinem Führer solgt und ihm die Treue hält. Absichtlich ist das Gesetz in vielen Einzelheiten so locker gehalten, daß Spielraum für Entwicklungsmöglichkeiten gelassen ist. Möge dieser immer in dem Sinne benutzt werden, den großen Gedanken des Arbeitsfriedens zu ver tiefen und nicht zu verwässern. Es sei svmbolisch für den neuen nationalsozialistischen Geist, daß dieses Gesetz in Bestimmungen des von ihnen selbst geschaffenen Ver sailler Diktats halten wollen oder nicht. Das Wort vom „kair plaz^", vom ehrlichen Spiel, aber wollen wir Deutsche uns merken; aller Voraussicht nach werden wir Frankreich bis zur Abstimmung noch oft daran er innern müssen. P. A. R. engster Zusammenarbeit zwischen dem Reichsarbetts- Ministerium, der Arbeitsfront, Vertretern der Wirtschaft unch dem Reichswirtschaftsministerium gearbeitet und her ausgebracht worden sei. Dieses Verhältnis zeige, dast man gerade in der obersten Spitze sich darüber klar sei, datz Arbeit und Wirtschaft ein unzertrennlicher Begriff für das ganze Volk sind. Dieser glückliche Anfang werde hoffentlich zum Glück unserer ganzen Nation führen. Lberblick über den Inhalt des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit. Führer des Betriebes und Vertrauensrat. V Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Füh-s rer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Ge folgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinen Nutzen von Volk und Staat. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft! gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten. Er hat fürs das Wöhl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten. Der Unternehmer oder bei juristischen Personen und Pelit sonengesamtheiten die gesetzlichen Vertreter können eine an dev Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellvertretung betrauen; dies muß geschehen, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten. Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens 29 Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Vertrauens männer beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertraucnsrat des Betriebes. Der Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vortrauen innerhalb der Bctriebsgemeinschaft zu vertiefen. Im übrigen hat er die Aufgabe, alle Maßnahmen zu beraten, die der Ver besserung der Arbeitsleistung, der Gestaltung und Durchführung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Be triebsordnung, der Durchführung und Verbesserung des Be triebsschutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebs angehörigen untereinander und mit dem Betriebe und dem Wohle aller Glieder der Gemeinschaft dienen. Er hat ferner aus eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebs gemeinschaft hinzuwirken. Er ist vor der Festsetzung von Bußen aus Grund der Betriebsordnung zu hören. Vertrauensmann soll nur sein, wer das 25. Lebens jahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder dem Unternehmen angehört und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder Gewerbezweige tätig gewesen ist. Er mutz die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, der Deutschen Arbeitsfront angehörcn, durch vorbildliche menschliche Eigen schaften ausgezeichnet sein und die Gewähr bieten, daß er jeder Zeit rttckhaltslos für den nationalen Staat eintritt. Der Vertraucnsrat ist nach Bedarf von dem Führer des Betriebes einzuberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn die Hälfte der Vertrauensmänner es beantragt. Das Amt der Vertrauensmänner ist ein Ehrenamt, für dessen Wahrnehmung ein Entgelt nicht gewährt werden darf. Für den duach die Erfüllung der Aufgaben notwendi gen Ausfall von Arbeitszeit ist der übliche Lohn zu zahlen. Notwendige Aufwendungen sind von der Betriebsleitung zu erstatten. Der Treuhänder der Arbeit kann einen Vertrauensmann wegen sachlicher oder persönlicher Ungeeignetheit abbcrufen. Gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbe sondere der Betriebsordnung, kann die Mehrheit des Ver trauensrates des Betriebes deu Treuhänder der Arbeit un verzüglich schriftlich anrufen, wenn die Entscheidungen mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Betriebes nicht vereinbar erscheinen. Treuhänder der Arbeit. Für größere Wirtschaftsgebiete werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie haben für die Erhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie: 1. über die Bildung und Geschäftsführung der V c r t r a u c n s r ä t e zu Wachen und in Streitfällen zu ent scheiden; 2. in den von; Gesetz näher bezeichneten Fällen Ver trauensmänner der Betriebe zu berufen und abzubcrufcn; 3. auf Anrufung der Mehrheit des Vcrtraucnsrates Entschei dungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebs ordnung nachzuprüfen und gegebenenfalls die erforderliche Regelung selbst zu treffen; 4. bei größeren Entlassungen die bisher dem Demobilmachungskommissar nach der Still legungsverordnung zustehenden Rechte wahrzunehmcn; 5. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebs ordnung zu überwachen; 6. Richtlinien und Tarif ordnungen festzusetzen und ihre Durchführung zu über wachen; 7. bei der Durchführung der sozialen Ehren- gerichtsbarkeit mitzuwirken; 8. die Reichsregierung nach näherer Anweisung des Ncichsarbeitsministers und des Rcichswirtschaftsministcrs ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten. Die Stillcgungsverordnung wird aufgehoben. Es ist jedoch vorgesehen, daß vor größeren Entlassungen dem Treuhänder Anzeige zu erstatten ist und die Entlassungen nicht vor Ablaus einer Sperrfrist von vier Wochen wirksam werden. Die Sperrfrist kann vom Treuhänder bis zu zwei Monaten verlängert werden. Entsprechend der bisherigen