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Amts für -le Königliche Amtshaupimannschast Meißen, für -as sowie für -as Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. v. Sonntag den S. Mai 1818. Nr. 104. 77. Jahrg. Amtlicher Teil Zusammenlegung der Schlach 3. 4. 5. e. 7. l. 2. 1. 2. a. Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder für Pfund M. das 2,10 b. Pfund für das 1,75 c. 6. 3. 5. 4. Höchstpreise: das das das M. M. Pfund Pfund Pfund Blutwurst Leberwurst Brühwurst Mettwurst 1,90 M. für das Pfund 2,30 M. für das Pfund 1. Auf Anordnung des von Schlachtvieh für für für Knochenbeilage Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage Hammelfleisch mit eingswachsenen Knochen oder Knochenbeilage soweit es sich um Mutterschafe handelt soweit es sich um Lämmer handelt Preise zu überlassen. ' Falls zwischen dem Notschlachtenden und dem Hauptschlachter keine Einigung zustande kommt, ist die Entscheidung der Amtshauptmannschaft herbeizufuhren. Der Hauptschlächter hat für sofortige Beförderung des Fleisches nach der Schlacht stätte zu sorgen. Er hat das Fleisch bis zur nächsten Schlachtung in den Kuhl« räumen aufzubewahren. Das Fleisch ist in die Fleischverteilung wie ,edeS andere geschlachtete Viehstück einzubezichen. 2,00 2,40 2,50 einer dazu bestimmten Schlachtstätte geschlachtet wird. Die Fleischer des Schlachtbezirkes haben, soweit dies irgend möglich ist, auch künftig das Vieh auf Bezugsschein selbst zu besorgen und es an die Schlachtstätte zu treiben. Soweit sie das für den Schlachtbezirk benötigte Vieh nicht aufzubringen vermögen, wird es der Schlachtstätte durch den Haupthändler zugewiesen. Die Fleischer erhalten von der Schlachtstätte jeweilig diejenige Menge Fleisch, die sie ausweislich der neu einzuführenden Kundenliste — siehe III — zur Verteilung an die fleischversorgungsberechtigte Bevölkerung unter Zugrundelegung der sicher zustellenden Wochen-Kopfmenge benötigen, unter Hinzufügung von 7 Prozent Gut gewicht für Hauverlust. Die Innereien werden den Fleischern mit 65°/o ihres Gewichtes als Fleisch auf ihren Bedarfsanteil angerechnet, d H. aus 100 Pfund Innereien müssen mindestens 65 Pfund Wurst hergestellt werden. Jedem Schlachtbezirke steht ein Havptschlächter vor. Die Abrechnungen und schriftlichen Arbeiten werden von einem Rech«»»gSführer ausgeführt. (Vordruck L). Vordrucke hierzu erhält der Rechnungsführer durch die Amtshauptmannschaft. Er hat die ordnungsmäßig ausgefüllten Listen allwöchentlich nach Beendigung der Verteilung des Fleisches an die Fleischer »««erzüglich» spätestens aber bis zum Montag der der Verteilung folgenden Woche in einem Doppelstücke an die AmtShauptmannschafl einzusenden. Für seine Tätigkeit erhält er eine angemessene Vergütung 8. Die zu dem Schlachtbezirke gehörigen Fleischer habett mit ihren Geselle« ««d Lehrlinge« an den Schlachtungen in der vom Hauptschlächter zu bestimmenden Reihenfolge teilzunehmen. Grundsätzlich haben die Meister zu den von ihnen ausgeführten Schlachtungen ihre Gesellen und Lehrlinge zuzuziehen. Der schlachtende Fleischer erhält für sich, seine Gesellen und Lehrlinge eine an- gemeffene Vergütung. die Beaufsichtigung der Schlachtungen und des Wiegens, die Verteilung des Fleisches und der Innereien an die Fleischer, die Aufbewahrung des bei einer Schlachtung gewonnenen, aber nicht zur Verteilung kommenden Fleisches bis zur nächsten Verteilung in einem dazu bestimmten Kühlraume. und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. zuwahren, um sie bei der nächsten Verteilung mit auSzugeben. Die jeweilig nichr verteilte Fleischmenge ist dem Hauptschlächter zwecks Anrechnung auf die nächste Zuteilung auf dem Vordrucke v anzuzeigen. IV Die Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse wird vom Rechnungsführer verantwortlich auf Grund der Schlacht listen, Berechnungslisten, Ausgleichskassenlisten und der Ergebnisse der Kundenlisten geführt. Die Ergebnisse der Schlacht- und Berechnungslisten sind in die Ausgleichskaffenliste einzutragen. Doppelstücke sämtlicher Listen sind unmittelbar nach Beendigung der Verteilung, spätestens bis Montag einer jeden Woche, an die Amlshauptmannschaft einzusenden. tungen. I Die Schlachtstätten. Königl. Ministeriums des Innern werden zur Ersparnis und z« einer möglichst gleichmäßige« Verteil««g Schlachtnnge« im Kommunalverbande Meißen-Land, ein- II Fleischpreise. Die Fleischer erhalten das Frischfleisch (Kalb-, Hammel- und Rindfleisch) von der Schlachtstätte zu einem Preise, der um 30 Pfg. für das Pfund hinter dem unter Nr. 2 festgesetzten Höchstpreise zurückbleibt. Die 7 Prozent Gutgewicht für Hau verlust (stehe oben I Ziffer 4) erhalten die Fleischer unentgeltlich. Für die Abgabe an die Verbraucher gelten bis auf weiteres folgende Höchstpreise: a. b. a. ck. zeichneten Schlachtstätten z«samme«gelegt. 2. Die Zusammenlegung erfolgt in der Art- daß verschiedene Fleischversorgungsbezirke zu einem Schlachtbezirke zusammengenommen werden und alles zur Fleischversorgung der versorgungsberechtigten Personen dieser Fleischversorgungsbezirke nötige Vieh an Dem Hauptschlächter liegen ob: die Instandhaltung der Schlachtstätle, k>u den deutschen Postanstalten vleNeljähNIch r,40 M. ohne Zustestung^gebühe. Ml« Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen ledertest B«st«Nunaen entgegen. / Im Faste HSHerer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Sesärderungselnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Aachlieferung der Zeitung »der auf Rückzahlung de« Bezug«preise«. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fästen leine Ansprüche, fast« die Zeitung vershätet, In beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Sinzet- oertaustpret« der Nummer 10 pfa. / Zuschriften stnd nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonpm« Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.4S. des Fleisches die schließlich der rev. Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff, auf die unter O be- Hackfleifch Diese Preise stnd Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes Die Fleischer erhalten das zur Wurstherstellung zu verwendende Schweinefleisch zu dem Einstandspreise der Schlachtstätte, die Innereien zu den von der Amts hauptmannschaft noch festzusetzenden Preisen. Für die Abgabe an die Verbraucher gelten bis auf weiteres folgende Warst- NochwriVund OL schoßt,«d«s R-Namationsr-ch, aus^ E ^45? und plä^n wird leine Gewähr geleistet. X Strikte öiatzporschrift 21-/ « FF Aufschlag ohne Rabatt. , Oie Rabattsähe und Nettopreis« bIb.n no?U D »ch Ai^ig binnen Tagen Güittgkest; längeres Ziel, gerichtl!cht Sinziehunq^g«' W U UI ^l^ieigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeläu» ä U R gfchlschon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Königliche Amisgericht und »«« Sta-trat zu Wilsdruff Io.-fireniaml zu Tharandt. o.g, Der Hauptschlächttr ist für den ordnungsmäßigen Gang der Schlachtungen sowie für eine richtige Verteilung des Fleisches und der Innereien an die Fleischer verant wortlich. Die zu seinem Schlachtbezirke gehörigen und an der Schlachtung teil nehmenden Fleischer haben seinen Anweisungen Folge zu leisten. Für seine Tätigkeit erhält der Hauptschlächter eine angemessene Vergütung. Dem Recha««gSfüh»er, der den Hauptschlächter bei seiner Tätigkeit zu unter stützen hat, liegen insbesondere ob: die Führung der Schlachtliste (Vordruck -4), b. die Führung der Berechnungsliste (Vordruck L), c. die Führung der Ausgleichskasse und der damit zusammenhängenden Liste 3. Die Gelder der Ausgleichskasse sind zur Verfügung der Amtshauptmannschaft zu halten, die nach Anweisung des Ministeriums des Innern darüber verfügen wird. Ein Teil der sich etwa ergebenden Ersparnisse der Ausgleichskasse soll für die bei der Auflösung der Zusammenlegung entstehenden Unkosten verwendet werden, ein anderer Teil soll den Fleischern persönlich zu gute kommen. V Notschlachtungen. I. In die durch den Hauptschlächter vorzunehmende Verteilung des Fleisches an die Fleischer ist künftig sämtliches aus Notschlachlungen gewonnene, für dankwürdige befundene Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen einzubeziehen. 2. Die Menge des bankwürdig befundenen Fleisches ist in jedem einzelnen Falle einer Notschlachtung von dem zugezogenen Tierarzte oder Fleischbeschauer ««gehend mündlich, telephonisch oder durch Boten dem Hauptschlächter deS Schlachtbezirkes, in dem die Notschlacktung stattgefunden hat, unter Angabe des Besitzers und der Art des notgeschlachteten Viehstückes anzuzeigen. 3. Der Tierarzt oder Fleischbeschauer bleibt weiterhin zur Anzeige an die Amtshaupt mannschaft gemäß der von ihr erlassenen Verordnungen vom 9. Ma> 1916 (zu vergl. 8 4) und vom 13. April 1916 (zu vergl. 8 1 Abs. 4) unter Angabe der Art des notgeschlachteten ViehstückeS und der für bankwürdig befundenen, dem Hauptschlächter angezeigten Fleischmengen, verpflichtet. Diese Anzeige muß spätestens 24 Stunden nach der vorgenommenen Notschlachtung bei der Amtshauptmannschaft eingegangen sein. . „ . Jeder Fall von SäumUiS zieht eine Ordnungsstrafe von 20 M. nach sich. 4. Der Notschlachtende ist verpflichtet, das Fleisch dem Hauptschlächter zu angemessenem Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. III Die Kundenliste. äur Durchführung der Zusammenlegung der Schlachtungen macht sich die Einführung der Kunden!,fte nötig. 2. Jeder Fleischer Hal nach dem von der Amlshauptmannschaft vorgeschriebenen Vor drucke c eine Kundenliste anzulegen. Die Kundenliste wird unter Aufsicht und Mit verantwortlichkeit des Vorstehers des Fleischoersorgungsbezirkes geführt. ES muß aus ihr jederzeit ersichtlich sein, wieviel Kunden (und zwar erwachsene Personen voll, Kinder unter 6 Jahren halb gerechnet) der Fleischer zu versorgen hat und wie hoch sich der Bedarf der zu beliefernden Gastwirtschaften, Krankenanstalten usw. stellt. 3. Zu diesem Zwecke hat jeder Vorstand eines Haushaltes seinen Bedarf unter Vor legung des Meischbezugsscheines dem Fleischer anzumelden, der die Anzahl der ver sorgungsberechtigten Personen (Kinder unter 6 Jahren halb gerechnet) in die Kunden liste einträgt und die Eintragung auf dem Fleischbezugsscheine vermerkt. 4. Ebenso haben die Gastwirtschaften, Krankenanstalten usw. sich einen FleischbezugS- schem vom Vorsteher des Fleischoersorgungsbezirkes ausstellen zu lassen und ihren Bedarf auf Grund dieses Bezugsscheines zur Eintragung in die Kundenliste beim Fleischer anzumelden. 5. Aenderungen in der Kundenliste (Abgang oder Zugang von Kunden sowie die durch Hausschlachtungen bedingten Aenderungen) sind mit roter Tinte zu vermerken. Stark veränderte Kundenlisten stnd neu aufzustellen. 6. Der Fleischer hat die Kundenliste wöchentlich dem Vorsteher des FleischversorgungS- bezirks vorzulegen. DaS Gesamtergebnis der Kundenliste hat er auf einem vor geschriebenen Vordrucke v einzutragen. Der Vorsteher des Fleischversorgungsbezirks hat nach Prüfung der Kundenliste die Richtigkeit der Eintragung auf dem Vordruck zu bescheinigen. Den ausgefüllten und bescheinigten Vordruck hat der Fleischer zum Zwecke der Fleisch-zuteilung bei der Schlachtstätte einzureichen. Der Hauptschlächter und der Rechnungsführer stnd berechtigt, die Kundenliste einzusehen und sich auch ihrerseits von der ordnungsmäßigen Führung za überzeugen. Die Amtshauptmannschaft behält sich Nachprüfung der Kundenliste vor. 7. In den Spalten der einzelnen Wochen hat der Fleischer zu vermerken, ob und wie hoch jeder Kund« beliefert worden ist. 8. Der Fleischer hat die bei einer Verteilung nicht abgeholten Fleischmengen kühl auf