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' die Spaltzeile so Pfg. bez. 45 Pfg. / Nachweisungs- und Offertengebühr 2V bez, UNO UlNÜLÜLNv. 80 Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / " " Anzeigenannahme bis 14 ilhr vormittags. / Beilaqengebühr das Tausend ö Ml., Lsttsrdeink sojk üem al) re 4 ^41 , für die Postauflage Zuschlag. /Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten rfUfrI» lr " VC"' uV ' r L Tagen und Plätzen wird »eine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrtst 25°/. Aufschlag ohne Rabatt. / Ble Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar- Nr. 107. Donnerstag den S. Mai 1918. 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Weh-Ausbringung. L. Rückständige Meh-Abgave. 1. Sämtliche Rinder und Schweine, die die Vertrauensmänner der Amtshaupt- mannschafr bei früheren Anschneidungen zur Abgabe bestimmt haben, die aber bis her «och nicht abgeliefert worden find, sind unverzüglich, spätestens bis zum 2V. Mai 1918, an einen Viehhändler oder Fleischer des Bezirks abzngeben. 2. Die Vertrauensmänner werden ersucht, gelegentlich der von ihnen aus Anlaß der neuen Viehumlage (siehe Abschnitt 8) vorzunehmenden Stalldurchsicht diejenigen Viehhalter festzustellen, die noch mit der Lieferung von Rindern und Schweinen im Rückstände sind. Die Zahl der von den einzelnen Viehhaltern noch abzuliefernden Tiere ist in die dafür vorgesehene Spalte des neuen Schlachtviehkatasters einzutragen. Das neue Schlachtviehkataster, für das den Vertrauensmännern in den nächsten Tagen Vordrucke zugehen werden, ist i« doppelte« Stücke« a«sz»- fertige«. Ein Stück ist unmittelbar nach der Stalldurchsicht dem zuständigen Gemeindeoorstand zu übergeben, während das 2. Stück an die Amtshauptmannschaft einzusenden ist. 3. Die Gemeindevorstände haben zu überwachen, daß die Ablieferung des nach dem Schlachtviehkataster noch rückständigen Schlachtviehs bis zum 20. Mai erfolgt. Damit sie hierzu in der Lage sind, haben sich die Viehhalter von dem kaufenden Viehhändler oder Fleischer die Durchschrift einer Ka«sbescheinign«g a«s- händigen zu lassen und sie sofort an die Gemeindebehörde abzugeben. 4 Den Viehhaltern wird künftig nur dasjenige Schlachtvieh ans ihre Ablieferungspflicht angerechnet, für das sie den Nachweis der Abgabe durch Vorlegung der Durchschrift der Kaufbescheinigung des Händlers oder Fleischers erbringen. s Biehhalter, welche die sofortige Abgabe des «och rückständigen Schlachtviehes verweigern oder dasselbe bis zum 2V. Mai nicht ab- liefer«, find der Amtshanptmaunschast anzuzeigen, damit die Ent eignung durch die Euteignungskommisfio« vorgenommen werden kann. Die Kosten der Enteignung treffen den säumigen Viehhalter. für die Stadt Meißen 225 Rinder, 166 Kälber, 17 Schweine. 55 78 3 27 40 2 Rinder, Kälber, Schweine, Rinder, Kälber, Schweine. Die übrigen Schlachttiere sind an die Städte Dresden und Chemnitz sowie zur Versorgung der immobilen Truppenteile, Schwerstarbeiter usw. zu liefern. k. Die neue Vieh-Umlage. I. Höhe der Umlage. Nach dem neuen Viehumlageplan des König!. Ministeriums des Innern (Landes fleischstelle) hat der Kommunalverband Meißen-Land in den nächste« 13 Woche« wöchentlich aufzubringe«. Hiervon sind bestimmt: für den Kommunalverband Meißen-Land I! Aufbringung der Rinder und Kälber. 1. Die dem einzelnen Viehhalter aufzuerlegende Abgabe von Rinder« und Kälber« wird künftig nicht mehr nach der Stückzahl, sondern nach dem Gewichtswert, «nd zwar «ach Kälbereinheiten z« je einem Zentner, be rechnet. 2. Zu diesem Zwecke haben die Vertrauensmänner umgehend eine Stallbesichtigung vorzunehmen, in jedem Betriebe das Einzelgewicht aller Rinder über 3 Monate fest zustellen und nach den Grundsätzen unter Ziffer 4 das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gesamtgewicht zu errechnen. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Schätzung oder Abwiegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrauensmänner« «nd Vieh halter« mntz das Gewicht darch Abwiegen festgestellt werde«. 3. Die Stückzahl und das ermittelte Gewicht der einzelnen Rmderarten sowie das Gesamtgewicht eines Stalles haben die Verlrauensmänner in die dafür vorgesehenen Spalten des neuen Schlacht-Rindviehkatasters einzutragen. 4. Für die Ermittelung des Gesamtgewichts eines Stalles sind folgende Grundsätze maßgebend: u) Diejenige« Rinder, mit deren Ablieferung sich ein Viehhalter am Tage der Stallbefichtigung im Rückstände befindet, find nicht mit in de» für die Berechnung der prozentualen Abgabe zu Grunde zu legenden Rindviehbestand einznbeziehe«, da ihre Ablieferung vorweg zu erfolgen hat. d) Die ans einer Viehweide nntergebrachten Rinder find in das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gewicht mit einznbeziehe«; soweit ihr Gewicht nicht bekannt ist, ist für jedes derartige Rind ein Gewicht von 6 Zentnern in Ansatz zu bringen. c) Zuchtvieh, das in der Zeit nach dem 1. März 1918 aus einem andere« Bundesstaate oder ans dem Anslande bezogen worden ist, ist ein Jahr lang (für die laufende und die nächsten 3 Umlagezeiten) von dem für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legenden Gesamtgewicht abzuziehen. ck> Das Vieh, das ein Viehhalter nach dem 1. März 1918 als Zuchtvieh ver kauft hat, ist dem Gesamtgewicht des betreffenden Stalles 1 Jahr ° lang (ebenfalls für die laufende und die nächsten 3 Umlagezeiten) hinzuzurechnen. e) Die ««gekörten Bulle« der Bullenhaltu«gsge«osfenschasten im Sinne des Körgesetzes bleiben bei der Berechnung des Gesamtgewichts des einzelnen Stalles außer Betracht. 1) Diejenigen zum Zuge verwendeten Bullen und diejenigen Zugochse«, die zur Bewirtschaftung «»bedingt erforderlich sind, sind in das für die prozentuale Abgabe zu Grunde zu legende Gesamtgewicht nur mit der Hälfte ihres Gewichts einzurechnen. Dabei ist zu beachten, daß grund sätzlich 2 Pferde für 30 Acker, 2 Ochsen für 20 Acker, 2 Kühe für 7—8 Acker als nötig und ausreichend zu erachten sind. 5. Von dem unter Beachtung der Grundsätze in Ziffer 4 errechneten Gesamtgewicht der Rinder eines Stalles, das der Vertrauensmann in die dafür vorgesehene Spalte des Schlacht-Rinderkarasters einträgt, find in den nächsten 13 Woche» insgesamt 12°/, auszubriugen. Beträgt z. B. das Gesamlrindergewicht eines Stalles 100 Zentner, io hat der betreffende Viehhalter in den 13 Wochen Rinder und Kälber im Lebendgewicht von zusammen 12 Zentner aufzubringen. Das zur Bewirtschaftung nötige Zuchtvieh ist den einzelnen Besitzern nach Maßgabe der Grund sätze in Ziffer 4 in zedem Falle zu belassen. Der Vertrauensmann bestimmt, wieviel Zentner der einzelne Viehhalter in der 13wöchigen Umlagezeit aufzubringen hat, und bewirkt einen entsprechenden Eintrag in die betreffende Katasterspalte. 6. Die Abgabe der Rinder und Kälber ist von den Vertrauensmännern in jeder Ge meinde gleichmäßig auf die ganze Umlagezeit zu verteilen. Die einzelnen Viehhalter haben die ihnen obliegende Auflage in der Weise zu er füllen, daß sie etwa je r/z der von ihnen aufzubringenden Zentnerzahl in der Zeit von jetzt ab bis zum 10. Juni, - „ „ „ vom 10. Juni bis 10. Juli, „ 10. Juli bis 10. August abliefern. 7. Erklärt sich der Viehhalter bereit, die ihm von dem Vertrauensmann bezeichnete Zentnerzahl aufzubringen, so steht es in seinem Ermessen, welche Rinder er abgeben oder ob er an Stelle von Rindern Kälber abliefern will. In diesem Falle kann von einer Anschneidung der zur Abgabe bestimmten Tiere abgesehen werden. 8. Erklärt sich der Viehhalter nicht bereit, die ihm bezeichnete Zentnerzahl freiwillig auf zubringen, haben die Vertrauensmänner diejenigen Rinder, d>e zur Erfüllung der von ihm aufzubringenden Zentnerzahl nötig sind, nach den bisherigen Grundsätzen auszuwählen und anzuschneiden. 9. Liefert ein Viehhalter in der 13 wöchigen Umlagezeit mehr ab, als er nach der Auf lage aufzubringen hat, ist ihm das Mehr auf die nächste Umlagezeit gutzurschnen. Bleibt er hinter dem Ablieferungssoll zurück, so hat er den Rückstand bei der nächsten Umlage nachzuliefern. 10. Die Gemeindevorstände haben an der Stallbesichtigung grundsätzlich teilzuuehmen und den Vertrauensmännern über die Veränderungen im Viehbestand des einzelnen Besitzers (z. B. Ankauf von außersächsifchem Zuchtvieh, Verkauf von Zuchtvieh) an der Hand der Viehlisten Auskunft zu erteilen. 11 Die Gemeindebehörden find mit dafür verantwortlich, daß die einzelne« Viehhalter die ihnen obliegende Auflage fristgemäß anfbringen. Sie sind auf Grund des ihnen von dem Vertrauensmännern zugehenden Viehkatasters und der von den Viehhaltern künsÄg nach H. Ziffer 3 unmittelbar nach jedem Verkauf an sie abzugebenden Durchschriften der Kaufbescheinigung des Viehhändlers oder Fleischers in der Lage, die ordnungsmäßige Erfüllung der Ablieferungspflicht der einzelnen Viehhalter zu überwachen. Die Durchschriften sind getrennt nach den einzelnen Viehhaltern gut aufzubewahren. 12. Am 15. Juni, 15. I»li u«d 15. Augast d. I. haben die Gemeindebehörden sämtliche in der jeweilig vorangegangenen Zeit an sie von den Viehhaltern abgegebenen Durchschriften der Kaufbescheiniguuge« dem zuständigen Vertrauens mann anszuhändige«. Dieser Hal auch seinerseits an der Hand des ihm von der Gemeindebebörd-' mit vorzulegsnden Rindoiehkatasters zv prüfe«, ob die einzelne« Viehhalter ihrer Ablieferungspflicht in den vorangegangenen Wochen nachgekommen find, und die Zahl der abgegebenen Zentner in die betreffenden Spalten des Katasters einzutragen. Alsdann hat der Vertrauensmann die Durchschriften bis znm 20. eines jeden Monats an die Amtshaupt mannschaft einznsende«. 13 Diejenigen Viehhalter, die ihre Ablieferungspflicht in den einzelnen Zeitabschnitte« nicht genügend erfüllt haben» find der Amtshauptmann- schaft anznzeigen, damit die Enteignung erfolgen kann. II Aufbringung der Schweine. Zur Erfüllung der dem Bezirk auferlegten Schweineumlage und der erheblichen Zahl der auf die frühere Umlage noch rückständigen Schweine machl sich die Abgabe aller nicht zur Zucht oder zur sväteren Hausschlachtung bestimmten Schweine im Lebendgewicht von mehr als 1 Ztr. nötig. Die Vertrauensmänner werden ersucht, bei der Stalldurchsicht die Schweine zu bestimmen, die hiernach in den nächsten 13 Wochen abzugeben sind, und den Gemeinde behörden die Zahl der von den einzelnen Viehhaltern abzugebenden Schweine mitzuteilen. . Die Gemeindebehörden Haven an der Hand der ihnen von den Viehhaltern zu übergebenden Durchschriften der Kaufbescheinigungen darüber zu wachen, daß die zur