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Amts für Vie Königliche Amishauptmannschast Meißen^sür Vas sowie für das Königliche Dienstag den 29. Januar 1918 77. Jahrg Amtlicher Teil und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4841. bei »en deutschen postanstatten vieriestährlich 2,40 Mk. ohne ZustcttungSgebühr. «le Postanstatten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschästsstette nehmen tweezeN Bestellungen entgegen. 2 2m Aaste höherer Gewalt — K rieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Bes-rdenmgscinrichtungcn — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat her Inserent in den obengenannten Fristen- leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschrönttem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« oerlaiistiprets der Nummer so Psg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu -«dressieren, sondern an den Derlag, die Schnftlcitung oder die Geschäftsstelle. / Uneoymc Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. / I LI II bedingen die B-r-chMn? ö-?Br^Lj^ ö ^4 I I Mlödiuff »er-nb-K,^ dmch m EE^ngsort ' , nich» der Empfänger i^7Äg^w^W Königliche Amisgerichi und -en Sia-trat zu Wilsdruff Fo-Hr-niamt zu Tharandi. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Rr. H. Nr. 24. I Höchstpreise für Gemüse. I. ' ^Nachstehend werden sämtliche für das Königreich Sachsen geltenden Erzeugerhöchst- preise für Gemüse zur Kenntnis gebracht: Der Eizeugerhöchstpreis beträgt für: 1. Futterrüben 1.s0 Mk. je Zentner, 2. Grünkohl - 10.— „ „ «„ 3. Karotten, kleine runde 13.2.'» „ „ „ 4. Kohlrabi » 17.— „ „ „ 5. „ (Strunkkohlrabi) 15.— „ „ 6. Meerrettich. s.) wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfd. wiegen, bis 28. 2. 18 45 Pfg. je Pfund, Königreichs Sachsen, die übrigen beruhen auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse vom I. 3. bis 30. 4. 18 später 50 , 55 , k) wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfd. wiegen, bis -, 28. 2. 18 35 , k/ vom 1. 3. bis 30. 4. 18 40 „ ,/ später 45 „ v) für leichtere Ware 25 „ 7. Möhren: a) Gelbe Speisemöhren 6.25 Mk. je Zentner, k) Rote Speisemöhren und längt. Karotten 8 25 ,, „ c) Futtermöhren , ' 2.50 k/ /ft 8. Rote Rüben (Rote Beete) 14.— ,/ // ». Rotkohl ' 11:— k, „ 16. Runkelrüben 3 — " ,/ 11. Sellerie bis 14. 2. 18. ohne Kraut 40.— später 45.— 12. Spinat (nicht Spinatersatz) 40.— 13. Schwarzwurzeln 50.— „ 14. Stoppelrüben (Herbst-, Wasser- und Mairüben) 2.25 k/ k, IS. Weißkohl 18. Wirsingkohl 10.50 k/ /ft k/ 17. Wruken (Kohlrüben, Bodenkohlrabi, Steckrüben): a) weiße 3.— V „ d) gelbe 3.50 ,/ c) weiße und gelbe gemischt 3.25 kf k/ k/ 18. Zwiebeln, lose: vom 4. Februar 1918 ab 15.— k? " vgm 1. März 1918 ab 17.— " // Die unter 4, 5 und 12 genannten Erzeügerhöchstpreise gelten für das Gebiet des und Obst und gelten für das Gebiet des Deutschen Reiches. Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bis auf weiteres. Es steigen vom 1. März bis 31. Mai 1918 von jedem Monatsersten ab die unter 3, 7a und b, 10, 14 und 17 genannten Erzeugerhöchstpreise um 0.25 Mk.,. die unter 5, 9, 15 und 16 genannten Erzeugerhöchstpreise um 0.50 Mk., der unter 4 genannte Erzeugerhöchstpreis um 1 Mk., 12 2 Mk (dieser letztere jedoch nur bis 30. April 1918). In de« Preise« find die Zuschläge für das Einmieten enthalte«. Es ist «erboten, neben diese« Preisen irgendwelche Beträge für das Einmieten »d« die damit zusammenhängenden Arbeite« zu berechne«. Nach wie vor verboten bleibt der Verkauf von Möhren und Karotten mit Kraut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1917 Sächs. Staats zeitung vom 2. August 1917 Nr. 177 —). II. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1917 (Nr. 253 der Sächs. Staatszeitung vom 30. 10 17) erhält folgende Fassung: Nach Anhörung der Kreishauptmannschaften und Kommunalverbände wird an- geordneti Für die nachstehend genannten Gemüse gelten im Gebiet der Kreishavptman«- schafie« Bautze«, Ehem«itz, Dresden und Leipzig dfe folgenden Höchstpreise: Großhandelspreis: Kleinhandelspreis: je Zentner je Pfund - Mk. ' Pfg- Futterrüben 3.50 6 Grünkohl 16.50 22 Kleine runde Karotten 18.25 26 ab 1. 3. 18 27 Kohlrabi 23.— 30 ab 1. 3. 18 24.— 31 ab 1. 4. 18 25.— 32 ab I. 5. 18 26 — 33 Großhandelspreis: Klei«ha«delspr<is: je Zentner , je Pfund Mk. M. Slrunktohlrabi 21 — ab 1. 4. 18 28 Kohlrüben, weiße 5 9 ad 1. 3. 18 10 „ gelbe 10 ab I. 3. 18 ' 11 „ weiße und gelbe gemischt 5.25 ab 1. 3. 18 Möhren. , 9 10 n) gelbe Speisemöhren IH— 15 , ab 1. 3. 18 16 d) rote Speisemöhren und längl. Karotten iz.__ 18 ab 1. 3. 18 - 19 c) Futtermöhren 5, 8 Rotkohl j 5^50 22 », ab 1. 4. 18 23 Spinat (nicht Spinatersak,) 51.— 62 ab I. 3. 18 ' 53.— 64 ab 1 4. 18 55.— Stoppelrüben (Herbst-, Wasser-, Mai ¬ 66 rüben 4.25 7 ad 1. 3. 18 8 Weißkohl io.5O 1« ab 1. 4. 18 . 17 Wirsingkohl ' 15.50 22 ab I. 4. 18 23 Zwiebeln 21.— 28 ab 1. 3. 18 23.— 30 Es steigt vom 1. März bis 31. Mai 1918 von jedem Monatsersten ab der Groß ¬ handelshöchstpreis für kleine runde Karotten, gelbe Speisemöhren, rote Speisemöhren und längt. Karotten, Stoppelrüben und Wruken um 0.25 Mk., der Großhandelshöchstpreis für ^Strunkkohirabi, Rot-, Weiß- und Wirsingkohl um 0.50 Mk. Die Großhandelshöchstpreiie werden im Einvernehmen mit der Reichsftelle für Ge müse und Obst nur für die durch den freien Handel in Verkehr gebrachte Ware festgesetzt. Die Kommunalverbände sind hinsichtlich der von ihnen dem Markte zugeführten Ware an die Großhandelshöchstpreise nicht gebunden Die Kleinha«delshöchstpreise müsse« jedoch ««ter alle« Umständen ei«gehalte« werde«. Die Höchstpreise gelten für sämtliche zum Verkauf gelangenden inländischen Waren, auch sür die von außerhalb Sach'ens bezogenen. 111. Die Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 28. Dezbr. 1917 (Nr. 302 der Sächs- Staalszeitung vom 31. 12. 171 und vom 18. Ian. 1918 (Nr. 16 der Sächs. Staatszeitung vom 19. 1. 18) werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am I. Februar 1918 in Kraft. Dresden, am 26. Januar 1918. 153 11 L VIII ». in- Ministerium des I««er». Vaterländischer Hilfsdienst. Nach Z 9 Abs. 1 und 2 der Bundesratsverordnung vom 13. November 1917 hat jeder Hilfsdienstpflichtige, der vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres aus der Be schäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausscheidet oder seine Wohnung wechselt, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktage dem für seinen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, fsir seinen bisherigen Wohnort zuständigen EinberufungsauSschufse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung anzugeben. Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf folgenden Werktage dem für den bisherigen Wohnorte des Meldepflichtigen zuständigen Einberufungsausschusse mitzuteilen. Diese Vorschriften werden vielfach noch nicht genügend beachtet und -eshalb nach drücklichst in Erinnerung gebracht mit dem Hinweise, daß die schuldhafte Unterlassung der vorgeschriebenen Mitteilungen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark und, wenn diese nicht beizutreiden ist, eine Haftstraße bis zu drei Tagen nach sich zieht. Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Mitteilung nur an die Gemeindebehörde oder die Amtshauptmannschaft nicht genügt und von Strafe nicht befreit; sie ist vielmehr für den hiesigen Bezirk in allen Fällen an „den Einberufungs ausschuß in Meißen" zu richten. Meißen, am 25. Januar 1918. Nr. 66 II ?. Die Königliche Amtshanptmannschast. Der Stadtrat z« Raffe«, Wilsdruff «nd Lommatzsch. Der Bürgermeister z« Siebenleh«.