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Amts für die Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für das sowie für -as Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 1tt2. 77. Jahrg Freitag den 3. Mai 1918 Amtlicher Teil 2672 Werbe-Aushebung Dresden, am 30. April 1918. 1 3. Die Täfelchen müssen fest angebunden werden und dürfen heftige und sonst bösartige Tiers ist besonders aufmerksam 5. 0. 2. 3. spricht, zu befestigen. nicht flattern. Auf Schläger, Beißer, Nachdem das Kgl. stellv. Generalkommando (XII. Armeekorps) in Dresden auch für den hiesigen Bezirk die Vornahme einer weiteren Pferdeaushebung angeordnet hat, werden als Aushebungszeilen und Orte bestimmt: 714 b 118 Villa. Ministerium des Iuuer«. 2. Die bestimmten Pferdebesitzer haben ihre sämtlichen, bei der letzten Musterung als kriegsbrauchbar bezeichneten Pferde vorzuführen, darunter auch solche Pferde, die im Nr. 697 II 8 Vll Ministerium des Inner«. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst oder den Kommunal verbänden in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des Z 17 der Bundesratsoerordnung über die Errichtung von Preis- pcüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sept./4. Noo. 1915 mit Gefäng nis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht nach Z 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 8- Diese Verordnung tritt am I. Mai 19!8 in Kraft. Dresden, am 27. April 1918. 8 l- Die Versendung von Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreß gut und Passagiergut, zu dem auch Traglasten zu rechnen sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Kommunalverband des Versendungsortes oder der von ihm bestimmten Stelle ausgefertigten Versandscheines. Der Versandschein wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren, bei Passagiergut in schriftlicher Form erteilt. Der Versandschein für Passagiergut ist von der Bahn oder dem Schiffahrtsunternehmen bei der Annahme des Gepäckstückes zu entwerten; der Reisende hat ihn während der Fahrt bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen Ueberwachungsstellen vorzuzeigen. Die Versandscheins müssen die Adresse des Absenders und Empfängers so wie die Menge der zu versendenden Kirschen enthalten und mit dem Stempel des Kommunaloerbandes versehen sein. Die Kommunalverbände werden ermächtigt, die Erteilung des Versandscheines zu versagen, sofern Interessen der Volksversorgung entgegenstehen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder ge setzliche Vorschriften begründet erscheint. Der Versandschein darf jedoch nicht verweigert werden, wenn ein Erzeuger die von ihm erzeugten Kirschen an einem anderen Orte als dem Erzeugungsorte in der eigenen Wirtschaft verwendet. 8 2. Die Kommunalverbände sind befugt, zur Versorgung der Bevölkerung mit Kmchen 1. mit Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst Vorschriften über den entgeltlichen Absatz der in ihrem Bezirk erzeugten Kirschen zu erlassen, insbesondere auch die Zulässigkeit der Beförderung von Kirschen außerhalb deS Bahn- und Schiffsverkehrs an das Erfordernis einer Versandgenehmigung (eines Veförderungsscheines) zu binden; 2. in die Rechte aus Pacht- und Lieferungsverträgen jeder Art über die in ihrem Bezirk erzeugten Kirschen einzutreten. Die Anordnung ist an den aus solchen Verträgen zum Bezug der Kirschen Be rechtigten zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch ein geschriebenen Brief. Im Falle des Emlrittes hat der Kommunalverband die Gegenleistung aus diesen Verträgen dem anderen Vertragsteil oder, wenn dieser sie bereits von dem durch die Anordnung Berroffenen erhalten hat, an letzteren zu bewirken, es sei denn, daß die Bewirkung der Gegenleistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. den Anweisungen des diensthabenden Gendarmerie-Wachtmeisters nachzukommen ist, muß mindestens 10 Minuten vor der festgesetzten Zeil beendet sein. 4. An dem linken Backenstücke der Halfter jedes Pferdes ist ein Täfelchen (Pappe oder starkes Papier/ mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste ent- Montag, der 13. Mai 1918, vormittags ' 219 Uhr in Nossen, am Schützsnhanse (für den Amtsgerichtsbezirk Nossen), Dienstag, der 14. Mat 1918, vormittags 9 Uhr in Meitze«, am Schützenhause (für den Amtsgerichtsbezirk Meißen und die Gemeinden Coswig und Kölitz), Mittwoch, der 15. Mai 1918, vormittags ' 212 Uhr IN Wilsdruff, am Schützenhause (für den Amlsgerichlsbezirk Wilsdruff und die Gemeinde Wildberg), Donnerstag, der 16. Mai 1918, vormittags Vi11 Uhr in Lommatzsch» am Schützeuhause (für den Ainlsgerichtsbezirk Lommatzsch). Die Gemeindevorstände und Gulsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, erhalten die Name» der Pferdebesitzer, die vorzusühren habe«, mitgeteilt Sie sind nach W 18 und 24 der Pferdeaushebungsoorschrift für die vollständige und rechtzeitige Gestellung der verlangten Pferde verantwortlich und haben sich zu den Aushebungstagen selbst mit emzufinden. 8 3. Alle Besitzer van Kirschen oder Kirschbäumen haben dem Kommunalverband oder dessen Beauftragten, die sich als solche ausweisen, auf Anfordern wahrheitsgemäße Aus kunft über die vorhandenen Bestände an tragfähigen Kirschbäumen oder Kirschen (auch nach Gewicht, Art und Lagerort) sowie über die daraus bezüglichen Pacht- oder Lieferungs verträge jeder Art zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind be fugt, sowohl zur Schätzung der Kirschernte wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Kirschen vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Kirschen vermutet werden, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 4. Die Kommunalverbänds sind berechtigt, für die Ausstellung eines Versandscheines eine Gebühr von ^2 Pfennig für das Pfund, mindestens aber von 0,25 Mk. zu erheben. 8 5. Der Verkauf von Kirschen durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher an der Obstpflanzung ist verboten Dis Kommunalverbände sind jedoch befugt, diesen Verkauf an Ortseingesessene gegen Sperrkarten zu gestatten. 8 6. Gegen die Entscheidungen des Kommunalvsrbands ist Beschwerde an die Landes- stelle für Gemüse und Obst zulässig. InseNIonspreis r Pfg. für die «-gespaltene Korpuözeilc oder deren Raum, Lokalpreis 4.^ Pfg., Reklamen 45 pfg., alles mit o"/, Teuernngszufchlag. Zettraub und tabellarischer Gatz mit 50"/» Aufschlag. Bei Wiederholung und Jahresumsätzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil fnur von Behörden/ die Spaltzeile SO pfg. bez. 45 pfg. / Nachweisung»- und Offertengebühe 20 bez ZV pfg. / Telephonische Inseraien-Aufgabe schließt jedes Reklamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 44 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend «Mk., für die Pofkauflage Zuschlag. / Für bas Erscheinen der Anzeigen an bestimmlen Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Stritte platzvorschrist 25"/. Aufschlag ohne Rabatt. / Sic Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar« Zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen verseh. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien- pretses. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Höchstpreise für Spargel, Rhabarber unb Spinal. I. Die Preiskommission bei der Landesstelle für Gemüse und Obst hat die folgenden Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpreise festgesetzt: 1. Vos .Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. , Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich 20 pfg., monatlich ro pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.: durch unsere Austräger zugetragen monatlich 80 pfg., vierteljährlich 2,40 Mk.; bei den deutschen postanstallen vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zuffellungsgebühr. «Ne Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Bestirdrmngseinrichtungen - ha« der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner ha« der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer 4V Pfg. / Zuschristen sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / ktnonpme Zuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.48. Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. — Erscheint feit dem Jahre 1841. Laufe des Jahres 1918 erst fünf Jahre alt werden und etwaige, bei der letzten Musterung noch nicht Vorgefühlen Pferde im Alter von 4—18 Jahren. Die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher haben dafür zu sorgen, daß das Vor führen der Pferde genau nach Ausruf erfolgt. Die Aufstellung dec Pferde, bei der Königliche Amtsgericht und den Etadtrat zu Wilsdruff Forffreutamt zu Tharandt» Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 2S614. ' II. Die hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die aus Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542 118/V1UL vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes bett. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. Seite 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. 111. Die vorstehend festgesetzten Preise gelten vorn 3. Mai 1918 ab bis aus weiteres. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten di: mit Ministerialverordnung Nr. 153 118 Villa vom 26. Januar 1918 festgesetzten Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelspreise für Spinat außer Kraft. 1V. Die obigen Preise gelten für das gesamte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die Befugnisse der örtlichen Preiskommissionen zur Festsetzung von Groß- und Kleinhandels preisen sind erloschen. Unordnung über die Kirschernte 1M8. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung der Preisprüfungs stellen und die Versorgungsregelunq vom 25. Sept./4. Nov. 1915 — RGBl. S. 607/728 und der Bundesratsverordnung über die Auskunftspfllchl vom 12. Juli 1917 —RGBl. S. 604 — wird angeordnet: zu machen. Sie sind abseits zu stellen. Im übrigen sind Abstände von 4—6 Schritten einzuhalten. Die Vorführung geschieht blank auf Trense Mit 2 Zügeln, Stricken, Ketten. Ein fache Zügel usw. werden mit den Enden am rechtsseitigen Trensenring festgemacht, das entspricht 2 Zügeln. Mit Rücksicht auf die große Knappheit an Zäumungsmaterial können den Pferdebesitzern a«f Antrag die von ihnen zu stellenden Halftern und Trensen bei Abnahme der Pferde zurückgegeben werden. Für die Rückgabe des Zaumzeuges an die Pferdebesitzer werden diesen 5 Mk. für Halfter und Trensen und 2,50 Mk. für Halfter von der Entschädigungssumme abgezogen Spargel Erzeuger preis Großhandels- Kleinhandels- preis preis a) unsortiert 0,66 0,80 1,05 Mk. je Pfd. b) sortiert I («stwa 15 Stangen auf das Pfund, Stangenlänge bis 22 cm) 0,96 1,15 1,45 - - c) sortiert II und III (etwa 22 Stangen auf das Pfund) 0,66 0,80 1,05 - - - ck) Suppenspargel 0,30 0,37 0,48 - Rhabarber 0,15 0,18 0,25 - - - Spinat 0,30 0,86 0,47 - - -