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Amts Blatt Sonntag den 8. März 1918 Nr. 52 77. Jahrg Amtlicher Teil für »i« Königliche Amtshauptmannschast Meißen, für »as Am' VE A,« sowie für das Königliche Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1641. Vas .Wilsdruffer Tageblatt" erschein! täglich, mit Ausnahme der Senn- und Astige, abends S Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis b°>^ van der Druckerei wöchentlich 20 Pfg., monatt.ch 70 pfg, vienchähA r,lv M,, mirck unsere Austräger zugetragen monatlich 80 Pfg., vierteljährlich 2,40 Ml., den deichen poftanst-lt-n oierieljäh,lick> 2,40 Mk, ohne Zustellungsgebühr. AN« vostanstatten, Postboten sowie unsere AuSiräger und GeAtästSsieNc nehmen ,«derzeit Bestellungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder lonchger rqendw-lch-r Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Llereranten oder der BeförderunaSeinrichtungen — Hot der Bezieher lernen Spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner Nat der Faseren« in den obengenannten Zöllen keine Ansprüche, falls die zeitunq verspätet, in bcschränttem Umfang- oder Nicht erscheint. / Emzel. ^rkaafSpreiS der Nummer 4« Pfg. / Zuschriften find mcht PMönlich zu adressieren, sondern an deff Verlag, die Gchristleitung oder die GestbastSstelie, / Snonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt, / Berliner Vertretung: Berlin GW,48. Lokawros^^ KorpuSzcile oder deren Raum, e«cn^ M'LW^a^ Anz-igenannabme bis 44 ilbr vormittags. / Beilagengebüd^ L..7L'SS «Ls ZU7 Au schlag ohne Rabatt, x Die AabMähe and Lr°. binnen zo Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziebuna ac. verftb, Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Feilen. N/!? aichi schon früher austzrückiich oder stiNschwcigend als SrMunaSov ÄdF«mnLn7'«"n' °°"'"bar. durch Annahme der Rechnung"faÄ nicht der Empfänger mnerh. s Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Königliche Amtsgericht und den Etadtrai zu Wilsdruff Ko.fireniamt zu Tharandt. Abgabe von Schlachtvieh. In mehreren Gemeinden des Bezirks sind noch einige Kuhhaller mir der Abgabe der bei der letzten Anschneidung angeforderten Rinder im Rückstände. Es wird deshalb folgendes destuumt 1 . Alle Landwirte, die mit Ablieferung eines oder mehrerer Rinder aus den früheren Anschneidungen noch im Rückstände sind, haben diese Rinder sofort, spätestens aber bis z«m 8. März 1918 an einen Fleischer oder Händler abzugeben. 2 Die Gemeindebehörden Haven der Königlichen Amtshauptmannschast dis znm 12. März 1918 anzuzeigen. a.) ob alle Landwirte dieser Verpflichtung nachgekommen sind b) welche Landwirte die Ablieferung nicht rechtzeitig bewirkt haben. 3. Den Landwirten, die bis zum 8. März 1918 die Ablieferung nicht vor- genommen haben, werden die rückständigen Rmder zum gesetzlichen Höchst preise enteignet und an eitlen Fleischer oder Händler überwiesen werden. Die nicht unbeträchtlichen Kosten der Enteignung hat der säumige Landwirt zu tragen. Meißen, am 28. Februar 1918. Nr. 194 II U, i4i7 Königliche Amtshauptmannschast Ueberwachungsdienst der Reichs getreidestelle. I. Die Reichsgetreideftelle hat zur schärferen Kontrolle der Selbstversorger, Bäcker, Mühlen, Getreidehändler usw. einen stündige« Ueberwachungsdienst eingerichtet. Er wird durch die von der Reichsgetreideftelle augestMeu Ueberwachungs- und Nachprüfungsbeamlen wahrgenommen, die mit einem von der Reichsgetreideftelle ausgestellten Ausweis über ihre Persönlichkeit versehen sind. II. Die- Gemeidedehörden haben den Beamten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede nach Lage der Sache erforderliche Unterstützung zu teil werden zu lassen Zum Zwecke der Ausübung der Prüfung unh Ueberwachung sind die Beamte« nach ß 49 der Reichsgetreideordnung berechtigt: 1. in die Räume, in denen Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in denen Früchte oder Mühlenerzengmsse a«fbewahrt, feilgehalten oder ver packt oder die Geschäftsbücher verwahrt werden, während der Geschäfts oder Arbeitszeit einzntrete«, 2, dort Besichtigungen vmzunehmen, 3. Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, 4. die vorhandenen Vorräte festzustellen, 5. nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. III. Die Besitzer der RäAMe — auch die Unternehmer landwirtschaftlicher Be triebe — sowie dis von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen find ver- pstichtet, den Beamten I. auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft anzngeben, 2. Auskunft über die Betriebsoerhältmsse zn erteilen. Auch im Falle ihrer Abwesenheit haben sie dafür Sorge zu tragen, -atz den Beamten Zutritt zu den Betriebsräumen ermöglicht wird. Zuwiderhandlungen sind nach Z 79 Ziff. 8 der Reichsgetieideolduung strafbar. IV. Die Reichsgetreideftelle und das Königliche Ministerium de? Innern haben den Kommunalverband erneut angewiesen, mit aller Strenge jede Verfehlung gegen die Be stimmungen der Reichsgerreideolönung und die vom Kommunalverband erlassenen Er gänzungsbestimmungen zu verfolgen, insbesondere de« Selbstversorger« im Falle erwiesener Unzuverlässigkeit -as Recht der Selbstversorgung zu entziehen »nd die Mühlen auch bei nur kleinen Verstötzen zu schlichen. Es muß da her auch künftig dementsprechend verfahren werden. V. Besonders wird noch darauf hmgewiesen, daß Müller, die gleichzeitig Unter nehmer landwirtschaftlicher Betriebe sind,, das ihnen zur Selbstversorgung zustehende Ge treide nur nach Maßgabe der für die Selbstversorger bestehenden Vorschriften m den zu den Mühlenbetrieben gehörigen Räumen einlagern dürfen, während sie ihre sonstigen ! Nr. 136 XV. 1419 Meißen, am 26. Februar 1918 Kommunalverbaud Mittelsachsen für den Kommunalverband Meitze« Stad» und Land. von dem Mahlgut ihrer Kunden völlig getrennt und außer halb des Muhlenbetnebs aufzubewahrcn haben. m E' Krüchten zur Reinigung oder zu einer sonstigen nicht unter die des v3 Buchstabe u der Reichsgetreideordnung fallenden Bearbeitung ist den " nhienbetrieben nur mu^ schriftlicher Genehmigung des Kommunalverbands gestattet. ^wlOechandlungen und nach H ,9 Zifs. 12 der Reichsgetreideordnung strafbar. Saatgutverkehr mit Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse. - Der Kommunalverband weist erneut darauf hin, daß Saatgut vo« Hülsen früchten und von Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, sowie vo« Buch weizen und Hirse nur a« die Reichsgetreideftelle abgesetzt werden darf und freihändige Aufkäufe von jeder Seite unzulässtg und verboten sind. Es dürfen daher auch Händler, gleichviel, ob sie zum Handel mit' Saatgut zugelassen und oder nicht, der artiges Saatgut auf Keinen Fall freihändig aufkaufen. Dieses wird ihnen viel- mehr von der Reichsgetreidcstebe zum Weitervertrieb überwiesen werden. Wer Hülsenfrnchl'aatgut sowie Saatgut von Buchweizen und Hirse erwerben will, bedarf hier u iner Saatkarte Die Saatkarten werden vom Kom- MNNNiverdKNd KUHtzestem. Sie müssen außerdem — soweit es sich um Mengen von mehr als 5 KiA handelt — mit dem Prüfungsvermerk und dem Stempel der König lichen Kreishauptmaiinichafk versehen sein. Der Antrag auf Ausstellung einer Saatkarte ist schriftlich unrer Verwendung des oorgeichnebemn Vordrucks zunächst bei der Ortsbehörde zu stellen. Diese gibt den Antrag nach Prüfung und Bestätigung der darin gemachten Angaben an den Kommunaloerband weiter. Für jede Fruchtarr, und wenn Saatgut derselben Fruchtort von mehreren Lieferanten bezogen werben soll, für jede Lieferung wird eure gesonderte Saatkane ausgestellt. Für die Ausstellung wird je nach den Mengen, die bezogen werden sollen, eine Gebühr in Höhe von 20 Pfg. bis I Mk. erhoben Die Gemeindebehörden haben streng darüber zu wachen, daß das erworbene Saat gut zur Bestellung verwendet wird und etwa nicht verbrauchte Mengen ordnungsmäßig zur Ablieferung kommen. Unbenutzte Saatkarten find an den Kommunalverband zurückzugeben. Zuwide,Handlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind strafbar. I4l« Nr. 122 Vt. Meißen, am 25. Februar 1918. Kommunalverdand Meitze« Stadt »ud Land. Wegen Reinigung sämtlicher Geschäftsräume bleiben dieselben Ditnstas den. 5. und Mittmih den 8. d. M. geschlossen. Dringliche und standesamtliche Angelegenheiten werden an beiden Tagen vormittags von I I dis 12 llhr erledigt. Wilsdruff, am 1. März 1918. i4is Der Stadtrat. sollen in nächster Zett an hiesige Einwohner verkauft s HF»' 8 Ub werden Preis 3.6V Mk. der Zentuer ab Lager. Meldungen zum Bezüge am 4. d. M. in der Ortskohlenstelle. Die Verkaufslage werden noch bekannt gegeben. Wilsdruff, am 2. März 1918. "2« Stadtrat Wilsdruff — Ortskohlenstelle. KI«, Lie.WWM Ler wme, LM MWe mL UW AM« Weil Oerhandlungsbeginn in Drest-Liiowfl Rumänien vor der Entscheidung. Die russischen Delegierten sind am Donnerstag a Brest-Litowsk eingetroffen: In einer formlosen Vorbesprechung der Vorsitzenden der Delegationen des Vierbundes mit dem Vorsitzenden der russischen Delegation Sokolnjko wurde vereinbart, das« di« Friedensverhandlungen mit einer auf den I. März vor mittag II Uhr angesetzten Plenarsitzung beginnen. Es wird sich dabei lediglich um formale Einzelheiten handeln, da in dem Ultimatum, das Rußland angenommen hat, ausdrücklich eine Verhandlungsdauer von nur wenigen Lagen vorgesehen war. * Graf Czernin wieder in Bukarest. Der österreichisch-ungarische Minister des Äußeren, der im Auftrage der Vierbundsdelegationen dem Koma Ferdinand von Rumänien aus moldauftchen Boden tue Fru-densbedingungen mitgeteilt hat, ist nach Bukarest zurückgskshrt, wo er die Bevollmächtigten des Vier- bmjdes von den Ergebnissen seiner Besprechung mit dem König unterrichten wird. König Ferdinand wird inzwischen mit seiner Regie rung in Jassr, Beratungen haben. Von ihrem Ergebnis wiro es abhängen, ob die Vorbesprechungen zum Beginn der eigentlichen Friedensverhandlungen führen oder nicht. Jedenfalls wird die Entscheidung schnell fallen muffen, da eine Klärung der Lage an der rumänischen Front aus politischen und militärischen Gründen schnellstens herbeigeführt werden muß. In unterrichteten Kreisen wird für möglich gehalten, es werde, falls der König sich zu Verhandlungen auf dev oom Vierbund angegebenen Grundlagen doch entschließe« sollte, der Fortsetzung der Verhandlungen eine Neubildung der rumänischen Regierung oorangehen. Die Mitteilungen, die Graf Czernin dem Könia im Namen des Vierbundes gemacht hat, haben übrigens nicht den Charakter eines Ultimatums getragen. Neues HÜfegesuch aus Finnland. Lenin und Trotzki vor dem Rücktritt? Die finnische Regierung hatte bereits Mitte Februar in Berlin ein Gesuch um deutsche Waffenhilfe überreicht Es war darin das furchtbare Wüten der Roten Garde and deren Unterstützung durch die gegenwärtige Peters burger Regierung sowie die dadurch^herbeigeführte Notlag« Finnlands geschildert. Jetzt haben die Bevollmächtigten der finnischen Regie rung in Berlin crnent ein offizielles Gefnch um Waffenhilf« vnrch Deutschland an die Regierung übermittelt. In dem Gesuch werden noch einmal die Greuel ge schildert, die die russischen Truppen, unterstützt von den Bolschewiki auf finnischem Boden verüben. Sodann aber wird auf die trostlose wirtschaftliche Laae des Landes und