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Erstes Blatt. WmM für Wilsdruff No. 47 Dienstag, Sen 13. Juni 18S3 von der Planitz. Paulig. Wilsdruff, am 12. Juni 1893. pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf anderweite Regelung ihres Penstonsbezuges vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der 88 '103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 an ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden. Neben einem Diensteinkommen im Kommunaldienst oder im Dienste der thcilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute sind die Jnvalidenpensionen vom 1. Vielst, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Inserat- Werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. Der Stadtrath Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung, . ENittwsch, -en 14. und Donnerstags den 15. dieses Monats bleibt die Rämmevei- und Sparkaffen-Expe-itisn wegen deren Reinigung S*»«?ioss«n. , - ^rertag, den 16. Juni d. Js., 1V Uhr Bormittags gelangen in piefiger Stadt 53 Stück birkene Klötzer und Stämme, sowie 1 eichner Klotz zur Versteigerung. Bieterversammlung in der Rost'schen Gastwirthschaft hierselbst. Wilsdruff, den 8. Juni 1893. Sekr. Vusch, Ger.-Vollz. HmM Men, Mtnlrhn und die Umgegenden —-r Z— April 1893 ab unverkürzt zahlbar. Sie sind ferner zahlbar bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. Laut 8 103 neuer Fassung sind die Jahressätze, bis zu deren Erreichung den Pen sionären neben dem Civileinkommen die Pension belassen wird, für alle Chargen erhöht worden. Die Dienstbehörden haben nach Befinden die Invaliden auf die emschlagendrn Be stimmungen dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Die gestellten und für begründet zu er achtenden Anträge sind unter Beifuge der Penstonsquittungsbücher dem Kriegsministerium zur Entschließung mitzutheilen. In den Büchern ist das perzeitige Anstellungs- rc. Verhältniß so deutlich zu bezeichnen, daß die Entschließung ohne Weiteres getroffen werden kann, namentlich ist in denjenigen Fällen, in welchen bei Beurtheilung des Anspruches auch das Dienstein kommen mit in Berücksichtigung gezogen werden muß, Abschnitt II, 0 1 c der Bestimmungen des Bundesraths zur Ausführung der 88 101 bis 108 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 rc. — Ges.- und V.-Bl. 1875, Seite 221 fl. — zu beachten. 6. Zu Artikel 12, 8 108. Die Vorschriften des 8 108 finden — (Art. 23' und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst rc. ausgeschieden find oder künftig ausscheiden. Die Zahlbarmachung der den gedachten Personen neben der Pension aus Reichs-, Staats oder Kommunaldiensten rc. nach der näheren Bestimmung des 8 108 zuständigen Jnvaliden- penfion ist von der Behörde, bei welcher der Pensionär angestellt war, bei dem Kriegs-Mi nisterium zu beantragen. Im Pensionsquittungsbuch, welches dem Anträge beizuliegen Hat, ist neben der Be- Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gasthofsbcfitzers und Landwirths Gustav Hermann Walther in Ressel»-srf ist in Folge eines von dem Gcmein- schuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche 'Vergleichstermin auf . de« 28. Juni 1893, Vormittags 9 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt Wilsdruff, den 12. Juni 1893. Bekanntmachung, Sie Reichstagswahl betreffend. Nachdem durch allerhöchste Verordnung als Tag der Reichstagswahl der 15. Juni dieses Jahres festgesetzt worden ist, so Aird nach 8 8 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 hiermit bekannt gemacht, daß bei der bevorstehenden Wahl die hiesige Stadt einen Wahlbezirk bildet und daß für denselben der Unterzeichnete zum Wahlvorsteher und Herr Stadtrath Fnnke hierselbst als Stellvertreter desselben ernannt worden ist. Die Wähler des hiesigen Wahlbezirks werden nun hierdurch geladen, den 15. Juni dieses Jahres in der Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Nachmittags 'n dem zum Wahllokal bestimmten Rathssitzungszimmer, Rathhaus I Treppe hier, persönlich zu erscheinen und die Stimmabgabe zu bewirken. für die Ugl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstagS und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. Verordnung, die Revision -er Wahllisten für -ie Landtagswahlen betreffend. Mit Rücksicht auf die im Laufe dieses Jahres vorzunehmenden Ergänzungswahlen für die 2. Kammer der Ständeoersammlung werden alle nach 8 23 des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868 (Ges.- und Verordn.-Blatt Seite 1839) mit Führung der Listen der Stimmberechtigten beauftragten Organe hierdurch besonders darauf hingewiesen, daß diese Listen im Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen und zu Anfang genannten Monates die in 8 11 der Ausführungsverordnung zu dem erwähnten Wahlgesetze vom 4. Dezember 1868 (Ges.- u. Verordn.-Blatt S. 1378) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen ist. Dresden, am 5. Juni 1893. Ministerin»« -es Innern. v. Metzsch. Bekanntmachung zu -ein Neichrgesetze vsn» 22. Mai 18H5 — R-G.-Bl., K. 171 —, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensi-nr- gefetze van» 27. Juni 1871 und van» April 1874, saune -es Reichsbeamtengesetzes vs»n 51. März 1875 un- -es Gesetzes über -en Reichs- Invali-enfon-s van, 11. Mai 1877. Offiziere «n- im Offizierrange stehen-e Militärärzte (Sanitäts- " affiziere). 1. Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch das Kriegsministerium geregelt. 2. Zu Artikel 2, §8 33 und 37. Die im Reichs-, Staats-, oder im Kommunal dienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere w., denen auf Grund der abgeänderten 88 33 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27) vom I. April 1893 ab zusteht, haben sich mit ihren Anträgen an das Kriegs-Ministerium zu wenden. Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegenwärtige und die vor der Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angehört hat, eine Angabe über die zuerkannte Militärpension und die gegenwärtige Civil- dienststellung des Pensionärs. Auch find den Anträgen die in Händen des Pensionärs be findlichen, seine Militärpension betreffenden Schriftstücke beizufügen. Außerdem haben die im Reichs- oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr reines Dienst einkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs-oder Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die Angabe enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde, bezw. mit Aussicht auf eine teste Anstellung verbundene oder nur eine vor übergehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschaft innewohnt oder ob ein rein pri vatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. Eine Kürzung der Militärpenston neben einem Kommunaldiensteinkommen oder neben einem Einkommen im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute findet vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. In 8 33 letzter Absatz ist ein jährlicher Mindestbetrag von 4000 M. festgesetzt worden, bis zu dessen Erreichung die Pension neben dem Civileinkommen unter allen Umständen zahlbar bleibt. 3. Zu Artikel 2, 8 35. Die veränderten Vorschriften für di- aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste pensionirten Offiziere rc. finden (Artikel 23 > und Art. 27) rmr auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Ci- , , ,,, , „ , , , vildienste ausgeschieden sind oder künftig auSscheiden. Wegen Wiederzahlbarmachung theil-i zeichnung des zeitherigen Anstellungsverhältnisses der Tag des Eintritts in den Genuß der weise oder vollständig ruhender Militärpension gilt sinngemäß das oben zu den 88 33 und i Civilpension, der Betrag derselben und im Falle des 8 108 Abs. 2 derjenige Betrag anzu- 37 unter Absatz 2 und 3 Gesagte. Den diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher geben, welchen der Pensionär als Civilperson zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pen- Nachweis darüber beizufügen, von welchem Zeitpunkte ab die Civilpenfion zuerkannt worden ist.! sionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften — vergl. §8 34 V Militcirpersonen -er UntevLlcrffen. flg. des Reichsgesetzes vom 31. März 1873, Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. 4. Die bezüglichen Angelegenheiten werden ebenfalls vom Kriegsministecium geregelt. Mai 1887 — unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgt wäre, bezw. erfolgen 5. Zu Artikel 11. Diejenigen - (Artikel 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc.^ würde. Dresden, am 5. Juni 1893. Rriegs-Ministeeinn».