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WenM für Wilsdruff Erscheint wöchentlich zweimal u. zwar Dienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne j Nummern 10 Pf. Tharandt, Nossen, Mentehn und die Umgegenden. Imlsölalt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionsvreiS 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 51. Dienstag, den 27. Juni 1893. Bekanntmachung, die Neichstagswahl betreffend. Die Ermittelung des Ergebnisses der im 6. Wablkreise des Königreichs Sachsen am 24. dieses Monats vollzogenen Reichstagswahl wird Mittwoch, den 28. Juni 1893 von Bormittags 10 Uhr an im Restaurant zum Plauenschen Lagerkeller in Plauen bei Dresden stattfinden. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. Dresden, am 21. Juni 1893. Der Reichstags-Wahlkommiffar für den 6. Wahlkreis. Geheimer Regierungsrath Vr. 8«Niui«It, Amtshauptmann. Bekanntmachung, Hundesperre betreffend. Nach einer anher erstatteten Anzeige hat sich am 16. dss. Mts. in Wilsdruff ein fremder schwarzer Hund mit etwas weißer Brust — Schafhundrace — gezeigt, welcher Menschen und Thiere gebissen hat und bei der bezirksthierärztlichen Section als mit der Tollwuth behaftet befunden worden ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft findet sich daher veranlaßt, die Huudesxerre für Wilsdruff und die 4 Ku» im Umkreise duvsn entfernt lieaendeu Ortschaften 8»ek8<kavt, ILIlx»i»I»»U8«u, Ulnltv^8«1«vt, tSrnmll»««-!!, L»n»i»vr«- «lort, 8«»a, ILI«ln8«Iiüi»I»«rK null Ii«88«l8<I«rk nn<1 Ävrvu bis zum 17. September dss. Js. dergestalt anzuordnm, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt zu halten oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunde wird auf die Bestimmungen in § 26 Absatz 4 und 5 der zum Neichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königlichen Sächsischen Ausführungsverordnung verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tobten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen nicht bloß nack 8 66 Punkt 4 des vorerwähnten Reichsgesetzes als Übertretungen, sondern — worauf noch besonders hingewiesen wird - bei wissentlicher Verletzung derselben aus 8 328 des Reichs- strafgcsetzbuches als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. Hiernach haben die betreffenden Ortsbehörden das Nöthige anzuordnen und ru überwachen. Meißen, am 24. Juni 1893. Königliche AmtshauPtmannschaft. v. Airchbach. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des vormaligen Schuhmachermeisterö und Wirthschaftsbesitzers Hermann Robert Gierisch in Limbach wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Wilsdruff, am 22. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Viv. «r»nAl<»N. Bekanntmachung. Bis spätestens den 30. dieses Monats ist der 2. Termin La idrente und Landeskulturrente und vom 1. bis spätestens den 15. nächsten Monats das 2. Vierteljahr Schulgeld an die Stadtkämmerei zu bezahlen. Wilsdruff, am 24. Juni 1893. Der Stadtrath. —— Dicker, Brgmstr. Heute, Dienstag, den 27. ds. Mts., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Staötgememderathsfftznng. MMmff,-m rs, IM, ISSS. Der Stadtgemeinderath. Kicker, Brgmstr.. Bekanntmachung. Die Sparkasse zu Nossen ist zur Annahme und Rückgabe von Spareinlagen vom 1. Juli dieses Jahres ab täglich und zwar am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag »»„- Ss,»nabens m der Zett von Vonnittaa- y bis 11 Uhr und Nachmittags von 5 bis 4 Uhr, am Freitag in der Zeit von Vornrittag» dj bis 1? Uhr und Nachmittags von 2 bis H Uhr geöffnet, während die Erpeditionszeit an jedem letzten Sonntag im Monat aufgehoben worden ist. Gossen, am 21. Juni 1893. Der Stadtrath. Zschiedrich. Tagesgeschichte. Wie den „Berl. Polit. Nachr." mitgetheilt wird, sind die vom preußischen Handelsminister nochmals angeordneten Unter suchungen über die Ausnahmen, welche etwa von der allge meinen Regelung der Sonnragsruhe denjenigen Gewerben zu währen wären, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, in vollem Gange. Ueberall haben die Regierungs präsidenten die nolhwendigen Erhebungen veranstaltet. Auch m Berlin haben bereits vielfach Konferenzen zwischen Vertretern d.s Polizeipräsidenten und Abgesandten solcher Gewerbe, na mentlich des Fleischer- und Bäckergewerbes, stattgefunden. In diesen Gewerbszweigen ist überall der Wunsch hervorgetreten, es möchten da für ihre Verkaufsläden die für das Handelsge werbe getroffenen Sonntagsruhebestimmungen maßgebend sind, die Ausnahmen für die eigentlichen Fleischereien und Bäckereien in möglichst engem Anschluß an die letzteren Bestimmungen getroffen werden. Ob und inwieweit sich dies erreichen läßt, wird sich erst nach dem Abschluß der Untersuchung zeigen. Je denfalls ist es für bestimmte Sonntage nach dem Gesetze nicht angängig. Denn bei allen Ausnahmen, die von der allgemeinen Regelung der Sonntagsruhe für Industrie und Handwerk ge troffen werden, mögen sie nun für die erwähnten Gewerbs- zwcige oder für Betriebe mit einem Aufschub nicht gestattenden Arbeiten oder schließlich für Wind- und Wassermühlen erfolgen —, überall sind die Arbeitgeber verpflichtet, jeden Arbeiter ent weder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends von der Arbeit frei zulassen. Das ist das Minimum der Sonntagsruhe, wie es für Industrie und Handwerk im Gesetze festgelegt ist, und dasselbe ist durch keine Ausnahme abzuändern. Das spezifische Berlinerthum hat den Preußen von jeher in den übrigen deutschen Landen Sympathien geraubt. Sehr treffend charakterisirt die „Kons. Korr." dieses mit dem Berliner Freisinn und dem Berliner Judenthum sich identifizierende Berlinerthum: „Daß diese Elemente unter den deutschen Lands leuten keine moralischen Eroberungen machen können, ist wohl klar. Wenn gegenwärtig in Süddeutschland ein PartikularismuS gehässiger Art sich bemerkbar macht, wenn in Sachsen gerade die Antisemiten ungeahnte Erfolge davon tragen, so sind diese beiden Erscheinungen in gleicher Weise einer unüberwindlichen Abneigung vor dem spezifischen Berlinerthume zuzuschreiben. In Deutschland will zum Glück das Volk keine Centralisation, es will keine tonangebende Reichshauptstadt, und das haben bis jetzt die Vertreter des spezifischen Berlinerthums eben nicht begriffen. Es wird aus den bezeichneten Kreisen der Reichs hauptstadt heraus immer mehr darauf hingearbeitet, auch für Deutschland in Berlin eine allmächtige Centrale zu bilden, wie sie Paris für Frankreich darstellt, und die Provinzen, bezw. die deutschen Länder zu zwingen, nach der Berliner Pfeife zu tanzen. Eine solche Zumuthung aber weist gerade die größte Mehrheit der deutschen Bevölkerung weit von sich ab. Die Verhältnisse in Berlin sind zudem wirklich nicht dazu angethan, den andern deutschen Städten als Muster zu dienen, und der Berliner Geschmack, der einem Sudermann nachläuft und dessen destruktive und noch dazu salopp gearbeitete Theaterstücke als „epochemachend" anpreist, besitzt wirklich nicht die geringste Berechtigung, als führend aufzutreten,"