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Wchmblatt für WNmff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis ' vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne I Nummem 10 Pf. Tharandt, Men, Mealkha and die UmMBen. Imtsölutt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. * für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. S. Dienstag, den 31. Januar 1893. Bekanntmachung, Hochwasser betreffend. Bei der Möglichkeit plötzlichen Hochwassers findet sich die Königliche Kreishauptmannschaft veranlaßt, den ihr unterstehenden Bebörden sowie allen betheiligten Kreisen der Bevölkerung deS Regierungsbezirks Dresden das Regulativ über den Nachrichten- und Signaldienst bei Eisgängen und Hochfluthen der Elbe vom 26. Januar 1891 beigedruckt in Erinnerung zu bringen und zugleich überhaupt die rechtzeitige Ergreifung von Sicherungsmaßregeln gegen Hochwässer nicht allein bei der Elbe, sondern auch bei den kleineren Flüssen des Bezirkes dringend an das Herz zu legen. Auch erbietet sich die Königliche Kreishauptmannschaft unbeschadet der Zuständigkeit der zunächst competenten Stellen geeigneten Falles zu jeder etwa aus besonderen Gründen ge wünschten direkten Vermittelung. Dresden, den 26. Januar 1893. Königliche KreishaNptmaNNschaft. v. Hausen. Regulativ, den Nachrichten- nnd Signaldienst bei Eisgängen und Hochfluthen der Elbe betreffend. Nachdem sich eine Abänderung der zeitherigen Vorschriften über das Nachrichten- und Signalwesen bei Eisgängen und Hochfluthen der Elbe erforderlich gemacht hat, werden hierüber unter Aufhebung des revidirten Regulativs, die Signalordnung bei Eisgängen und den damit verbundenen Hochfluthen der Elbe betreffend vom 3. Januar 1883, und der General verordnung, die mit Eingang nicht verbundenen Hochfluthen des Elbstromes betreffend vom 21. März 1883, nachstehende Bestimmungen getroffen. 8 i- Die erste Benachrichtigung der im Ueberschwemmungsgebiete liegenden, mit Telegraphen oder Fernsprechanlagen versehenen Ortschaften, sowie die Mittheilung aller weiterer Nachrichten über das Verhalten des Stromes an diese Ortschaften erfolgt unmittelbar durch die König liche Wasserbaudirektion. 8 2. Die Benachrichtigung der übrigen, im Ueberschwemmungsgebiet liegenden Ortschaften ge schieht von der nächsten Telegraphen- oder Fernsprechanstalt aus durch Eilboten. Dieser Eilbotendienst ist durch die Elbstromämter unter Vernehmung mit den betheiligten Bezirksamtshauptmannschaften einzurichten. 8 3. Die Ortspolizeibehörden haben die ihnen zugegangenen Wasserstandsnachrichten unver züglich durch einen oder mehrere Anschläge, welche bei eintretender Dunkelheit zu erleuchten sind, durch besondere Ansage in den zunächst gefährdeten Ortstheilen, nach Befinden auch durch Vermittelung der Ausgabe von Extrablättern möglichst zu verbreiten. Außerdem sind die Ortspolizeibehörden gehalten, die ihnen zuzustellende zum Gebrauche bei den Elbhochfluthen bearbeitete tabellarische Zusammenstellung der Elbwasscrstandsverhältnisse in Böhmen und Sachsen sorgfältig aufzubewahren und bei eintretendcm Hochwasser oder Eis gänge den Ortsbewohnern zur Einsicht zugänglich zu machen. 8 4- Weitere Warnungen bei eintretender Wassergefahr wird die Königliche Kreishauptmann schaft nach eigenem Ermessen im Wege öffentlicher Bekanntmachung ergehen lassen. Auch die Elbstromämter werden, soweit sie dies für erforderlich oder zweckmäßig erachten, in gleicher Weise auf drohende Wassergefahr öffentlich aufmerksam machen, und die Ortsbe hörden auf die ibnen bei eintretender Gefahr obliegenden Pflichten noch besonders Hinweisen. 8 5. Optische Signale, am Tage durch Ballons, bei Nacht durch Laternen mit weißem Lichte an dazu errichtetem Maste, erfolgen künftig nur noch am Hochufer bei Riesa, sowie am Hoch ¬ ufer unterhalb des Schlosses Strehla und zwar durch das Personal der Wasserbauverwaltung in der Weise, daß bei zu empfehlender Vorsicht 1 Ballon beziehentlich 1 Licht, bei zu be sorgender Gefahr (Eisgang mit stark wachsendem Wasser) 2 Ballons beziehentlich 2 Lichter, bei eintretender grsszer Gefahr (Uebertritt des Wassers über die Ufer, fortdauernder starker Wuchs, Eisstopfungen, Dammbrüche u. s. w.) 3 Ballons, beziehentlich 3 Lichter auf gezogen werden. 8 6. Dem Ermessen der Ortsbehörden der im Ueberschwemmungsgebiete liegenden Ortschaften bleibt es überlassen, die Einwohnerschaften noch überdies durch Abgabe von Schallsignalen, welche jedoch nur mittels sogenannter Kanonenschläge erfolgen dürfen, auf drohende Wasserge fahr aufmerksam zu machen. Zu Einrichtung eines solchen Signaldienstes, dessen Kosten die Gemeinde zu tragen hat, bedarf es der vorherigen Genehmigung des betreffenden Mbstromamtes. Nachdem solche er folgt, ist die Signaleinrichtung durch die Ortsbehörde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Schußsignale durch Artillerie finden in keinem Falle weiter statt. 8 7. Alles Schießen und Veranstaltungen anderer Art, wodurch Verwechslungen mit den ge ordneten Signalen 5, 6) entstehen können, sind bei Geldstrafe bis zu 50 Mark verboten. Dispensationen von diesem Verbote können unter besonderen Umständen auf rechtzeitiges Ansuchen von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden ertheilt werden, welche zugleich über die dabei etwa zu stellenden Bedingungen Bestimmung trifft. 8 8. In Ansehung der Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigenthum bei und nach Ueberschwemmungen oder Eisgängen bewendet es bei der den Orts polizeibehörden, beziehentlich unter Aufsicht der Amtshauptmannschaften obliegenden allgemeinen Verpflichtung. Dresden, den 26. Januar 1891. Königliche Kreishauptmannschaft, v. Hansen. Hübler. Bekanntmachung, den Eisaufbrnch in der Elbe u. s. w. betreffend. Das plötzlich eingetretene Thauwetter läßt den baldigen Eisaufbruch in dem Elbstrome erwarten, und liegt damit auch die Befürchtung des Eintrittes größerer localer Eis schützungen nahe. Die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände der in der Elbniederung gelegenen Ortschaften werden daher veranlaßt, sich rechtzeitig mit Schaluppen zu versehen und die?zur Erhaltung der Elbdämme nach den Vorschriften des Mandates vom 7. August 1819 nothwendigen Materialien und Geräthe schleunigst zu beschaffen sowie sonst alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Bewohner der Elbniederungen von eimr eintretenden Hochfluth nicht überrascht werden. Meißen, am 25. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannfchaft als ClbsLromamt. v. Airchbach. Bekanntmachung, die Erstattung von an Landarme gewährte Nuterstühungen aus der Staatskaffe betreffend. Inhalts anher ergangener Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden vom 18. dieses Monats hat Dieselbe erneut wahrzunehmen gehabt, daß ein großer Theil der Ortsarmenverbände die Befolgung des § 5, Absatz 2 der Verordnung, wegen Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1871 und der von hier aus unter dem 20. Dezember 1886 — 13719 — und unter dem 7. Oktober 1891 — 3349 — autographisch weiter bekannt gegebenen Anordnungen, das Landarmenwesen und die Anträge auf Erstattung von Unterstützungen aus dem Landarmenfonds betreffend, außer Acht läßt. Da hierdurch die Prüfung der Berechnungen ungewöhnlich erschwert wird, und für die Ortsarmenverbände in Erstattung der Unterstützungsbeträge unliebsame Verzögerungen ent stehen, so werden anordnungsgemäß die Armenverbände auf diese Unzuträglichkeit von Neuem dringend aufmerksam gemacht und zu genauer Beachtung der obengedachten Vorschriften mit der Eröffnung angewiesen, daß ohne Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen, Akten und Belege, zu denen auch die Quittungen -er Unterstützten oder deren jpfleger über die ihnen gewährten Unterstützungen gehören, Anweisung zu deren Erstattung aus der Staatskasse nicht erfolgen kann, und sie sich nach Befinden zu gewärtigen haben, daß die unvollständigen Anmeldungen künftig ohne Weiteres zurückqehen. Meißen, am 25. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannschast. V. ILIroNk»»«!». Bekanntmachung, innengedachte Haussammlnng betreffend. Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden hat dem Vorstande des Vereins für unentgeltliche Verbreitung von Bibeln und christlichen Schriften in Dresden-Striesen die Genehmigung zu Veranstaltung einer Haussammlung in den Ortschaften des hiesigen Verwaltungsbezirkes auf das Jahr 1893 ertheilt. Der ausgestellte Vorweis ist von dem Einsammler in jedem Gemeinde- bezw. selbstständigem Gutsbezirke der Ortsbehörde vor dem Beginne der Sammlung oorzulegen. Meißen, am 25. Januar 1893. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Airchbach.