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WMü für MMff Dienstag, den 4. April 1893. Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags Und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk 25 Pf. — Einzelne I Nummern 10 Pf. TharM Men. Meckhn und die UwMnden. Imlsölukj Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionSvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. No. 27. Uhr ohne ff ee ee »e e/ e, ee kl k, Aeffeksdorf, Msritzburg April dss. Js., Vormittags kl kk »k kk kk »k ee kk am k, kk kk kk kk Mai k, k, kk mit kk Prämiirung kk ee kk »k 12. 14. 15. 4. 12. in Grsszenhain, „ Lommatzsch, » Z>oüa, 9 9 9 9 9 Bekanntmachung, Stutenmusterung und Fohlenschau betreffend, soll für das Zuchtgebiet die Die diesjährige Stutenmusterung und Fohlenschau Grsszenhain Altlommatzsch Zella Nesselsdsrs Moritzburg stattfinden. Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gelangt, wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom Jahre 1885 an für alle nicht im Zuchtregistcr eingetragene Stuten ein um drei Mark erhöhtes Deckgeld zu zahlen ist und ebenso für eingetragene Zuchtstuten, sobald ihre nachzuweisenden Produkte im ersten oder zweiten Jahre bei den Fohlenschauen nicht vorgestellt werden. Diejenigen Züchter also, deren Stuten nicht im Zuchtregister ausgenommen find, die fick aber fernerweit das bisherige niedrigere Deckgeld von 6 Mark sichern wollen, müssen ihre Stuten bei der nächsten Stutenmusterung zur Eintragung ins Zuchtregister vorstellen und ihre Produkte seiner Zeit im ersten oder zweiten Jahre zur Fohlenschan bringen. Eine Anmeldung des Fohlens zur Schau hat nur stattzufinden, wenn Prämiirung angesagt ist und das Fohlen als concurrenzfähig erachtet wird. In diesem Falle muß die An meldung auf einem bei jeder Beschälstation zu entnehmenden Formulare bis zum 4. April dss. Js. an das Königliche Landstallamt erfolgen. Hiernächst werden die Herren Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn sowie die Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirkes veranlaßt, die Pferdebesitzer ihres Ortes auf die obengedachte Stutenmusterung und Fohlenschau in ortsüblicher Weise rechtzeitig aufmerksam zu machen. Die Königliche Amtshauptmannschaft erwartet um so gewisser, daß dieser Weisung gehörig nachgekommen werde, als in den früheren Jahren Klagen darüber laut geworden sind, daß verschiedenen Interessenten der Tag der Schau nicht bekannt gemacht worden sei. Endlich wird den betreffenden Interessenten noch zur Kenntniß gebracht, daß Druckexemplare der 13. auf das Jahr 1892 sich erstreckenden Mittheilung des Königlichen Land stallamtes Moritzburg an die sächsischen Pferdczüchter für die Landwirthe des hiesigen Bezirkes unentgeltlich bei der Königlichen Amtshauptmannschaft soweit der Vorrath dazu ausreicht, zu haben außerdem aber dergleichen auch von dem Königlichen Landstallamte Montzburg zu erlangen sind. Meißen, am 13. März 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. V. ILil'iIibrroN. Wilsdruff, am 1. April 1893. 3 6., 7-, Temperament dieser gewaltigen Natur. Aber die Zeit, unser aller Gebieterin, ist noch mächtiger als das unruhige Her; eines patriotische Deutsche hat sich deshalb von ganzem Herzen ge- 4., 5-, Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zur Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, am 1. April 1893. Der Dir. der städtischen Schulen. Nachdem Herr Rittergutsbesitzer Gesrg Andrä in Limbach an Stelle des Herrn Anton Wetzel in Birkenhain, welcher letzteres verläßt, als Friedensrichter für den Bezirk Limbach mit Rittergut und Birkenhain verpflichtet worden ist, wird dieses vorschriftgemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, den 1. April 1893. Donnerstag, den 6. April ds. Js., Nachmittags 6 Uhr, öffentliche Staötgememderathssitzung. Der Stadtgemeinderath. Licker, Brgmstr. Tagesgeschichle. Fürst Bismarck vollendete am 1. April sein 78. Lebensjahr. Bekanntmachung. Die Aufnahme der sngLMvIlleten »vkulpklivkkigvn Kinile^ erfolgt Montag, den 19» April, nachm. 2 Uhr im Schulsaale. Etwaige Gesuche um Versetzung von Kindern aus einer Bürgerschule in die andere sind bei dem Unterzeichneten bis Sonntag, den 9. April, mittags, von den Eltern persönlich ev. schriftlich anzubringen. Wilsdruff, den 1. April 1893. Der Schulvorstand Licker, Brgmstr. Bekanntmachung, die Wiedereröffnung der hiesige« Fortbildungsschule betr. 1 ., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule sind alle jungen männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1891 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler hat am Sonntag, den tz. April -s. Js., von Vormittags 11 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt hier und zwar in der Exped. No. 7 persönlich zu geschehen; die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, den 19. April ds. Js., Nachmittags 6 Uhr, wieder eröffnet; die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag von Nachmittags 6 bis 8 Uhr; ausgenommen von der Verpflichtung zuni Besuche der Fortbildungsschule sind nur Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule nenn Jahre anstatt 8 Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 § 11 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; die aus einer anderen als der hiesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre Schulcntlafsungrscheine bei der Aufnahme vorzulegen; Schulgeld ist von den Fortbildungsschülern, welche sich hier aufhalten, nicht zu entrichten; 8 ., llnentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- oder Dienstherren und Ar beitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 9 ., die erforderlichen Rechen- und Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Ruhe zu pflegen — denn dazu ist trotz seines hohen Alters , . , , , sein Körper noch zu kraftvoll und sein Geist noch zu frisch — . . . , . Nach einem von den größten Erfolgen gekrönten Leben ist es so doch mit Gelassenheit die Stürme des Lebens an sich vor- Mannes, der die Welt zu seinen Füßen gesehen hat. Jeder ihm vergönnt, unter den Bäumen des Sachsenwatdes, die ihm überziehen zu sehen. Das wurde ihm anfangs schwer, wie ; ' so sehr ans Herz gewachsen sind, wenn auch nicht beschaulicher das jeder begreift, der Verständniß hat für das mächtige freut, daß allmählich Ruhe und Zufriedenheit in die Seele des