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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Noffen, Siebeulehn und die Umgegenden. Ämt 6 blult für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Freitag, den 27. Januar l865. 4. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Non dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bterteljahrgang beträgt tu Ngi end ist jedesmal vorauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaclion), als auch tn der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen ofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden honorirt. Die Ncdaction. Regulativ, die Beobachtung des Elbeisganges und der hierdurch oder durch andere Um stände verursachten Hochfluthen, sowie die Verbreitung der hierauf bezüglichen Nachrichten betreffend. Um den Aufbruch des Elbeises, sowie dessen Folgen oder den Verlauf sonniger Hochfluchen genau zu beobach ten, und den Eewohnern der mir Ueberschwcmmung bedroh ten Ortschaften an den Elbufern die Füglichkeit der Veran staltung rechtzeitiger StcherheitSmaaßregcln zu geben, sind mit Genehmigung der Königl. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs, unter Aufhebung des bieder be standenen Regulativs, folgende Bestimmungen getroffen wor den, welche kraft des von dem Königlichen Ministerium des Innern der unterzeichneten Königlichen Kreiscireclton und der Amtshauptmannschaft zu Meißen hierunter nach Maaß- gabe Ler im Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre I8Z8, Seite L69 befindlichen Bekanntmachung vom 10. De- cember 18ök ertheilten Auftrags auch für die zu dem Leip ziger Regierungsbezirke und der- Amtshauptmannschaft zu Grimma gehörige Elbuferstrecke im Gerichtsamtsbezirke Strehla Anwendung zu leieen haben. 8 1. Die Sammlung von Nachrichten über die auf den Eis gang und das Hochwasser bezüglichen Ereignisse im Jnlande sowohl, als in den beiden angrenzenden Elbuferstaaten, ist der Königlichen Wasserbaudirection allhier übertragen. 8 s. Sobald dieselbe aus diesen Nachrichten auf den baldigen Aufbruch des Eises und die Möglichkeit einer dadurch ent stehenden Gefahr oder auf den Eintritt einer sonstigen Hoch- stulb schließt, wird sie sofort den Königl. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs, der Königlichen Krcisdlrectlvn zu Dresden, den AmtShauptmaunschaflen zu Pirna, Dresden und Meißen, der Polizeidtrection und dem Stadlrathe allhier das Nöthige, beziehentlich auf telegra- phtichem Liege, anzeigen und miltheilen, und diese Mit- theilungenfo langeforlsetzen, als noch Gefahr vorhanden ist. 8 3. Während di«,„ werden die über das Verhalten Les Stroms eingehenden Nachrichten in Krippen, Königstein, Pirna, Pillnitz, Dresden, Kötzschenbroda, Meißen und Riesa mittelst eines, von eintretender Dunk.lheit an zu erleuchten den Tafelanschlages zu Jedermanns Einsicht öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung erfolgt in Dresden und Meißen an den rasigen Elbbrücken, in Pillnitz an der Telegraphen station, und an den übrigen Orten auf den Eisenbahn stationen. Den durch die Hochflulh bedrohten Ortichaflen wird, soweit irgend ihunlich, die erste Nachricht von der möglicher weise einiretenden G-fahr durch die Amlshaupimannschaft zugehen', bezüglich des weiteren Verlaufs muß es jedoch den Bewohnern jener Gegenden überlassen bleiben, von den in tz 3 gedachten Veröffentlichungen zu ihrer eignen Sicher ung rechtzeitig Kenmniß zu nehmen und haben die betref fenden Gemetndevorstände dafür zu sorgen, daß in ange messenen Zwischenräumen die fraglichen Nachrichten durch zu verlässige Boten, soweit ihunlich schriftlich, von den be treffenden Stationen erholt und ihres Orts bekannt gemacht werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind von den Amtshauptmannschaften zu treffen. 8 s. Außerdem werden dieNferbewohner von der eintretenden und wachsenden Gefahr durch besondere Schall- und beziehent lich optische Signale — (Kanonenschüsse, Flaggen und Fackeln oder Kienkörbe) — tn Kenntniß gesetzt werden. § e. Es werden nämlich nach Verschiedenheit der Fälle fol gende Signale an,ewendet: a) sobald überhaupt Vorsicht nöthig ist, 1 Schallsignal und das Aufziehen einer rothen Flagge, welche bei eintretender Dunkelheit durch eine Fackel mit großer Flamme zu ersetzen ist; b) beim Eisaufbruche auf irgend einem Punkte des Landes oder überhaupt bei zu besorgender Gefahr durch Steigen