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er >« 63. Jahrg Sonnabend, den 12. November 1864 No. 134 zu als als ver- ibäildtS tand ia -dürfnis Augelt- heraus- gel-'en Kutscher re Alte ieren. irühend; zu der 57 l leichter n diesem diesem Oenn er wunder» eiß »war nicht der tat sich i. grünen Omnibu« >n ebenen in. ", las er en Wald, sich schon den ibn tte. Da id unter* auf einer darf, und eine stark absichtigte. .-66 1-62 l-56 >-52 48 r-66 z-vr z—55 »—74 6-68 Z-65 >7—58 >9-60 >5—56 >3-54 Süllen, cichisch- schasen 00 '0 2-74 0-71 4-66 8-62 Mt -hl, hen ,50 ler- pro hen )- bis len) Kg. iber sür der <8) , . " XX. « ,1 ,, zu wählen, svoaß von den Wahlmännern die eine Hälfte aus Handwerkern und die andere Hälfte aus bestehen muß. Die Wahlberechtigten haben stch zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Eines solchen Nach weises bedarf es nicht, wenn der Wahlberechtigte in der von der Gewerbekammer aus gestellten Wahlliste eingetragen ist. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 14. Oktober 1904. 4676 ä. Loffow. R. durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. sür Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Erlaß an die Ortsbehörden, die am 1. Dezember 1904 porzunehmende Vieh- zöhlnng betreffend Zufolge Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 405) hat am 1. Dezember 1904 eine all gemeine Viehzählung stattzufinden Das bei Vornahme derselben einzuschlagende Verfahren ist in der angezogenen Verordnung eingehend vorgeschrieben. Den Ortsbehörden wird in den nächsten Tagen ein Abdruck der Verordnung sowie eine besondere Anweisung seitens der Königlichen Amtshauptmannschaft mit den erforderlichen Erhebungsformnlaren zugehen. Die in der Verordnung und Anweisung gegebenen Vorschriften sind genau zu befolgen. Gleichzeitig mit dieser allgemeinen Viehzählung soll auf ministerielle An ordnung die Aufzeichnung der Pferde nnd Rinder auf die bisher übliche Weise und unter Benutzung oer bisher üblichen Formulare erfolgen. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 7. November 1904. 5154 Loffow.R. :r, >er bs, >o. 4. 2. «. re lde w, >ro Urwahlen zur Gewerbekammer. Die Vorn ahme der im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft eins chließlich -er Städte mit revidierter Städteordnuug angeordneten Urwahlen zur Gewerbekammer Dresden wird auf Al-ntag, den 14. November dieses Jahres, von vormittag 9 Uhr bis nachmittag 1 Uhr, festgesetzt. Die Wahlabteilungen sind derart abgegrenzt, daß die XVII. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts bezirks Meißen, die XVIII. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts, bezirks Lommatzsch, die XIX. Wahiabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichts- bezirks Nossen und die XX. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbe» zirks Wilsdruff umfaßt. Als Wahllokale werden bestimmt: für die XVII. Wahiabteilung: L) das Ratskellerrestaurant in Meißen für die Wahlberechtigten aus den links dtt Elbe gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Meißen und den rechts der M gelegenen Teilen der Stadt Meißen, der Rathaussaal in Coswig für die Wahlberechtigten aus den übrigen rechts ber We gelegenen Ortichaften des Amtsgerichtsbezirks Meißen, für die XVIII Wahlabteilung: das Standesamtszimmer im Rathause zu Lommatzsch, Nr die XIX. Wahlabteilung: . L Ratssltzungszimmer im Rathause zu Nossen für die Wahlberechtigten ^s der Stadt Nossen, den Orten Deutschenbora und Elgersdorf, sowie sämtlichen Edlich der Meißnen-Döbelncr Bahn gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks hoffen, b) das Ratssitzungszimmer im Rathause zu Stebenlehn für die Wahlberech- tigten aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen, für die XX. Wahlabteilung: das Hotel „zum weißen Adler" in Wilsdruff. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 8 bis mit 12 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend vom 4. August 1900 hervor, welche nachstehend unter T abgedruckt sind. Danach scheiden sich die Wahlberechtigten in Handwerker und Nichthand- Jede dieser beiden Klassen von Wahlberechtigten bat aus ihrer Mitte in der XVII Wahlabteilung je 3 Wahlmänner, Stadtverordnete« - Ergänzungswahl. Mit Ende d. I. scheiden aus dem Stadtgemeinderate Herr Böttchermeister Oskar Plattner, ansässiger Stadtverordneter, sowie Herr Schlossermeister Woldemar Trepte und „ Drechslermeister Moritz Hofmann, unansässige Stadtverordnete, aus. Die durch die Bürgerschaft deshalb vorzunehmende Ergänzungswahl erfolgt Gesetz, die Handels- nnd Gewerbekanrmern bete., vom 4. August 1900. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirkes berechtigt t . , a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: die Mitglieder einer Handwerker-Innung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbe- zirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt worden sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handels register eingetragen sind; 6) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels- gesetzbuches betreiben und als Inhaber oder als Teilhaber einer Firma im Handels- regtster eingetragen sind, aber nach 88 173 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, > r-r er »""er alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Ein- w kommen als 600 Mark eingrschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genoffenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge- j meinden und Gemeindeverbänden, sofern sie nach 88 173 und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 881 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Hand werk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Bei- tragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10- Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden Amtsblatt ßir die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff- sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkyardtswalde. Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, -aufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Pertte, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, ' Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wilsoerg. " „ XVIII. » „ XIX. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach auSüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechtes sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis § der revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Abfatz 1 unter a bis g der revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8107 Abfatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 ? bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichs- angehörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nur zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. t kk. -71 —72 -66 -61 -55 MiiM fiir NNrE Tharandt, Nossen, Sieömtehn und die Amgegenden. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezöge« 1Mk.54 Pf., Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens mittags 12 Uhr angenommen. — JusertionspretS 15 Pfg. pro viergespaltene KorpuSzelle. Druck und Verlag von Martin Berger 8- Friedrich in Wilsdruff. — Verantwortlich für Oertliches und dm Inseratenteil: Martin Berger, sür Politik und die übrigen Rubriken: Hugo Friedrich. 1 Wahlmann, 1 „ und