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t57 Bekanntmachung, die Jnterimsverwalümg der Amtshauptmannschaft zu Meißen betreffend. Nachdem das Kö «'gliche Ministerium des Innern beschlossen hat, die Jntcnmsvcrwaltung der Amtshauptmannschaft zu Meißen während des dem Herrn Amtshauptmann von Egidy auf die Zeit vom 15, dieses Monats bis Ende Juni dieses Jahres bewilligten Urlaubs dem Herrn Referendar von Horltmann zu übertragen und demgemäß das Nöthige verfügt worden ist, so wird solches für Alle, welche mit ge dachter Amtshauptmannschaft in geschäftlicher Beziehung stehen, hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 9. Mai 1865. Königliche Kreisdirection. von HiöSNvrNL Lingke B ^ k a nntm a ch u n ql Nach §. I der Verordnung vom 13. September 1849 und der Verordnung vom 21. Juni 1851 ist zu Aufstellung, Ingangsetzung, Translocation, Umbau oder wesentliche Veränderung eines Dampf kessels, — worunter alle Vorrichtungen zu Erzeugung von Wasserdämpfcn, deren Spannung die der Atmosphäre übertrifft, namentlich auch alle Dampferzeugungsapparate für Brennereien, Destillationen, chemische Fabriken und Wasserbeizungsapparate, welche Räume von erheblicher Niveaudifferenz umfassen, zu verstehen sind, — die baupolizeiliche Genehmigung der Ortßpolizeibehörde erforderlich. In Gemäßheit h. 2 der Verordnung vom 25. Juni 1851 wird diese Vorschrift unter Hinweis auf die in der Verordnung vom 13. September 1849 für Nichtbeachtung derselben geordnete Strafe von 100 Thalern hierdurch in Erinnerung gebracht. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, den 11. Mai 1865. Leonhardi. Rothwenbige Subhastation. Seiten de» unterzeichneten Gerichtsamtes sollen den 18. Juli 1865 oaS dem Böttchermeister Friedrich Traugott Tögel zugehörige HauS» und Gartengrundstück No. 8 Cat. No. 8 des Grund, nnd Hypothekenbucks für Niederwarthe, welches am 11. Mai 1865 ohne Berück- stchtigung der Oblasten auf 483 Thaler - - —. gewürdert worden ist, notbwendiger Wrise versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle anshängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, den 16. Mai 1865. Leonhardi. Bekanntmachung Das 8. Stück deS Gesetz, und Verordnungsblatts für das Königreich Sachsen v. Jahre 1865, dessen letzte Absendung am 13. dies. Mon. erfolgt ist und wovon ein Exemplar 14 Tage lang in hiesiger Ratbsexvedition zur Einsicht ausliegt, enthält Nr. 48. Bekanntmachung, die Legalisation der zum Gebrauche im AuSlande bestimmten Urkunden be treffend, vom 9. März 1865; Nr. 49. Deeret wegen Bestätigung der Statuten des ZwölfervereinS zu Dresden, vom 31. März 1865; Nr. 50. Bekanntmachung, den Hanbwerkerverein zu Chemnitz betreffend, vom 1. Mai 1865; Nr. 51. Verordnung an die KreiSdirectioncn und Polizeiobrigkeiten, die Einlieferung von Correc« tionärinnen betreffend, vom 4. Mai 1865; Nr. 52. Verordnung, die Ausführung der mit dem Gesammtbause Schönburg wegen der in den Schönburgischen Receßberrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm 22. August 1862 abgeschlossenen Uebcreinkunft betreffend, vom 6. Mai 1865; Nr. 53. Bekanntmachung, die Concesfionirung der Deutschen Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit zu Ludwigshafen betreffend, vom l. Mai 1865; Wilsdruff, am 17. Mai 1865. Der Stadtrat h. Otto.