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Am-; sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Mittwoch de« 18. September 1918 Nr. 218 77. Jahrg Amtlicher Teil OaS ^Wilsdruffer Tageblatt-' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wöchentlich ro pfg., monatlich 70 pfg., vierteljährlich r,10 Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich SV pfg., vierteljährlich r,40 Ml.; bei ben deulschen Postanstalten vierteljährlich r,40 ML ohne ZustellungSgebühr. Alle Postänstalten, postboien sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer» 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, hie Gchristleitung oder die Geschäftsstelle. / , Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertreiung: Berlin SW.4S. ! für -ie Königliche Amishauptmannschast Meißen, für das Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. x Erscheint seit dem Jahre W4H. Zahlung bmnen ZS Tagen Gültigleit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung ae- melnfame Anzeigen vcrich. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeuen- U ausdrücklich oder stilischweiacnd als Erfüllungsort Königliche Amisgerichi und den Gtadirat zu Wilsdruff Ko.llreniamt zu Tharandt. ^^.8°«.°- Leipzig Nr. 2-^4. Bem-nW Mr WWWeise. Der Erzeugerpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: Bei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangs station oder, falls keine Bahn beförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern 40 Pfg. pro Liter 42 Pfg. pro Liter Gewicht 38,8 Pfg. pro kx 40,8 Pfg. pro Liter-Fettprozenten 13,33 Pfg. pro Liter- Fetiprozent 14 Pfg. pro Liter- Fettprozent Kilo-Fettprozenten 12,93 Pfg. pro Kilo- Fettprozent 13,6 pro Kilo- Fettprozent Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- bezw. Kilo-Fettprozenten bezahlt werden, sind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3°/« der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 40 Pfg. pro Liter bezw. 38,8 Pfg. pro kx ab Stall oder 42 Pfg. pro Liter bezw. 40,8 Pfg. pro lr^ frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort »der Mölleret ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt von etwa 3°/g. Wenn sich auf Grund-amtlicher Probe nahme und Fettgehaltsdestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als 2,8°/o Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat angelieferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- bezw Kilo-Fetiprozenten vornehmen. Für Lieferungen an die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis auf 45 Pfg. frei Ewpfangs'talion bemessen werden. Wenn nachge wiesenermaßen di? Fracht pro Liter 1 Pig. übersteigt, darf die Molkerei »der der Händler dem Erzeuger die M-Hifi ächt erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Lchsenmilch und für zweimal täglich geladene Bahnmilch, welche in die S'.ädte mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihre Vororte gebrockt wird, dürfen 46 Pfg. pro L ter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungkn nach Städten mir mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 5 Pfg. für das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäß!, behandelt ist, bezahlt werden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofoit nach Ankunft m der Molkerei vorgenommener Prüfung" auf Säure ms gut erweist, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschmsn auf etwa L—5 Grad herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet wird, sach gemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischeihaltungsmittel vorschrifts mäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, welche die Vollmilch nach den Städten nut mehr als 100 000 Einwohnern, und ihren Vororten liefern, oder frei Geschästslokal solcher Großstadthändler, i'owe t dieses sich außerhalb solcher Städte und ihrer L-iorle befindet, bleibt den Kceishauptmann- schaften überlassen. r ß 2. Der Höchstpreis für den Lerkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch dis Kommunal verbände und, wenn- diese davon absehen, durch die Ottsdehörden festzusetzen. Diese Stellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als: a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern «uf höchstens 48 Pfg. pro Liter 1 Vollmilch d) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 52 Pfg. pro Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100000 E nwshnern und deren Vororten auf höchstens 58 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten »ollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls dis OriSbehöcde nähere Vorschriften trifft. 8 3 Die Höchstpreise der HZ 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bezw. den Ortsbehörden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. Der Erzrugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf IS Pfg. pro Liter ab Stall oder Molkerei und auf 20 Pfg. pro Liter frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindel, frei Verbrauchtort oder Molkerei festgelegt. Für Lieferung in die Städte über 10000» Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeugerhöchstpreis für das Liter Mager- oder Buttermilch «uf 23 Pfg. frei Empfangs station bemessen Werden. Wenn nachgewiesenermaßen die Fracht pro Liter 1 Pfg. über steigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger d>e Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Ach^rnmilch und für 2 mal täglich geladene Bahn milch, welche in die Städte mit mehr als 106000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 24 Pfg. pro Liter Mager- oder Buttsrm Ich bewilligt werden. Hierbei, ist jedoch Voraussetzung, daß die Milch auf mindestens I» Grab Celsius herunter gekühlt und jn der heißen Jahreszeit mit Wass rstoffsuperoxyd »ersetzt ist. Für Lieferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vor orten kann auf diese Höchstpreise em Zuschlag bis zu 3 Psx. pro Liter solcher Mager oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorgsnommener Prüfung «uf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Kühlmaschinen auf mindestens 5 L. herunter gekühlt worden ist, bezahlt werden. 8 5. Der Ladenpreis kür das Liter Magermilch und Butttermilch darf nicht höher fest gesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 26 Pfg., in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 30 Pfg., c) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 36 Pfg. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 6. Für Zubringung ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pfennig pro Liter aufgeschlagen werden. 8 7. Für den Kleinverkauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher «b Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 42 Pfg. pro Liter Voll milch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der v«n ihnen erzeugten M-lch zu dem für Orte über 100000 Einwohnern bestimmten erhöhten Erzeugerhöchstpreis verkaufen, dürfen 44 Pfg. pr« Liter fordern. Jn Gemeinden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Verkaufe ab Stall den maßgebenden Ladenpreis gemindert um 4 Pfg. und in Gemeinde« über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf »on Mager- und Buttermilch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher mindern sich diese Höchstpreise je um 22 Pf,, pro L ter. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 2» Ltter Vollmilch, Mag:r- oder Buttermilch nur 45 Pfg: pr» Liter Vollmilch und 23 Pfg. pr» Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungs stelle fordern. 8 8. Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzozen worden ist, von der Molkerei «n den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. pro Liter ab Molkerei berechnet werden.- 8 9- Sämtliche ins zur Verladung im Bahnwazen an der Absendestelle oder bei Zu führung mit Geschirr bis zur Ablieferung «u die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bezw. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten tzrzmger- höchstpreis zu bestreiten. ' ' 8 10. Den Kommunaloerbänden bleibt überlassen, erf»rdsrlichenf«lls Großhandels-Höchst preise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzufitzen. 8 11- . , Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. 8 12. Gelange die Kommunalverbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Klenwerkauf als die in §8 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festfitzen, gAten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt Vorbehalten, höhere als sie in dieser Verordnung be stimmten Höchstpreise fcstzusetzen, wenn besondere Verhältnisse dies «»gezeigt erscheinen lassen. " 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung fest gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. Auzust 1914 in der Fassung der Beksmntmachuog vom 17. Dezember 1914 (Reichs- gesetzdlatt Seite 516). > 8 15. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kr«ft. Mit dem «leichen Lags tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 10. Oktober 1917 (sächsische Staats- zeitung Nr. 242 vom 17. Oktober 1917) außer, Kr«ft. Bresben, «« 11- September 1SI8. 2106 VI.?rV Ministerin»« des In«er«. Gemäß 8 2 6 der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums de^ Innern über den Handel mit Gänsen vom 8. Mai 1918 wird bekannigegeben, daß im Bezirke des Kommunalverbandes M-ißen-L«nd den nachgenannten Personen die Erlaubnis zum Handel mit Gä«sen erteilt worden ist: Itza Ermer in Althirschstein, Karl Sl»ka in Coswig, Wilhelm Stephan in Fischergasse, Ernst Flade m Grumbach, Marth« Iendersee in Keilbusch, Panl Klug in Lommatzsch, Ida oerw. Dehnert in Lommatzsch, Ott» Marx in Lommatzsch, Helene »erehl. Dietrich in Lommatzsch, Karl Richter in Miltitz, Gustav Huhn i» Oderstaucha, Richard Böhme in Oberstauchau, Robert Schaaf 'M Sieglitz b. L., Heinrich Schubert in Tanneberg,