Volltext Seite (XML)
Amts-! für die Königliche Amishmrpimannschast Meißen, für -as sowie für das Königliche Freitag den 13. September 19 l8 77. Jahrs VN Amtlicher Teil und Ltmgegend. Erscheint seit dem Jahre 4844. dip ödisi ^-ach aß 2e,anntmachung°n im amiiichen Test «nur von Behörden, M ^0 ^fg. bsz. pfs- / Nachweisungs- und kdfferkengebLhr ro bez! -u Pfg. / Telephonuche ^Mermen-Aufgabe schsteß« jedes ReNumationsreckt aus > Anzeigenannahme bis 11 !lhr vormittags. / Beilagengebühe das Tausend S Mk. rr die Postaurlage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten , s» ^agen und Plätzen wnd leine Gewähr geleistet. / Stritte Platzvorschrist rr"/- K F Auhchlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Retiopreise haben nur bei Bar- I «PM> Zahlung binnen zo Tagen Glllligtett; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung ac- I / S I I meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zesien- k » U MlSdruffÄe!n"ba?in^°tt^^cr ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort d V verelnbar« durch Annahme der Rechnung, falls Nicht der Empfänger mnerh. 8 Tagen, vom Rechnungslage an, Widerspruch erhebt. Königliche Amtsgericht und den Etadtrat zu Wilsdruff Korstrentamt zu Tharandt. Aste Postanstalten, Pestboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der BefSrderungSeinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, faNS die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / .Ilnonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. NrH abschmtte. Beim Erwerb emes ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Ab- Knuten, bei dem Erwerb emes Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte, bei dem eines Ruckens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorder- laufchen allem oder des Hasenkleins 1 Teilabschnitt abzugeben. MmtmAW Der k» Mehr mit M. Unter teilweiser Abänderung der Ausführungsverordnung über den Verkehr mit Wild vom 4. September 1917 — Nr. 209 der Sächsischen Staatszeitung vom 8. September 1917 — und unter Zusammenfassung der nunmehr geltenden Vorschriften wird folgendes bestimmt: I Ablieferungspflicht. § 1. Der Iagdberechtigte (Eigenjagdberechtigte, Pächter, angestellte Jäger) hat 1. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten" Rehe« die Hälfte, 2. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Hasen — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die erste Hälfte vollständig, die andere Hälfte insoweit ab- zuliefern, als sie mehr als 60 Stück beträgt und zwar unterliegt — bei Hasen bis zur Erfüllung des Jagdberechtigtenanteils — jedes zweite Tier der Ablieferung. Ab weichende Vereinbarungen mit der Abnahmestelle sind zulässig. Ueber die Hälfte der Rehe und über die zweite Hälfte der Hasen bis zu 60 Stück kann er im Rahmen der bestehenden und der nachfolgenden Vorschriften (ßtz 7 bis 10, 12) frei verfügen. Weitere Beschränkungen sind unzulässig. In den nachstehend aufgeführten Kommunalverbandsbezirken ist die Hälfte der Rehe und die erste Hälfte der Hasen an die Abnahmestelle der nachgenannten Groß- . ädte, die andere Hälfte der Hasen, soweit sie mehr als 60 Stück beträgt, an die vom Lommunalverband des Jagdortes bestimmte Abnahmestelle abzuliefern. Es haben liefern: ä a) die Iagdberechtigten in den Bezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden- Stad t an die Stadt Dresden, b) die Jagdberechtigten in den Bezirken Döbeln, Flöha, Chemnitz-Land, Chem nitz-Stadt an die Stadt Chemnitz, c) die Jagdberechtigten in den Bezirken Borna, Grimma, Rochlitz, Leipzig-Stadt und diejenigen im Bezirk Leipzig-Land mindestens 1000 Stück Hasen an die Stadt Leipzig. (Beträgt z. B. die Gesamtjagdbeute an Rehen und Hasen eines Jagdreviers im Großenhainer Bezirk 15 Rehe und 300 Hasen, so sind 7 Rehe und 150 Hasen an die Abnahmestelle der Stadt Dresden und 90 Hasen an diejenige der Amtshauptmann- schaft Großenhain abzuliefern, während der Jagdberechtigte über 8 Rehe und 60 Stück Hasen frei verfügen kann.) Für die Jagdberechtigten i« den übrigeir Bezirke« bestimmt die zuständige Kreis ha«ptm»nnsch«ft die Abnahmestelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Bezirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunalverbandes überlassen. Dieser kann in wildarmen Gegenden aus jede Ablieferung verzichten. 8 2. Die nach tz 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 — R.-G.-Bl. S. 607 — vor geschriebene Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zeit und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Abnahmestelle schrift lich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt die Ab nahmestelle. 8 3. ' , Vor Ausnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Die Uedernshme »es abzutiefer»»«« Wildes erfolgt gegen sofortige Be zahlung nach näherer Vereinbarung mit der Abnahmestelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Iagdberechtigte das Wild — die Hasen wie üblich auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schlußstrecke trägt in jedem Falle die Abnahmestelle. Es sind Hasen mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung einen Schluß schein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 4. Die Vorstände der Kommunalverbände haben der sür ihren Bezirk in Frage kommenden Abnahmestelle alsbald ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. .85. Streitigkeiten zwischen Jagdberechtigten und Abnahmestellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreishauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Ent scheidung endgültig das Ministerium des Innern. 8 6. Die Ab«ahm«ftellan der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Ministerium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreishauptmannschast avzuzeizeu, wieviel Wild an sie geliefert worden ist. II MarkenzwaNg 8 7- Nach der Reichsfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (R.-G.-Bl. b. 949) unterliegt dem Fleischmarkenzwang wie Schlachtviehfleisch das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild. Ausgenommen sind der Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hasenkarten (vgl. nachstehend unter 11 l) abgegeben werden. III. Hasenkarten. 8 8. Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speiseanstalten usw. ist nur gegen Hafe«k«rte zulässig. Die Karte hat 5 Teil- . Hasenkarte wird nur auf Antrag von der Ortsbehörde ausgegeben. Jeder Haushalt erhalt für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. .. ^ftwirtschusten dürfen für je I bis 3 ständige Verpflegsgäste eine Karte er halten. Als ständiger Verpflegsgast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit m der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Iagdberechtigte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu 2 Hasenkarten erhalten. Die Ausgabe der Karten ist auf der Jagdkarte von der maßgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 10. Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Auf die Hasenkarte dürfen auch Gänse geliefert werden und auf die Gänsekarten Hasen. IV. Uekerwachung des Wildverkehrs. 8 11. ' Wer gewerbsmäßig Wild an- und verkaufen will, bedarf dazu einer besonderen Er!««dnis. Der besonderen Erlaubnis bedürfen nicht die Wild- und Geflügel handelsgesellschaft, sowie die Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kommunalverbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniserteilung ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeugnis der Ortsbehörde da rüber beizusügen, daß der Antragsteller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Wild selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergehens oder Preiswuchers oder Ueberschreitung von Höchstpreisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3.—Mk., für jede Nebenkarte eine Gebühr von 0,50 Mk. zu entrichten. Die im Vorjahre bereits ausgestellten Ausweiskarten behalten^ auch weiter ihre Gültigkeit. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Verstößen gegek die Preis- und Ueberwachungsvorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der aus stellenden Behörde zurückzugeben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonderen Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kommunalverbandes zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mitzuführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen werden, sowie auf Erfordern den Ueberwachungs- und Polizeibeamten vorzuweisen. - 8 12 Das gewerbsmäßige "Aufkäufen von Wild aller Art ist nur den zugelassenen Händler gestattet. Die entgelkliche Abgabe von Rot-, Dam- und Rehwild, Hasen und wilden Kaninchen unmittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelassenen Personen, sowie dem Jagdberechtigten aus dem im vorbe haltenem Anteil an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasenkarten' gestattet (vergl. 7 und 8). Das Zerwirken von Wild zum Zwecke des Verkaufs ist den Jägern verboten. - 8 13- Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus dem Name und Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiederverkäufer abgegebenen Mengen, bei letzteren auch Namen und Wohnort des Wiederverkäufers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederverkäufe! und an Gast- und Speisewirtschaften ist ein SÄ!«ßschein in doppelter Ausfertigung auszustellen, in dem Art, Menge und Einzel- i und Gesamtpreis des Wildes zu verzeichnen und der unter Angabe von Ort und Zeit vom Käufer und Verkäufer zu vollziehen ist Nach näherer Vorschrift des Kommunalverbandes, mindestens jedoch allmonatlich sind die Geschäftsbücher und Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzu legen, die eingenommenen Fleischmarken (8 7 Abs. 1) und Hasenkarten abzugeben. 8 14. Für jedes Jagdgebiet hat der Iagdberechtigte eine Schutzliste zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild und Hasen und seine Verwertung unverzüglich nach Beendigung der Jagdausübung, einzutragen ist; außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Beendigung jeder Jagdausübung, bei der Tiere der vorgenannten Art erlegt worden sind, dem Kommunalverband des Jagdortes mittels Postkarte das Jagder- gebnis mitzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke für Schußlisten und Postkarten- mitteilunqen sind beim Kommunaloerband enthältlich. Die Schußlisten sind nach Beendigung der Jagdzeit abzuschließen und dem Kommunalverband des Jagdortes nach dessen näherer Anordnung nebst Schlußschemen, eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten einzureichen.