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Wochenblatt für Wilsdruff. Tharaud, Noff-n, Siebeulehn und die Umgegenden. Amtsblatt für da» Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daseldst. 2V. Juni I8KÜ. 26. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Vo» dieser Zeitschrift erscheint alle Freitag« eine Nummer. Der Preis für den Viertel,abrgang beträgt tv Ngr. und ist jedesmal vorauSzubezahlen. Sämmtliche Königl. PoffLmter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaclion), alr auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen Lis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz d«s Blattes entsprechen, mir großem Dante angenommen, nach Befinden honorirt. Die Rcdaction. Umschau. Bekanntmachung. Bon de» Königl. Preußischen Herr» Militär- -ouverneur von Sachsen ist heute der KriegSstand t» gesammteu Königreich proclamirt worden. Diese Maaßregel ist, nach der uns von dem K. Preu ßischen Ltoilcommiffar Herrn Landrath von Wurmb tttheilten Versicherung, nicht durch besondere Vor, kommnisse im Lande herbeigefühlt worden, sondern eine Folge der Oecupation des Lande- durch preu ßische Truppen und au» militärischen Rücksichten »othwendig. Wir fordern daher die Bewohner aller Landes- thetle, mögen diese letzteren zur Zeit von Preußi schen Truppen besetzt sein oder nicht, hierdurch auf, sich der verhangenen Maaßregel mit Ruhe und Ergebung zu fügen und Alles zu vermeiden, was »ach derselben zu einem Einschreiten der Militär- gewalt Anlaß geben könnte. In Folg« «ine» besonderen Antrages de» K. Preußischen Herrn LivilcommissarS machen wir noch darauf aufmerksam, daß auch Sächsische Militär pflichtige, welche sich etwa noch zur Armee begeben und Sächsische Beamte, welche ihnen hierbei bchilf- lich find, oder die zur Ueberweisung von Kriegs- reservisteu vorgeschriebenen amtlichen Schritte thun, fich hierdurch nach der Auffassung der K, Preußischen Militärbehörden eine» stand- rechtlich zu bestrafenden Vergehen» schuldig machen. Sachsen! E» ist eine traurige Pflicht, welche wir mit dieser Bekanntmachung erfüllen, wir müssen fir aber erfüllen, um große- Unglück von Einzel, um nnd von dem ganzen Lande abzuwenben. Ruhig« Ergebung in da» zur Zeit Uuvermeid, liche ist da» Einzige, was wir Euch jetzt empfehlen können. Dresden, den 2d. Juni 1866. Die Landescommission. v. Falkenfirin. v Friesen, vr. Schneider, v Engel, Bekanntmachung. In Ansehung der Verpflegung der im König« reich Sachsen stehenden König!. Preußischen Truppen be^imme ich Nachstehendes: 1) Die Offiziere, im Offizier-Range stehende» Beamten, Porlepeefähnriche, Feldwebel und Oistzier- dienst leistenden Unteroffiziere werden von den Quar tiergebern verpflegt und haben Anspruch auf: Kaffee mit Zuthat des Morgens, Miltagsbrod, bestehend in Suppe, Fleisch und Gemüse, Braten und 1 Flasche Wein, Kaffee des Nachmittags, Abenffbrod mit einer Flasche guten BiereS. 2) Den übrigen Unteroffizieren und Mannschaften, sowie den Unterbeamten competiren täglich: b/i Pfund Fleisch oder s/s Pfund Speck, Pfund Reis oder Pfund Graupen oder 2/, Pfund Hülsensruchte oder 4 Pfund Kartoffeln, 1 Loth Kaffee (in gebrannten Bohnen), Loth Salz, Quart Branntwein, t Quart Bier, 2 Pfund Brod und 3 Loth Rauchtabak odet 6 Stück Cigarren. Bis dahin, wo die Mannschaften aus den von der Feld-Intendantur angelegten Magazinen verpflegt werden können, Müssen dle Qiiartiergeber ihnen volle Verpflegung gewähren. Auch beim Einritt dcr