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MsdmfferTageblatt für -ie Königliche Amishauptmannschast Meißen, für öas Königliche Amisgen'cht und den Siadirai zu Wilsdruff sowie für das Königliche Forstrentamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Insertion-Preis Pfg. für die «.gespaltene Korpuhette »der »er« Rsam, ^oiaiprei« pfg.,ReNamen Pfg., »sie« mit VV. Teuerung«,uschl«g. Zeitraub und tabellarischer Sah mit SV-/. Ausschlag. Bei W-d-rhalung und Ia»re«ums«tzen entsprechender NackNaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil (nur v»n Behtlrdenj die Spalt,eile 60 pfg. be,. Pfg. , Nachweisung», und Offertengebühr ro bez. ZO pfg. / Teicphonische Inseraten.Aufgabe schließt jede« Retiamation«recht au«. > Anzeigenannahme bi« 11 Uhr vormittag«. / Äeiiagengebühr da« Tausend 6 Mk., ir die postauflage Zuschlag. / Für da« Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte piatzvorschrist 25'/« Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar- Zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längere« Ziel, gerichtliche Einziehung, ge- meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung de« Brutto-Zeiien- preife«. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend ai« Erfüllungsort Wil«druff vereinbart Ist, gilt e« al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerh.« Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841. Oa« ,Mk«dr»ff»r Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der S»nn. und Festtage, abend« » Uhr für de» folgenden Tag. / Bezug«pre!s bei Selbstabholung »«» der Druckerei »schentlich 2. pfg., menaMch 20 pfg., vierteljährlich 2,10 Mk.,- durch unsere Austräger rugetragen monatlich »0 pfg., vierteljährlich 2,4« Mk.; bei den deutschen Postanstalten »ierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Ade Postanstalten, Pestboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten »der der Bsfkrderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise«. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- »erkaufsprei« der Nummer 1« Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sindern an den Verlag, die Echrlstleitung oder die Gefchästssteste. / Lnsupme Zuschriste» bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Nr. 211. Dienstag Sen 10. September 1918. 77. Jahrs. Amtlicher Teil. Kucheckern sammlung. Zur Ausführung her nachstehend abgedruckten Verordnung des Kriegsernährungs- »wts «der Bucheckern »am 30. Juli 19!» (R.-G.-Bl. S. S87) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes bestimmt: I. Oeffentliche Abnahmestelle» für Bucheckern werben »an der Reichsfuttermittelstele, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsaereinigung ber deutschen Landwirte) in Berlin errichtet. II. Wer Buchecker« an eine öffentliche Bucheckernabnahmestelle abliefert, erhält 1. eine Vergütung »an Mk. 1,65 für das kx Bucheckern, 2. außerdem nach seiner Wahl a.) entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm v»m Kommun»l»erband die Erlaubnis erteilt wird, eine gleichgroße Bucheckcrnmenge, wie er an di, «ffeatlichx Abnahmestelle abgeliefert hat, für seine Wirtschaft zu Oel schlage« zu lassen (Schlagschein), d) aber eine Quittung, auf Grund deren ihm »am Kommunal»erbande ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe »o« 6°/, des Gewichts der «bgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Oelbezugsschcin). Die Lieferung dieses Speise öls erfalgt gegen Entgelt durch die »o« Kommunalverbande zu bestimmende Oeloerteilungsstelle. Unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden. III. Die Sammler sind berechtigt, die Bucheckern auch an Aufkäufer der Abnahmestelle statt an diese selbst abzuliefern. Für diesen Verkauf von Bucheckern im freien Verkehr wird ein Höchstpreis von Mk. 1,50 für das festgesetzt. IV. In den Staatsforstrevieren ist das Sammeln »an Bucheckern nach Einvernahme mit der Re»ier»er»altung, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind, allgemein gestattet. Die Eigentümer »der Nutzungsberechtigten sonstiger Forsten sind verpflichtet, das Bucheckernsammeln in ihren Wäldern zu dulden. Luf Antrag des Forsteigentümers »der sonstigen Forstnutzungsberechtigten bestimmt jrd»ch der Vorstand des zuständigen Kom munalverbandes, welche Bedingungen von den Bucheckernsammlern zu erfüllen und welche Forstteile »on der Bucheckecnsammlung etwa auszuschließen find. Als Entschädigung erhalten die Forsteigentümer oder -nutzungsberechtigten. 1. 1 Pfennig für das der in ihre« Waldern gesammelten Bucheckern durch die Abnahmestele aukgezahlt, 2. einen Bezugsschein zur entgeltlichen Lieferung von Speiseöl in Höhe von 1'/. des Gewichtes dieser Bucheckernmenge durch den Kommunalverband ausgestellt; der Bezugsschein wird durch die Oel»erteilungsstelle beliefert. V. Die Bevölkerung aller Landesteils, in denen auf eine Bucheckernernte zu rechnen ist, wird dringend aufgefordert, Bucheckern auf eigene Hand zu sammeln und abzuliefern oder sich unter den gleichen Bedingungen an den durch die Kriegswirtschaftsstellen einzuleiten den öffentlichen Bucheckernsammlungen zu beteiligen. Die Bucheckernernte bietet ein Wirk sames Mittel, um durch Oelgewinnung die Margarinefabrikation zu steigern, was im Interesse der Fettoersorgung unbedingt geboten erscheint. 2025 V I. V. Ministeri«« des Inner«. Verordnung über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918. Auf Erund der Verordnung über Kriegswaßnahmen zur Sicherung der Lolkser- 22. Mai 1SI« (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 18. ISI7 S. «2-j Die Landeszentralbehörden erlassen Vorschriften über das Sammeln von Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die die gesamten Bucheckern abgeliefert werden könne«. , « 2. Die bei den Abnahmestellen «bgelieferten Bucheckern sind dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Oel« und Fette, G. m. b. H. in Berlin zur Verfügung zu stellen; dieser hat sie gegen Zahlung eines vom Staatssekretär deS Kriegsernährungsamts festzu- setzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär des KriegSernährnngsamts erläßt die näheren Bestimmungen. Der Kriegsausschuß hat den Landeszentralbehörden ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines »om Staatssekretär des KriegServährungsamtes festzusetzenden Preises in Höhe »on sieben »om Hundert der GemichtSmeug« der abgelieferten Bucheckern zu liefern. r - Wer Buchecker» a» eine Nbnahmestelle abliefert, erhält »an dieser eine »on de» Aandrszentralbehörden »ach Gewicht festzusetzeade Vergätang, deren Mindestbetrag der Staatssekretär de» Kriegrernihr«ngsamt«S bestimm«« kaan. Ferner erhält «r die Ge nehmigung, Buchecker« bis zur Höhe der «bgelieferten Meage selbst zu Oel schlagen z« lassen; die Genehmigung erfolgt durch Ausstellung einet Echlagscheins. Die hierbei ge wonnenen Oelkuchen find ihm zurückzuliefern. Anstatt des Schlagscheins ist der Ablieferer berechtigt, gegen entsprechende Kürzung der Vergütung Speiseöl z« einer »on den LandeS- z-ntralbehörden festzusetzenden Menge zu »erlangen. § 4. Bei der Berechnung des den Landeszentralbehörden »om Kriegsausschlusse zu liefernden Oeles wird von der Gewichtsmenge der abgelieferten Bucheckern eine Menge in Höhe derjenigen in Abzug gebracht, über die Schlagscheine ausgestellt sind. Die Landeszentralbehördm können das ihnen vom Kriegsausschusse gelieferte Oel, soweit sie es nicht gemäß ß 3 zuweisen, über die von der Reichsstelle für Speisefette festgesetzten Verteilungsmengen an Speisefett hinaus an die versorgungsberechtigte Be völkerung «usgeben. 8 5. Die Landeszentralbehörden setzen Presse für den Verkauf von Bucheckern im freien Verkehre fest, die unter den v«n den Abnahmestellen zu zahlenden Preisen bleiben müssen. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 « Das gegen die Ablieferung von Bucheckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter weitergegeben werden. Das gleiche gilt für das gemäß § 3 auf Schlagscheine hergestellte Oel und die dabei gewonnenen Oelkuchen. 8 7. Das Schlagen von Oel aus Bucheckern ist nur in den vom Kriegsausschusse zu- gelaffenen Oelmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet; jede andere Verarbeitung von Bucheckern ist, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt, verboten. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer das von ihm gemäß H3 ober Z 6 empfangene Oel oder die empfangenen Oelkuchen entgeltlich an andere als die im Z 6 genannten Personen weiter- gibt; 2. wer Bucheckern auf andere Weise als in einer vom Kriegsausschusse gemäß ß 7 zugelassenen Oelmühle oder »hne Schlagschein zu Oel schlägt »der schlagen läßt; 3. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Gewinnung v»n Oel verarbeitet; 4 wer den »on den Landeszentralbehörden auf Grund des Z 1 erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, »hne Unterschied, ob sie dem Täter gehören »der nicht. 8 s Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verordnung über Bucheckern »om 4. Oktober 19 >7 (Reichs-Gesetzbl. S. 890). Berlin, am 30. Juli ISIS. Der Staatssekretär des Kriegseruähruugsamts. 2274 »on Waldow. Die Raube in dem Gehöft des R ttergutsbesitzerS Wunderling in Neu kirchen, Wirtschaftsbesitzers Rietz sch er in Wildberg, Gutsbesitzers Grünberg jn Helbigsdorf und Dürigen in Kesselsdorf ist erlösche». Meißen, am 5. September 1918. Reg. V. rr«? Königliche Amtshauptmauuschast. Soweit die nach der Bekanntmachung der Amtshaupt- sa-R?« Mannschaft und des Stadtrates zu Meißen vom 24. Juni 1918 unter 11 zu stellenden Anträge auf Rückerstattung von Wintergerste noch nicht eingereicht worden sind, haben sie nunmehr spätestens bis zum 14. September 1918 einzugehen, widrigenfalls der Anspruch auf Rückerstattung verloren geht. Der Anspruch ist nur insoweit begründet, als es sich um Mengen »on Wintergerste handelt, welche die Landwirte infolge der Frühdruschmaßnahmen abgeliefert hatten, obwohl sie ihnen an sich nach den einschlägigen Vorschriften zum Selbstverdrauche in der eigenen Wirtschaft zu ständig gewesen wären. Formulare zu den Anträgen sind bei der Amtshauptmannschast bez. dem Stadtrate zu Meißen zu entnehmen. Meißen, am S. September 1Sl«. Nr. 19SS 11 8. Zr«» Königliche A«tsh««ptma»»sch»st. Der Staktrat. Ausfuhr und Einfuhr von Brot. Im Emmrfiindms der Kommunaloerbände DlrSden und kwgebunß sowie Großen hain und nach Gehör der Obermeister der Bäckerinnuxgen des Bezirk» wird die Be- ka«»t«»ch»»s über A»sf»hr un» Einfuhr v»n Brot vom 12. April 1915 für den Meißner Bezirk mit Wirkung »»« 15. September 1918 ob außer Kraft ,«setzt. Nach diesem Tage dürfen demgemäß: 1 ., die Häcker sowie Mehl- und Brothändler des K»mmunal»erb«ndS Meiße« Stadt und Land Brotmarken der Kommnuolverbänbe Dresde« »ub Umgebung somie Vrotzenhui« nicht mehr beliefern, 2 ., Mehl und Brot auf Marken des Kommunal»erbandS Meißen Gtadt und Land nicht mehr bei Bickern oder Mehl- und Brothändlern der Bezirke der AmtShauptmann- schaften Drebden-A., Dresden-N. und Großenhain sowie der Stadt Dresden bezogen »erde». Zuwiderhandlungen werden a«f Grund des Z 79 der ReichSgetreideordnung für di« Ernt« 1818 »om 29. Mai 1S18 bestraft. Reißen, am S. September 1S18. Nr. 1280 II L. «o» Kommuuulverbuub Meitze« Stabt «ub Laub.