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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Diebenlehn und die Umgegenden. Zmt 5 bfatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Einundzwanzigster Jahrgang. Freitag, üea 6. Decemker l86f. 49. Verantwortlicher Nedactcur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser Zeitschrift er,chetnt alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bierteljahrgang beträgt 10 Ngr. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Beitellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl in der Redaction, als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittag, in Tharaud und Nossen aber bis längstens Mittwoch Nachmittag erbeten. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Danke angenommen werden. Die Redaktion. Bekanntmachung. Die Gebahrung mit den, zum geistlichen Zehntstand geflossenen Ablösungsgeldern betreffend. In der Beilage 0. zur ständischen Schrift vom 6. August 186!, das Budget betreffend, haben unter II. zu xv8. 66. a. die Stände beantragt, auf geeignete Weise die Parochianen sowohl, als die be treffenden Lehensnutznießer davon in Kenntmß zu setzen, daß das Kirchenregiment beabsichtige, von den zu dem bei dem K. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verwalteten geistlichen Zehntstand geflossenen Ablösungsgeldern bei günstiger Gelegenheit Grundstücke für die geistlichen und beziehendlich Schullehne anzukaufen und daß man in dazu geeigneten Fällen ihren Anträgen entgegensehe. Nachdem nun solches in dem Allerhöchsten Decrete von demselben Tage unter 6c. Departement des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu xos. 66. a. zugesichert worden ist, so werden, in Gemäßheit der diesfalls anher erlassenen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts für den hiesigen Conststorialbezirk nicht nur die Kirchen- und Schulinspection, sondern auch die Kirchen- und Schulgemeinden, sowie die Pfarrer und Schullehrer als Nutznießer der betreffenden Pfarr- und Schul lehne hierdurch zur behufigen Beachtung daraus aufmerksam gemacht. Dresden, am 25. November 1861. Königliche Kreisdirection. von Vogel, C.-Rth. Umschau. Das Ministerium des Innern hat unter dem SO. October eine Verordnung, das Armenwcsen betreffend, an die Krcisdirectionen erlassen. Das Umfängliche Actenstück constatirt die Absicht der Re gierung, auf Grund der gemachten Erfahrungen, im Wege der Gesetzgebung mit der Regulirung des Armenwesens nicht vorzugehen, sondern die weitere Entwickelung desselben den freien Associationen zu überlassen, deren Bildung befürwortet wird. Amts hauptleute, Gerichtsamtsmänner und besonders Frie densrichter sollen dergleichen anregen und unterstützen. Vor Allem wird die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Verbesserung der Armenhäuser gelenkt und hierbei zwei Grundsätze als leitend hingestellt: I) Ver hütung eines Mißbrauchs der Armenhäuser zur Un terbringung und Versorgung arbeitsfähiger aber arbeitsscheuer Personen; angemessene Fürsorge für die in den Armenhäusern befindlichen Kinder und Schutz derselben gegen Verwahrlosung. — Als das nothwendige Mittel und die unerläßliche Vorbe dingung jedes weiteren Vorschreitens in der Sache erscheine eine successiv zu veranstaltende und perio»