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o ch b l a t t . . ; 7 . Illi Ni^-d'« ..;HL »,« ni sst ,»S>I»« «i .w-liN-d<ni> 7» u<2 WiiSdruff, Tharand, Nossen, Liebenlehy und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Donnerstag, den 30. Octoder 1862. 22 (44.) Verantwortlicher Nedacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Mitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bierteliabraana betrat Ngr. und ist jedesmal doraus,zud-z°hl-n. SammN.che König,. Postämter nebmen Besteii'ung.^ Die Reüactio«. „E v e r o r 8 n u n g, Maaßregeln zum Schutze gegen das Eindringen der Rinderpest betreffend. Amtlichen Nachrichten und an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen zu Folge breitet sich die Rinderpest von Ungarn und Galizien her weiter aus und ist bereits an einigen Otten in Böhmen zum Ausbruch gekommen. Zur Abwehr der Seuche wird daher auf Grund der allerhöchsten Verordnung vom Ist. Januar 1860 (Seite 1 deS Gesetz- und Verordnungsblattes desselben Jahres» hierdurch bestimmt wie folgt: H. 1. DaS Einbringen von Rindvieh, ohne Unterschied der Nace, aus Böhmen oder aus den übrigen K. K. öster reichischen Staaten nach Sachsen ist von nun an und bis auf Weiteres entlang der ganzen sächsisch-böhmischen Grenze verboten. tz. 2. Von diesem Per ole bleibt nur allein dasjenige Rindvieh zur Zeil noch ausgeschlossen, welches beim gegen seitigen Grenzverkehr im enger» Sinne blos als Spannvieh gebrauch! wird und keine anbe weite Verwendung findet. tz. 3. In demselben Umfange, wie tz. l bemerkt, ist auch das Einfuhren von frischen Rrnderbäulen, d. h. »o'chrn rohen Häuten, welche noch nicht vollständig lufttrocken, oder auf beiden Seilen gehörig gekalkt find, verboten. Frische Haute, welche bl»S hart gefroren sind, dürfen nicht eingelassen werden.^ tz. t. Die Einfuhr Ungarischer, sowie Polnischer Schweine nach Sachsen und die Durchfuhr derselben durch Sachsen ist nur unter den durch Verordnung vom 23. November 1861 vorgeschriebenen und im Anhänge unter (7) wieder abge druckten Leschränlungen und Bedingungen nachgelassen. Die Polizeibehörden der tm Jnlande an der Eisenbahn gelegenen Orte haben, sobald ein den obigen Vorschriften entsprechender Schlachthol'für Ungarische Schweine am Orte ausgemittelt und hergenchtel ist, davon Anzeige zu erstatten und dabei aut anzugeben, in welcher Stückzahl die gleichzeitige Unterbringung von Schweinen thunlich ist. Z. S. Alle aus die Rinderpest und die vorgeschnebenen Abwehrmaaßiegeln sich bezledenden amtlichen Anzeigen, oder Anfragen find von nun ab bis auf Weiteres an den deshalb mit Auftrag veisevenen Landeslhwrarzt, Äebictnalrath, Professor Vr. Haubner in Dresden, zu richten Den von demselben tn dieser Seuchenangelegenheit ergehenden Anweisungen haben sämmtliche untere Polizeibehörden und deren Organe gebührende Folge zu geben. k. Wegen der Bestrafung vorlommender Zuwiderbandlungcn werden die Bestimmungen §Z. 3 bis mit 7 und tz. 13 der obangtzogeneu allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar >860 hiermit in Erinnerung gebracht. Für die unnachsichlitche Handhabung vorstehender Vorschriften find die Polizeibehörden, deren Organe und Lie Gen darmerie verantwortlich. Dresden, den 23. October 1862. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Schmiedel, l8. . . O , 7-^" r.i Vorschriften, die Ein- und Durchfuhr von Ungarischen und Polnischen Schweinen betr. A ^tr Transport darf nur auf der Eisenbahn und muß in sogenannten Etagenwagen geschehen; 2) derselbe ist nur für solche inländische Orte zulässig, die unmittelbar an der Eisenbahn liegen und worin sich ein den Anforderungen unter 4, L und 8 enttprechender Schlachthof befindet; 3) jeder Transport muß beztehendlich bis zu dem inländischen Bestimmungsorte oder bis an die Landesgrenze ohne Aufenthalt erfolgen; 4) von dem Bahnhofe müssen die Schweine direct, ohne getrieben zu werden, also da nöthig auf Wagen in einem nur für Schweine bestimmten Schlachthof des Orts svergl. unter 2) gebracht werden; S) in diesem Schlachthose find dieselben bis zum Schlachten aufzustellen, auch daselbst zu tödten und auSzuschlachtM;