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132 Versuche, die Pflichttreue von Beamten durch An gebote von Geschenken in allerlei Form in Ver suchung zu führen und zu erschüttern. Mag aber die Verlockung noch so reizend an gelegt sein, mag eS dem einzelnen Beamten, zu mal wenn er einen für seine Lebensstellung nicht eben reichlichen Gehalt bezieht, oft einen Kampf kosten, die Fälle werden gewiß selten sein, in denen der Verführer seinen Zweck erreicht, anstatt auf dem nächsten Wege sammt seinem Paquctchen, sei nem Körbchen rc. an die Luft gesetzt zu werden. Da in vielen Fällen Unverstand auf die krum- rtien Wege der Bestechungsversuche führt, so blei ben sie meistens verschwiegen; es dürfte aber denn 'doch nicht unangemessen sein, einmal darauf hin- zuweisen, welche strengen Strafen Diejenigen erwar ten, welche sich die Gunst der Göttin Gerechtigkeit durch heimliche, der Sportultaxordnung unbekannte Spenden zu gewinnen suchen, Staaisdiencr und andere öffentliche Beamte (hierunter sind also nicht blos die Gerichtsvoestände und Actuarien, sondern auch Cassenbcamten, in der fliege! auch Hypotbekenbuchfübrer rc. zu verstehen) dürfen in dieser ihrer Eigenschaft sich Nichts versprechen lassen oder annehmen, wozu sie ein Gesetz, ihre Instruction oder die Erlaubniß der vor gesetzten Behörde nicht berechtigt. ^Art. 363 des Strafgesetzbuches.) Dieselben dürfen solche Geschenke auch durch ihre Angehörigen nicht annehmen lassen. (Art. 367.) Diejenigen, welche durch Geschenke, Leistungen oder Versprechungen eine der obgenannten Personen Bekannt« zu pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen verleiten, werden mitGefängniß bis zu einem Jahre oder in mindcrschweren Fällen mit Geld buße bis zu 200 Thlr. bestraft. (Art. 367.) Vermischtes. In Berlin bringt einen alten Mann sein Ahnen stolz in's Irrenhaus. Seine blühende Tochter ver sagte er dem Geliebten, weil dieser drei Ahnen we niger zählte als sie; sie starb aus Liebesgram. Seinen Sohn verstieß er, weil er liberale Grundsätze bethä- tigte. Der Sohn ging als englischer Offizier nach Indien. Sein Vermögen opferte Lee Alte „der guten Sache" der Neaction. Seit der Krönung in Königs berg und der Erhebung Bürgerlicher in den Adelstand setzte sich die fixe Idee in ihm fest: die neuen Adli gen, denen der adlige Stammbaum fehle, gingen daraus aus, ihm seine Ahnen zu stehlen! — Von dem französischen General Pelissicr erzählt man folgende Anecdoie. Derselbe hatte vor mchrern Jahren bei einer Inspektion ein Regiment scharf behandelt. In den Reiben der Soldaten entstand Murren. Den General kümmerte eS nicht, er fuhr fort in seiner Behandlung. Da sprang empört ein Soldat hervor, spannte den Hahn seines Gewehrs, legte cs auf den General an, zielte, drückte ab — das Gewehr versagte. Der General wandte sich ruhig an den Commandeur des Regiments mit den Worten: „Jener Soldat hat 24 Stunden Arrest, weil sein Gewehr nicht in Ordnung war." — a ch u n g e n. Erlaß a« die Hemeinde-Ükrig keilen im Dezirke der Lösigi. Amtshaaptmannschast zu Dresden, die Anmeldung und Auszeichnung zur dieszährigen Aushebung belresseod. Den obengenannten Obrigkeiten werden die zur Mannschafts-Aufzeichnung für die bevorstehende Aushebung nöthigen Titelbogen I. zu den Geburtslisten, H. zu den Anmeldungslisten für die im Jahre 1842 geborenen sowie die in früheren Jahren zurückgcstellten Mannschaften und IH. zu den Anmeldungslisten für die bei den Aushebungen der zwei letzten Jahre für minder- tüchtig erklärten und deshalb in die Dienstreserve versetzten Mannschaften von hier aus b. m. zugesendet werden. Indem hierbei auf die in dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom !. September 1858, sowie in der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung in ZZ. 21 flg., Z. 73 und HZ. 134 flg. enthal tenen Vorschriften und insbesondere wegen etwa erforderlicher Feststellung der Staatsangehörigkeit ein zelner Individuen auf die Bestimmung in H. 32 der gedachten Verordnung verwiesen wird, werden die Obrigkeiten veranlaßt, die Anmeldungs- und Geburtslisten nebst den dazu gehörigen Geburtsscheinen sofort nach Ablauf des AnmelduugsterminS und längstens bis zum 15. November dieses Jahres bei Vermeidung von 5 Thlr. Ordnungsstrafe anher einzusenden. Dresden, den 16. September 1862. Königliche Amtshauptmannschaft. Vv» 8tenr, 8