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Wochenblatt für WilSdruff, Tharaud, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königt. Verichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath dafelbsi. Einundzwanzigfter Jahrgang. Freitag, deit 25. Lctober l86l. 43. ' Verantwortlicher Redactcur und Verleger: Albert Reinhold. Von dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Vierteljahr gang beträgt 10 Ngr. Sämmtliche Köniai. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl in der Nedactton, als auch in der Druckerei d. Bl. in Meisten, bis längstens Donnerstag Vormittag, in Tharaud und Noffcll aber btS längstens Mittwoch Nachmittag erbeten. — Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Dante angenommen werden. Die Redaktion. Umschau. Das neue Gewerbegesetz, welches am 1. Januar 1862 in Kraft treten wird, bebt die gegenwärtigen Innungen nickt auf, d. h. die jetzigen Innungs- Mitglieder als solche müssen nicht auseinander gehen. Die beim Bekanntmachen und Inkrafttreten deS neuen Gewerbeyesetzes bestehenden Innungen bestehen als gewerbliche Genossenschaften im engcrn Sinne fort. Sie sind Vereinigungen selbstständiger Gewerbtreibender eines und desselben Gewerbes, oder mehrerer verwandter Gewerbe eines Ortes oder Bezirkes zur Förderung der gemeinschafklicken An gelegenheiten. Sie haben die Verhältnisse zwischen den Gewerbtreibenden und ihren Lehrlingen und Gehilfen zu regeln; natürlich müssen sie sich bei dieser Regelung nach den Bestimmungen richten, die das Gesetz über die Lehr- und Arbeitsvertrage aufstellt. Ferner haben die Genossenschaften etwaige Streitigkeiten beizulegen, die unter den Gliedern der Genossenschaft selbst, oder zwischen ihnen und ihren Lehrlingen und Gehilfen über die im Gesetze, oder ihren Genossenschaftsstatuten geordneten Ver hältnisse entstehen. Endlich haben die Genossen schaften Fachschulen und ähnliche Anstalten zu grün den, zu fördern, zu verwalten, Unterstützungscassen zu gründen rc. Jede solche neue Genossenschaft oder Innung muß ein Statut besitzen und wird durch Bestätigung desselben eine juristische Person. Ge zwungen werden, zu einer solchen Genossenschaft zu treten, kann Niemand; will aber Jemand in eine Genossenschaft eintreten und die Bedingungen des Statuts derselben erfüllen, so darf er nicht zuruckgewiefen werden. Diese neuen In nungen verwalten ihre Angelegenheiten allein und selbstständig. Das Jnnungsstalut hat zu bestimmen, in wie weit Beschlüsse der Innungen über gewisse Gegenstände der Mitwirkung eines obrigkeitlichen Depulirlen oder obrigkeitlicher Bestätigung bedürfen sollen. Will sich eine bisherige oder eine künf tig aufzurichtende Innung oder Genossenschaft gänzlich auflösen, so muß sie zuvor ihre Ver- mögensverhältnisse ordnen, dann eine Generalver sammlung mit Angabe des Gegenstandes, über den Beschluß gefaßt werden soll, einberufen, und wenn zwei Dritttheile der Stimmen einen Innungs- verband gänzlich aufzulösen beschließen, so ist dieser aufgelöst. In keinem Falle darf das Jnnungsvcr- mögen, welches nach Abwickelung etwaiger Ver bindlichkeiten übrig bleibt, unter die Mitglie der der Innung verth eilt werden, sondern es fällt der Gemeinde zu, in der die Innung ihren Sitz hatte. Dafür muß die Gemeinde die gemein nützigen Anstalten übernehmen, welche die Innung begründet hat, und die Verbindlichkeiten forterfullen, welche die Innungen überdauern. Es liegt also auf der Hand, daß die gegenwärtigen Innungen über ihr Vermögen nicht verfügen dürfen, sondern sich nach dem Gesetze zu richten haben. Die gegenwärtigen Jnnungsmitglieder sind nur die Ver treter der juristischen Person, der das Vermögen gehört und wie die gegenwärtigen Bürger einer Stadt nicht über das Stammvermögen derselben beliebig verfügen dürfen, ebensowenig dürfen dies die gegenwärtigen Verwalter und Vertreter einer Innung. Was die Specialartikel einer Innung betrifft, so bleiben diese, soweit sie nicht dem Ge setze widersprechen, so lange giltig, bis die Innung