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1871. Dienstag dc» 29. Anglist «7. Wmtsökatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. WochcMall Wilsdruff, Tharandt, Rvffcn, Siebenlehn und die Umgegenden. Bekanntmachung der Königlichen Kreisdirection zu Dresden, das ärztliche Personal betreffend. In der unterm 21. October 1869 von den Königlichen Ministerien des Cnltus und öffentlichen Unterrichts, des Kriegs und des Innern erlassenen, den Einfluß der Gewerbe- Ordnung für das deutsche Reich auf das Medicinalwescn betrcffeuden Verordnung ist unter U sGei - u. Vcr.-Blatt vom Jahre 1,869 p. 319) verordnet: , . ' 1., das, alle diejenigen, welche als Acrzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer eine Approbation nach K 29 der Gewerbeordnung erlangen, bczteheutlich zu der im letzten alinerr von Z 29 gedachten Kategorie von Medieiualpersonen gehören, sich unter Vorweis des Approbalionsscheins oder ihrer sonstigen Legitimationen dem Bczirksarzle des Wohnorts, an dem sie sich uiederlassen wollen, binnen 14 Tagen nach erfolgter Niederlassung bei 5 Thlr. Strafe anznmelden, hwrnachst haß sg^ohl die unter 1 gedachten Medieiualpersonen, als alle Diejenigen, die sich, ohne zu den letztem zu ge ¬ hören, gewerbmäßig mit der Ausübung der Heilkunde an Menschen beschäftigen, bei Strafe bis zu 10 Thlr. >—- —- verpflichtet sind, dem betreffenden'Bezirksarztc auf Verlangen die demselben zu seiner Geschäftsführung als Medicinalpvlizeibeamtcr erforderlichen Auskünfte zu crthcilen und bei allgemeinen medicinalpolizeilichen Vor kehrungen den Anordnungen des Bczirksarztes nachzukommen., Da eS nach deshalb gemachten Beobachtungen den Anschein gewinnt, als ob die nnrgcdachten Anordnungen unter denjenigen welche, sic angehcn, noch nicht genügend bekannt seien, andrerseits aber die gehörige Durchführung wichtiger Maaßregeln für die öffentliche Ge sundheitspflege nur bei gehöriger Beobachtung jener Vorschriften möglich ist, übrigens auch jedenfalls gewünscht werden mnß, die Bezirks arzte der Nolhwendigkeil überhobcn zu sehen, von den gesetzlich geordneten Pocnalvorschriftcn Gebrauch machen zu müssen, so nimmt die unterzeichnete Königliche Kreisdirection Veranlassung, das ärztliche Publikum, auch alle diejenigen, welche sonst ge- wcrbmäszig Heilkunde an Menschen betreiben, auf die Eingangs gedachten Vorschriften in ihrem eignen Interesse hierdurch noch besonders aufmerksam zu machen. Dresden, am 12. August 1871. Königliche Kreisdirection. v. Weber. Stenz. Bekanntmachung. Während des im Monate September dieses Jahres in der Stadt Wilsdruff vorzuuehmcuden Schleußenbaues bleibt die davon betroffene, innerhalb der Stadt gelegene Strecke der DreSden-Nossener Chaussee für den Wagenverkehr geschlossen und wird der Verkehr sür diese Zeit mit Umgehung der Stadt auf die von Kesselsdorf ab über Grumbach führende Chaussee strecke verwiesen. Dresden, den 22. August 1871. Königliche Amtshauptmannschast. In Jnterimsverwaltung: v. Metzsch. Ludwig. Von dem unterzeichneten Gerichtsamt sollen den 8. September 1871 die zum Nachlasse des Schmiedemeister Carl Gottlieb Fiedler zugehörigen Grundstücke Nr. 205 und 208 des Katasters und Nr. 259 und 456 des Grund- und Hypothekenbuches für die Stadt Wilsdruff, welche Grundstücken am 20. Juni 1871 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 1078 Thaler —- —- gewürdert worden sind, nothwendiger Weise an hiesiger Amtsstelle versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsamts stelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. König!. Gcrichtsamt Wilsdruff, am st. Zum is7i. In Stellvertretung: Dürisch, Assessor. Tagesgeschichte. Nach Mittheilung des „Dr. Jour." besteht die noch in Frankreich befindliche kgl. sächs. 24 Division zur Zeit aus 11,800 Mann und 2600 Pferden. In, Kriege gegen Frankreich sind im Ganzen 57,374 Mann kgl. sächs. Truppen mit 13,141 Pferden mobil gewesen und 15,745 Mann mit 1743 Pferden immobil geblieben, cs haben also 73,119 Mann Sachsen mit 14,875 Pferden unter Waffen gestanden. Das königliche Ministerium des Innern hat sich in Berücksichtig ung dessen, daß die asiatische Cholera sich gegenwärtig den deutschen