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WomeMatt für Wilsdruff, TiMMdt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsölati für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Gtadtrath daselbst. 28. Dienstag den 9. April 1872. Bekanntmachung, die Musterung der Militairpflichtigen in dem Anshebungsbezirke Wilsdrnff betr. Zur Musterung der in dem Anshebungsbezirke Wilsdruff im heurigen Jahre angemcldetcu Gestcllpflichtigcu ist, und zwar für: 1., den Mnsterungsbezirk Dippoldiswalde, der 19. und 29. April d. I. 3 ., den Mnsterungsbezirk Wilsdruff, der 22. und 23. April d. I. inr LIILLL n VL886S» SN ^VilsNruU, 3 ., den Mnsterungsbezirk Döhlen, der 7. und 8. Mai d. I. in tlvsw MvrnpvlKvNvn LivsIrLni LLtiottKlveni« »» Ldr«8<ivi», UtinnrlLt Hlo. 14, 1. LtnAv, 4 ., den Mnsterungsbezirk Schönfeld, der 19. Mai d. I. in U«ni8«Lir«n § »«nlv, Zur Loosung für die genannten vier Musterungsbezirke aber der 8. Juni d. I. vor» llrüi» 8 a» ii» LSi«8r!vL», i» rivrrr vordvnrvriitei» l oenlv, festgesetzt worden. Indem die sämmtkichen zur Gestellung verbundenen Militairpflichtigen dieser Musterungsbezirke mit dem Bemerken, daß ihnen von den Gemeinde-Behörden noch besondere Vorladungen zngehen werden, zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Mustcrungstermine unter Hinweis ans die bei etwaiger Nichtbefolgung nach Z 71 5 und U 176, 177, 178 der Militair-Ersatz-Instruction zu erwartenden Streifen und Nnchtheilc anfgcfordcrt werden, das persönliche Erscheinen im Loosnngstermine aber ihrem freien Willen überlassen bleibt, Wird zugleich im Bezug aus die nach der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 zulässigen Reklamationen auf folgende Be stimmungen besonders aufmerksam gemacht. 1 ., Nach § 78 1 der Ersatz-Instruction sind die Militairpflichtigen, oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren oder andere Bcgünstigigungen rücksichtlich der Militairverhältnisse derselben beantragen wollen, verpflichtet, die zur Begründung der artiger Vergünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung und spätestens im Mustcrungstermine selbst zur Sprache zu bringen, indem auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden soll. Ferner sind nach § 108 6 der Jnstrüction Neclamationsanträge, welche der Kreis-Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Departcments-Ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Neclamation nicht etwa erst nach beendigtem Kreis-Ersatz-Geschäft entstanden sein sollte. 2 ., die Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commission auf Reclamationen werden den dritten Tag nach dem Musterungstermine Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefundcn hat. 3 ., Recurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Kreis-Ersatz-Commission für publicirt anzusehen war, beziehentlich publicirt wurde, und zwar bis Nach mittags 5 Uhr-des zehnten Tages bei der Kreis-Ersatz-Commission unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinig ungen angebracht werden, (ß 108 der Jnstr.) 4 ., Die Entscheidungen der Departcments-Ersatz-Commission gelten von nnd mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen 14 Tagen vom Tage der Publication an bei der Oberrccrutirungsbehörde G 15 2) ein- gcrcicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Entscheidung der Oberrecrutirungs- bebörde eine weitere Berufung nicht stattfindet. Dresden, den 25. März 1872. Der Civil-Vorsitzcnde der Köniql. Kreis-Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Wilsdruff. von Vieth. Ludwig. Von dem unterzeichneten Gerichtsamt soll den 17. April 1872 das dem Landwirth August Albert Kohlmann in Dresden zugehörige Grundstück No. 73 und 71 des Katasters, No. 22 und 24 des Grund- und Hypothekenbuchs für Grumbach, vormaligen Ober- und bez. Mederreinsberger Patri- monial-Gerichtsantheil, welche Grundstücke am 5. Februar 1872 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 18,979 Thlr. 23 Ngr. - Pf. gewürdevt worden sind, an hiesiger Amtsstelle nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstette aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdrnff, am 7. Februar 1872. Königliches Gerichtsamt. Leonhardi.