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für TlMWM, Rossen, und die UMgegmdm. Amtsblatt Nr das Königliche GerichLsamt Wilsdruff und den Siadtrath daselbst. ^ 48.- Freitag den 21. Juni 1872. In das Handelsregister für den Bezirk des Königlichen Gerichtsamts Wilsdruff hat man heute auf Fol. 16 die Firma: F. W. Krippcnftapcl in Wilsdruff und als deren Inhaber: Die Leimfabrikauteu Wilhelm Rudolph und Julius Wil helm, Gebrüder Krippenstappel in Wilsdruff auf Anzeige vom Juni 1872 (Firmenacten Blt. 261) eingetragen. Königliches GerichLsamt Wilsdruff, am 15. Juni 1872. In Stellvertretung: vr. Gangloff, Assessor. Auf Antrag der Erben Augusten Friederik'en verw. Tenzel m Herzogswalde soll am 18. Juli 1872 Mittag IZ Uhr, das zu deren Nachlaß gehörige, ohne Berücksichtigung' der Oblasten auf 13927 Thlr. 5 Ngr. —- gewürderte Gutsgrundstück Fol. 1 des Grund- und Hypothekenbuchs für Herzogswalde, vormals Oberreinsberger Patrimonialgerichtsantheils, nebst der anstehenden Ernte im Taxwerthe von 1342 Thlr. —- —-, sowie einem, auf 1086 Thlr. 20 Ngr. —- taxirten Theile des vorhandenen Inventars, und am 19. Juli 1872 Von Vormittags 9 Uhr an das zum Nachlasse gehörige Mobiliar, bestehend in Wäsche, Kleidungsstücken, Meubles und ver schiedenen Haus- und Wirthschaftsgcräthen, sowie einigem Vieh, im Nachlaßgrundstücke zu Herzogswalde unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen freiwilliger Weise öffentlich versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den im hiesigen Amtshause aushängenden Anschlag andurch bekannt gemacht wird. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am 13. Juni 1372. In Stellvertretung: vr. Gangloff, Assessor. Bekanntmachung. Anher erstatteter Anzeige zufolge ist in der Nacht vom 3. zum 4. Juni aus einem Hofe allhier ein großer schwarzer Zughund mit weißer Brust nebst Geschirr, Kette und Halsband, spurlos entwendet worden, was behufs Ermittelung des Thaters und Wiedererlangung des Gestohlenen hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, dm 19. Ium 1372. In Stellvertretung: Busse, Assessor. Wilsdruff, Sieveulehn Tir Reorganisation unserer Verwaltungsbehörden. Das große Interesse unseres Landes an der Organisation der Behörden für die innere Verwaltung rechtfertigt es jedenfalls, diesem Gegenstände, welcher im Herbst dieses Jahres den Landtag beschäftigen wird, schon jetzt allgemeinere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der darüber vom Abgeordneten der zweiten Kammer, Prof. vr. Bieder mann, erstattete Bericht der ersten Deputation resumirt und charaktcrisirt im Ein gänge sämmtliche an die Regierung in dieser Angelegenheit gerichteten Anträge. Zunächst wünschte der Abg. Haberkorn einen Theil der Beamten der gegenwärtigen Gerichtsämter mit der Wahrung aller nicl't den Gemeinden zu übertragenden, obrig keitlichen Befugnisse zu betrauen; er will gleichsam aus jedem Gerichtsamte ein so genanntes „Verwaltnngsnmt" heransschälen und so die bisher räumlich und per sönlich verbundenen Geschälte der Justiz und Verwaltung zwar persönlich, aber nicht räumlich trennen. Als einen Hauptvorthcil dieser Einrichtung bezeichnet Haberkorn den Umstand, das; damit das bisherige, der Landbevölkerung altgewohnte und lieb gewordene Verhältnis; im Wesentlichen erhalten bleiben würde. Ein anderer Vorschlag von Barth-Stenn und Genossen bewegt sich in ähnlicher Richtung, nur will er die Zahl der Verwaltungsümter, entsprechend der durch die gesteigerte Selbstverwaltung der Gemeinden abnehmenden Arbeitslast derselben, auf etwa die Hälfte vermindern wissen. Er giebt also den vom Abg. Haberkorn in den Vordergrund gestellten Bortheil auf, tim dafür eine Kostenersparniß zu erzielen. Endlich sehen die Anträge der Abgg. Biedermann, Oehmichen und Genossen sowie des vr. Pfeiffer von einem Fortbestände der Gerichtsämter als Verwaltungs organe vollständig ab, nehmen vielmehr als nächste Verwaltungsstufe über den Eemeinden die Amtshauptmannschaften an, und neben denselben ein der Gemeinde vertretung entsprechendes, volksthümliches Organ (Bezirksausschuß, Bezirksraih), Wobei der vr. Pfeiffer'sche Antrag noch den einzelnen Mitgliedern dieser Körper schaft eine die polizeiliche Thätigkeit der Gemeitidebehörden ergänzende und unter stützende, derjenigen der jetzigen Friedensrichter nicht unähnliche Funktion zuweist. Die Regierung hat in dem vorliegenden Gesetzentwürfe sich diesen letzteren Vor schlägen zugeneigt, indem sie den Gerichtsämtern die verwaltungsobrigkeitlichen Be fugnisse gänzlich entnommen und solche, soweit sie nicht auf die Gemeinden über- > gehen, den Amtshauptleuten übertragen will. Die Deputation ist in ihrer großen Mehrheit damit einverstanden. Denn einmal würde die Hcrstcbung, bcziehendlich Be lassung von 60—70 (nach dem Vorschläge Barth), vollends von 116 (nach dem Vor schläge Haberkorn) lediglich mit der Besorgung verwaltungsobrigkeitlicher Geschäfte betrauter Behörden ganz gewiß nicht billiger sein, als selber eine Verdoppelung der Amtshauptmannschaften, zumal da, wenn jene Geschäfte gut besorgt werden sollen, an die Spitze eines jeden Verwaltnngsamtes immer wieder ein juristisch und admi nistrativ vollkommen befähigter Beamter gestellt werden müßte. Sodann aber Ware eine Vielheit solcher Vswaltungsämter zwar allerdings eine Vcqnemlichkeit für die ländliche Bevölkerung, aber auch eine bedenkliche Verwöhnung, indem dann sowohl die Gemsindsvorstände, als dis einzelnen Gemeindeglieder bei der hergebrachten und bisher durch das Gesetz selbst ihnen auferlegten Praxis, um jeder Kleinigkeit willen das Gerichtsamt anzugchcn, nur allzuleicht beharren möchten, statt, wie sie nach der neuen Landgemeindcordnung können und sollen, dergleichen Ange legenheiten immer möglichst innerhalb der Gemeinde selbst zum Anstrag zu bringen. Es ist eine durchaus falsche Ansicht, wenn man meint, die Gemeindevorstände oder Gemeindeangehörigen würden künftig statt des kürzeren Weges zum GerichtSamte ebenso den weiteren zum Amtshauptmann machen müssen und dadurch doppelten und dreifachen Zeitverlust haben. Im Gegentheil! Der größte Theil solcher Wege zu einer Behörde außerhalb des Ortes soll ihnen eben erspart werden. Man darf nur einen unbefangenen Blick auf A 72 der neuen Landgemeindeordnung werfen, welcher die künftigen Befugnisse der Gemeindevorstände aufführt und man wird sich überzeugen, das; im Vergleich zu jetzt nur in verhältnißmüßig wenig Fällen noch die Erledigung einer die Gemeinde oder den einzelnen Gemeindeangehörigen betreffenden Angelegenheit außerhalb der Gemeinde selbst und ihrer Organe zu ersolgen hat. Wenn so die Vorlage bei Reorganitation der Verwaltung in der ersten und be ziehungsweise zweiten Instanz ganz zweckmäßiger Weise nn die Amtshauptmannschaf ten als etwas schon bestehendes anknüpft, so hat sie dagegen in anderer Beziehung etwas für Sachsen in dieser Gestalt völlig Neues geschaffen, aber unter gewissenhaf ter Benutzung der Erfahrungen andrer Länder auf diesem Gebiete. Das ist nämlich die ,im Entwurf vorgcschlagcne Vertretung der Bevölkerung eines ganzen Bezirkes,