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8 ßME ^EZ /»44 ^^ß^b9»Ü^W ^H^UbvWßl Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Das »Wilsdruffer Tageblatt" erscheint an allen Werblagen nachmittags s Ukr. Bezugspreis monatlich 2,— RM. tret Haus, bei Postdcstcllung I.M SiM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Rpsg. Älc Postanstalten und Post boten, unsere Austräger u. -, ,, Welchäftsstclle, nehmen zu zederzett Bestellungen ent. W0MeNvlat1 fttk Wilsdruff U. UMgegeNd gegen. Im Falle höherer <->cwalt, Krieg od. sonstiger Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung eingesandtcr Schriftstücke erfolgt nur. wenn Rückporto beiliegt. alle anderen Stande des Wilsdruffer Lezirks Anzeigenpreise laut auslicgendcm Taris Nr. «. — N a ch wei I u n g s-« c d ü hr r 2U Slpsg. — Borgeschricbene Erschcinungstagc und Plahoorschristen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. - Anzeigen - Annahme bis rormitiags w Uhr. . c», . Für die Richtigkeit der durch Fernrus übcrmit. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 lelien Anzcigcn übernch. men wir keme Wcwähr. — ————— — ^cdcr Rabattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogcn werden mutz oder der Auitraggeber in Konkurs gerät. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meisten, des Stadt rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 291 — 93. Jahrgang Telegr.-Adr.: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Freitag, den 14. Dezember 1934 Letzte SWg Ser ReWregierW 1M Lohnsteuerkarte 4935. Die Möglichkeiten zur Ermäßigung der Lohnsteuer. Die Steuerbehörden haben in diesen Tagen d« Steuerkarte für 1935 versandt. Aus diesem An laß dürften einige Ausführungen über die neue« Lohnsteucrbestimmungen, wie sie am 1. Januar 1935 in Kraft treten, interessieren. Die Steuerkarte für 1935 ist die Grundlage für den Lohnsteuerabzug, wie auch für die Erhebung der Bürgersteuer im kommenden Jahre. Nachdem das neue Einkommensteuergesetz mit der am 29. November 1934 dazu herausgekommenen neuen Lohnsteuerdurch- führungsverordnung auch die Lohnsteuer grundlegend um- gestaltet hat, ist es wichtig, sich über die Änderungen des Rechtszustandes klarzuwerden und zu prüfen, ob und welche Schritte zu tun sind, um zu einer richtigen Lohnsteuer für 1935 zu kommen. Für das neue Jahr sind zunächst neue Lohn st euertabellen herausgekommen. Sie enthalten im Gegensatz zu früher bereits die bisher vom Arbeitslohn vor Anwendung der Lohnsteuertabelle abzuzieyenden Be träge von 720 Mark für den steuerfreien Lohnbetrag, so wie von 40 Mark für Werbungskosten und Sonderleistun gen. Ferner ist die Lohnsteuertabelle auf den Familien stand abgestellt, so daß der Arbeitslohn vorher auch nicht mehr um die tzamilienermäßigung gekürzt zu werden braucht. Man kann also den Lohnsteuerabzug für jedes Gehalt und jeden Familienstand ohne weitere Be rechnung aus der Tabelle ablesen. Die Tabelle gilt nicht für sogenannte sonstige Bezüge, zu denen insbesondere einmalige Einnahmen, wie Tan-' tiemen, Gratifikationen und dergleichen rechnen, ferner auch nicht für Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis und für Bezüge der mitver- dienendett Ehefrau. Für derartige Einkünfte beträgt die Lohnsteuer u) bei ledigen Arbeitnehmern .... Ist Prozent, bei anderen Arbeitnehmern, 1. wenn ihnen keine Kinderermäßi gung gewährt wird Ist Prozent, 2. wenn ihnen Kinderermäßigung gewährt wird für ein Kind ....... 8 Prozent, für zwei Kinder ...... 6 Prozent» für drei Kinder 3 Prozent, für mehr als drei Kinder , . . 1 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer bildet stets die Steuerkarte. Bei ihrem Erhalt achte man zunächst darauf, daß der Familiensta nd richtig ver merkt ist und auch sonst die bestehenden Möglichkeiten zur Eintragung weiterer steuerfreier Beträge ausgenutzt werden. Bei Unstimmigkeiten stelle man schleunigst bei der Gemeinde bzw. bei dem Finanzamt entsprechende An träge aus Berichtigung oder Neueintraaunaen. Familienermäßigungen werden'fortan nicht nur für minderjährige Kinder, sondern auch für voll jährige, noch in der B e ru f s a u s b i l d u n g auf Kosten des Steuerpflichtigen begriffene Kinder bis zu 25 Jahren gewährt. Diese werden von der Gemeinde auf der Steuer karte regelmäßig noch nicht berücksichtigt sein, so daß man jetzt beschleunigt ihre Aufnahme beantragen muß. Für minderjährige Kinder kann Familienermäßigung auch dann beansprucht werden, wenn sie sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung, z. B. zum Zweck der Erziehung (Lehre) oder als Arbeitsdienstwilliger im Freiwilligen Arbeitsdienstlager aufhalten. Die Be richtigung des Familienstandes kann auch während des laufenden Jahres erfolgen, wenn er sich während des Jahres ändert, z. B. infolge Heirat. Geburt usw. Es empfiehlt sich, solche Veränderungen schleunigst an- zuzeigen und Berichtigung der Steuerkarte zu erwirken, denn im Laufe eines Kalenderjahres hinzngekommene Familienangehörige dürfen beim Steuerabzug erst berück sichtigt werden, wenn die Steuerkarte berichtigt ist. Um gekehrt wird der Wegfall von Familienangehörigen, z. B. durch Tod oder durch Erreichung der Volljährigkeit, im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzng nicht be rücksichtigt, dies braucht also dem Finanzamt oder der Ge meinde für Lohnsteuerzwecke nicht besonders gemeldet zu werden. Für Hausgehilfinnen werden jetzt keine Familienermäßigungen gewährt, sondern monatlich 50 Mark vom Arbeitslohn steuerfrei belassen. Dieser Frei- bctrag muß aber auf der Steuerkarte vermerkt werden. Er fällt fort, wenn die Hausgehilfin entlassen und nicht inner- bald eines Monats eine andere eingestellt wird. Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall zur Anzeigeandas Finanzamt verpflichtet. Im übrigen sind die Be- stimmungen darüber, wer als Hausgehilfin gilt, unver- änderi. , Außer Familienstand und Freibeträgen für Haus gehilfinnen bestehen nach der neuen Lohnsteuerdurch führungsverordnung noch folgende weitere Möglichkeiten zur Freilassuna von Teilen des Arbeitslohnes von der Lohnsteuer: * Neue Gesetze verabschiedet Der Führer dankt feinen Mitarbeitern Das Reichskabinctt verabschiedete in seiner Sitzung am Donnerstag, der letzten in diesem Jahr, noch eine Reihe von Gesetzentwürfen politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und kultureller Art. Zunächst wurde ein Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche genehmigt. Der nationalsozialistische Staat fordert von den einzelnen Volksgenossen ein hohes Maß von Opfer bereitschaft zum Besten des Ganzen. Ein leuchtendes Bei spiel dieser Opferwilligkeit sind die zahllosen Opfer an Blut und Vermögen, die im Kampf nm die national sozialistische Erhebung von den alten Kämpfern der NS DAP gebracht worden sind. Deshalb muß ein jeder ein zelne gewisse Nachteile, die ihm durch politische Vor gänge dieser Erhebung erwachsen sind, im Interesse der Gesamtheit selbst auf sich nehmen. Lediglich für außer gewöhnliche Schäden, deren Tragung ihm nach gesundem Volksempfinden billigerweise nicht allein Uizumuten ist, kann der Volksgenosse einen gewissen Ausgleich bean spruchen. Dieser Ausgleich kann ihm nach dem Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 unter bestimmten Voraussetzungen und in einem besonders vorgesehenen Verfahren zn Lasten der Allgemeinheit gewährt werden. Doch ist die Anwen dung des Gesetzes ausdrücklich auf Vorgänge beschränkt, die sich bis zum 2. August 1934 ereignet haben. Sodann wurde ein Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen genehmigt, ferner ein Gesetz über die „Uebernahme von Garantien zum Ausbau der Rvhstvffwirtschast". Zur Sicherung der Erhaltung und Nachzucht hochwertigen Erbgutes des deutschen Waldes sowie zur Ausmerzung artlich hochwertiger Bestände und Einzelstämme wurde ein „forstliches Artgese tz" beschlossen. Die fortschreitende Vereinheitlichung des deutschen Hochschulwesens erfordert eine einheitliche Festsetzung der für Hochschullehrer geltenden Altersgrenze sowie eine Neuregelung der Bestimmungen über die Ver setzung von Hochschullehrern und ihre Entbindung von amtlichen Verpflichtungen. Diesen Notwendigkeiten trägt das verabschiedete Gesetz über „Die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern" Rechnung. Das Reichskabinett stimmte einem Vorschlag des Neichsinnenministers zu, wonach am Montag, 2 4. De zember, und Montag, 31. Dezember, die Dienst zeit der Behörden nach den Vorschriften des Sonn tagsdienstes geregelt wird. Ein „Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutz des Einzelhandels" schränkt die Errichtung neuer Verkaufsstellen auf be stimmten Gebieten ein. Die Errichtungssperre dient gleich zeitig als gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Sach kunde und persönlichen Zuverlässigkeit bei der Errichtung neuer Verkaufsstellen und daniit zugleich als Uebcrlcituug zu einem künftigen allgemeinen Einzelhandelsgesetz. Das „Gesetz über Spar- und Girokassen, kommunale Wie schon erwähnt, sind steuerfreier Lohnöetrag sowie Werbungskosten und Sonderleistungen, die beiden letzteren in Höhe von insgesamt 40 Mark monatlich, bereits in die Lohnsteuertabelle mit hineingearbeitet. Wer außer dem Ab zug für Hausgehilfinnen noch weitere Werbungs- kostenundSonderausgaben von monatlich mehr als 40 Mark hat, kann bei seinem Finanzamt Erhöhung des Freibetrags beantragen. Werbungskosten in diesem Sinne sind Berufsverbandsbeiträge, Ausgaben für Fahr ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werkzeuge, Berufskleidung, endlich auch (neu) Absetzungen für Ab nutzung von Wirtschaftsgütern, die der Arbeitnehmer zur Erzielung seines Arbeitslohnes länger als ein Jahr nutzt oder verwendet. Sehr einschneidend ist hierbei, daß der sogenannte Repräsentationsaufwand regel mäßig nicht als Werbungskosten anerkannt wird. Nach 8 20 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen sind nämlich „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirt schaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, keine Werbungskosten, auch wenn die Auf wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Steuer pflichtigen gemacht werden." Beträge, die der Arbeit nehmer zur Bestreitung eines solchen Aufwands vom Arbeitgeber erhält, rechnen zum Arbeitslohn. Zu den Sonderausgaben zählen besonders Beiträge zu Kranken-. Lebecks-, Unfall- ui'w. Versicherun- Kredittnstttute und Giroverbände sowie Girozentralen" sieht lediglich die Verlängerung einer den Landesregie rungen seit langem für eine zweckmäßige Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Kreditwesens gegebenen Ermächtigung vor. Das „Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwaltsord nung" gibt den Rechtsanwälten den im Augenblick mög lichen Schutz gegen eine ungesunde Uebersetzung und eine drohende wirtschaftliche Verkümmerung des Anwalt standes. Genehmigt wurde ein „Gesetz über die Kraftloserklä rung von Aktien" und ein „Gesetz über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs", wodurch die bis herigen Moratorien bei Aufwertungsfälligkeiten im all gemeinen verlängert werden. Gleichzeitig tritt eine gewisse Auflockerung der eingefrorenen Kredite ein. Ein „Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst" schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrecht erhaltung der Ordnung und Disziplin im Arbeitsdienst. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett auf An trag des Reichspropagandaministers ein „Gesetz zur Aen derung des Lichtspielgesetze", wonach in Zukunft von der obligatorischen Mitwirkung des Reichsfilmdramaturgen abgesehen und seine Tätigkeit auf die Fälle beschränkt wird, in denen die Industrie seine Mitwirkung erbittet. Nm Schluß der Kabinettssitzung dankte der Führer und Reichskanzler den Mitgliedern des ReichskabincttS für die im jetzt zn Ende gehenden Jahr geleistete Arbeit beim Aufbau des nationalsozialistischen Staates und sprach ihnen für die bevorstehenden Feiertage und zum Jahres wechsel seine besten Wünsche aus. Gleichzeitig teilte der Führer mit, daß er von dem sonst üblichen N c u j a h r s e m P f a n g der Mitglieder der Rcichsregierung in diesem Jahr Abstand nehmen werde. Aufrechterhaltung der Ordnung im Freiwilligen Arbeitsdienst Das Gesetz über den Freiwilligen Arbeitsdienst be stimmt, daß die Angehörigen des Freiwilligen Arbeits dienstes einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften unterliegen, die der Reichs- Minister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für den Freiwilligen Arbeitsdienst erläßt. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihre: Zuständigkeit den mit der Ausübung der Dienststrap gerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des Freiwilliger Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe zu leisten. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es wärt lich: Der Freiwillige Arbeitsdienst, dem heute beinah« eine Viertel Million junger Männer laufend angrhört verlangt von der Gefolgschaft unbedingten Gehorsam voi den Führern, von den Führern strengstes gerechtes Han deln gegenüber der Gefolgschaft und von allen Ange hörigen des Arbeitsdienstes tadelsfrcien Lebenswandel treue Kameradschaft und tätige Einordnung in die Bolls gemcinschnft. Der Eintritt in den Arbeitsdienst ist freiwillig. Wei sich aber einmal verpflichtet, eine bestimmte Zeit Voll gen und Bausparkassen, ferner Lchuldzmsen und Kirchen- siener D^k^i sind die Beiräae für Versicherungen uns Bausparkassen aber auf 500 Mark jährlich als Höchst betrag beschränkt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 300 bis 1000 Mark für die Ehefrau und Kinder, für welche sonst Kinderermäßigung beansprucht werden kann. Außer der Erhöhung des Freibetrags für Werbungs- kosten und Sonderleistungen können noch besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die steuer- liehe Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers wesentlich be einträchtigen, durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Steuerkarte berücksichtigt werden, je doch nur bei Einkommen bis zu 20 000 Mark, oder bis zu 30 000 Mark, falls mehr als zwei Kinder vorhanden sind, für die sonst Kinderermäßigung verlangt werden kann. Der Begriff „besondere wirtschaftliche Verhältnisse" und der Begrifs „Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungs, fähigkeit" entspricht den früheren Bestimmungen. Diese sind in einem Äegleiterlaß des Reichsfinanzministers vom 29. November l934 noch dahin erläutert, daß Ledige und Kinderlose weniger, Kinderreiche dagegen steuerlich stärker zu entlasten sind. Endlich ist für Kriegsbeschädigte und Zivilbc schädigte mit Erwcrbsbeschränkung von 30 Prozent sowie sür Kriegshinterbliebene eine weitere Erböbung der steuerfreien Beträge im Rahmen der bereits bisher geltenden Bestimmunacn zulässig.